Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  8  u.  9.

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Daß  die  Voraussetzung  unter  Ziffer  1  und  2  wenigstens  zum  Theil  bei
den  in  Frage  stehenden  Personen  zutreffen  mögen,  ist  oben  schon  dargelegt.
Was  aber  die  dritte  Voraussetzung  betrifft,  so  bildet  der  Begriff  der  „gelegentlichen" ­
  Dienstleistungen  den  Gegensatz  zu  der  in  l  A  1  b  bezeichneten  „regelmäßig ­
  wiederkehrenden",  fortlaufenden  Dienstleistung.  Daß  die  Dienstleistung
mehrmals  im  Jahre  vorkommt,  schließt  an  sich  den  Begriff  der  „gelegentlichen"
noch  nicht  aus.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Begriffe  „vorübergehend"
und  „gelegentlich"  sind  ziemlich  dehnbar.  Dies  ermöglicht,  in  Uebereinstimmung ­
  mit  der  Absicht  des  Bundesraths  bei  Erlaß  der  fraglichen  Verordnung,
in  ziemlich  weitem  Umfang  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  daß  nicht  Personen
zur  Versicherung  herangezogen  werden,  welche  zu  selten  derartige  Lohnarbeiten
verrichten,  als  daß  durch  die  während  der  Dauer  dieser  Arbeiten  entrichteten
Beiträge  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  eine  Rente  erworben  werden  könnte.
Von  diesem  Standpunkte  aus  würde  es  wohl  angängig  sein,  Landwirthe,
welche  bei  jeweiligem,  vorübergehendem  Bedarf  von  vermehrten  Arbeitskräften
in  den  Forsten  manchmal  je  auf  eine  Woche  zur  Lohnarbeit  zugezogen  werden
und  sonst  nur  vereinzelt  oder  gar  nicht  Lohnarbeit  verrichten,  auf  Grund  der
Ziffer  I  A  la  der  Bundcsraths-Verordnung  von  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  während  solcher  gelegentlicher  Lohnarbeit  frei  zu  lassen.
Ob  aber  eine  vorübergehende  gelegentliche  Dienstleistung  in  diesem  Sinne
vorliegt,  das  ist  nur  je  für  den  einzelnen  Fall  allerdings  unter  Berücksichtigung ­
  der  gesummten  sonstigen  Verhältnisse  der  betreffenden  Person  zu
entscheiden.  Es  erscheint  nicht  angängig,  in  der  Weise,  wie  es  das  Oberamt
gethan  hat,  dauernd  für  ganze  Gruppen  von  Personen  mit  wechselnder  Beschäftigung ­
  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  auszusprechen.
Allerdings  aber  wird  es  zur  Abschneidung  endloser  Schwierigkeiten  und
Weiterungen  sich  empfehlen,  daß  im  Wege  einer  Verständigung  zwischen  der
Staatsforstverwaltung,  den  betheiligten  Holzhauern  und  der  Versicherungsanstalt ­
  beziehungsweise  den  für  letztere  die  Beiträge  einziehenden  Krankenkassen
innerhalb  des  gesetzlichen  Rahmens  gewisse  gleichmäßige  Grundsätze  für  die
Beiziehung  solcher  unständigen  Arbeiter  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
aufgestellt  werden."
*.  „Gelegentlich",  d.  h.  unter  Umständen,  welche  erkennen  lassen,  daß
der  Dienstleistendc  nicht  darauf  angewiesen  ist,  durch  periodische  Wiederholung
solcher  Lohnarbeiten  seinen  Lebensunterhalt  zu  verdienen  (vergl.  die  in  der  vorhergehenden ­
  Anmerkung  angeführten  Entscheidungen  von  Landesbehörden).
Dagegen  ist  die  Lohnarbeit  nicht  etwa  deshalb  eine  gelegentliche,  weil
sich  die  Gelegenheit  dazu  nicht  das  ganze  Jahr  über,  sondern  nur
in  einem  kürzeren  Theile  des  Jahres  bietet;  dieser  Umstand  übt  vielmehr ­
  ans  die  Frage  der  Versicherungspflicht  keine  Wirkung.  Es  findet  dies
Anwendung  z.  B.  auf  die  Lohnarbeit,  welche  während  der  „Campagne"  in
Cichoriendarren  und  Zuckerfabriken  verrichtet  wird  (vergl.  Besch,  des
Vorstandes  der  Vers.Anst.  Schlesien  in  dessen  Amtl.  Rachr.  I  S.  96),  auf  die  in
Konservenfabriken  lediglich  in  der  Zeit  der  Ernte  der  jungen  Gemüse,  auf
die  in  Fischereien  nur  in  den  Wintermonaten  zu  verrichtende  Arbeit  ebenso
wie  auf  die  in  Anm.  VI  7  erwähnte,  ebenfalls  nur  zu  gewisser  Jahreszeit  auszuübende ­
  Arbeit  als  Waldarbeiter  bei  Forstkulturen  und  sonstige  auf  einzelne ­
  Jahreszeiten  beschränkte  Arten  von  Lohnarbeit.
**  „Zu  gelegentlicher  Aushilfe".  Es  scheint  durch  diese  Worte  ein
Umstand,  der  auf  der  Seite  des  Arbeitgebers  liegt,  als  für  die  Frage  der
Bersicherungspflicht  maßgebend  angeführt  zu  werden,  während  sonst  die  den
Arbeitgeber  betreffenden  Umstände  für  die  Frage  nach  der  Versicherungspslichtigkcit
  der  Lohnarbeit  gleichgiltig  sind.  (Ein  auf  der  Seite  des  Arbeitgebers ­
  liegender  Umstand  ist  allerdings  maßgebend  in  dem  unter  b  des
            
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