Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 8 u. 9.
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Daß die Voraussetzung unter Ziffer 1 und 2 wenigstens zum Theil bei
den in Frage stehenden Personen zutreffen mögen, ist oben schon dargelegt.
Was aber die dritte Voraussetzung betrifft, so bildet der Begriff der „gelegentlichen"
Dienstleistungen den Gegensatz zu der in l A 1 b bezeichneten „regelmäßig
wiederkehrenden", fortlaufenden Dienstleistung. Daß die Dienstleistung
mehrmals im Jahre vorkommt, schließt an sich den Begriff der „gelegentlichen"
noch nicht aus. Die hier in Betracht kommenden Begriffe „vorübergehend"
und „gelegentlich" sind ziemlich dehnbar. Dies ermöglicht, in Uebereinstimmung
mit der Absicht des Bundesraths bei Erlaß der fraglichen Verordnung,
in ziemlich weitem Umfang Rücksicht darauf zu nehmen, daß nicht Personen
zur Versicherung herangezogen werden, welche zu selten derartige Lohnarbeiten
verrichten, als daß durch die während der Dauer dieser Arbeiten entrichteten
Beiträge mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Rente erworben werden könnte.
Von diesem Standpunkte aus würde es wohl angängig sein, Landwirthe,
welche bei jeweiligem, vorübergehendem Bedarf von vermehrten Arbeitskräften
in den Forsten manchmal je auf eine Woche zur Lohnarbeit zugezogen werden
und sonst nur vereinzelt oder gar nicht Lohnarbeit verrichten, auf Grund der
Ziffer I A la der Bundcsraths-Verordnung von der Jnvaliditäts- und Altersversicherung
während solcher gelegentlicher Lohnarbeit frei zu lassen.
Ob aber eine vorübergehende gelegentliche Dienstleistung in diesem Sinne
vorliegt, das ist nur je für den einzelnen Fall allerdings unter Berücksichtigung
der gesummten sonstigen Verhältnisse der betreffenden Person zu
entscheiden. Es erscheint nicht angängig, in der Weise, wie es das Oberamt
gethan hat, dauernd für ganze Gruppen von Personen mit wechselnder Beschäftigung
die Befreiung von der Versicherungspflicht auszusprechen.
Allerdings aber wird es zur Abschneidung endloser Schwierigkeiten und
Weiterungen sich empfehlen, daß im Wege einer Verständigung zwischen der
Staatsforstverwaltung, den betheiligten Holzhauern und der Versicherungsanstalt
beziehungsweise den für letztere die Beiträge einziehenden Krankenkassen
innerhalb des gesetzlichen Rahmens gewisse gleichmäßige Grundsätze für die
Beiziehung solcher unständigen Arbeiter zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung
aufgestellt werden."
*. „Gelegentlich", d. h. unter Umständen, welche erkennen lassen, daß
der Dienstleistendc nicht darauf angewiesen ist, durch periodische Wiederholung
solcher Lohnarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vergl. die in der vorhergehenden
Anmerkung angeführten Entscheidungen von Landesbehörden).
Dagegen ist die Lohnarbeit nicht etwa deshalb eine gelegentliche, weil
sich die Gelegenheit dazu nicht das ganze Jahr über, sondern nur
in einem kürzeren Theile des Jahres bietet; dieser Umstand übt vielmehr
ans die Frage der Versicherungspflicht keine Wirkung. Es findet dies
Anwendung z. B. auf die Lohnarbeit, welche während der „Campagne" in
Cichoriendarren und Zuckerfabriken verrichtet wird (vergl. Besch, des
Vorstandes der Vers.Anst. Schlesien in dessen Amtl. Rachr. I S. 96), auf die in
Konservenfabriken lediglich in der Zeit der Ernte der jungen Gemüse, auf
die in Fischereien nur in den Wintermonaten zu verrichtende Arbeit ebenso
wie auf die in Anm. VI 7 erwähnte, ebenfalls nur zu gewisser Jahreszeit auszuübende
Arbeit als Waldarbeiter bei Forstkulturen und sonstige auf einzelne
Jahreszeiten beschränkte Arten von Lohnarbeit.
** „Zu gelegentlicher Aushilfe". Es scheint durch diese Worte ein
Umstand, der auf der Seite des Arbeitgebers liegt, als für die Frage der
Bersicherungspflicht maßgebend angeführt zu werden, während sonst die den
Arbeitgeber betreffenden Umstände für die Frage nach der Versicherungspslichtigkcit
der Lohnarbeit gleichgiltig sind. (Ein auf der Seite des Arbeitgebers
liegender Umstand ist allerdings maßgebend in dem unter b des