Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  7.

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Verfügung  getroffen,  daß  Nebenbeschäftigungen  oder  zeitweise  Arbeiten,  deren
Ertrag  zum  Lebensunterhalt  allein  nicht  zureichen  würde,  zur  Versicherung
verpflichten  sollen.  Insbesondere  hat  der  Bundesrath  die  sonstigen  Beschäftigungen ­
  der  einen  eigenen  oder  gepachteten  Grund  und  Boden  bewirth,
y  ļand-  und  forstwirthschaftlichen  Tagelöhner  nicht  allgemein  von
-î^^briicherungspflicht  ausgenommen.  In  der  Bundesrathsverordnung  vom
21.  November  1890  sind  vielmehr  Beschäftigungen,  welche  sonst  ihrer  Art  nach
die  Versicherungspflicht  begründen,  nur  unter  ganz  bestimmten  Voraussetzungen
hlervon  ausgenommen.  Diejenige  Ausnahme,  welche  das  Oberamt  in  dem
Bescheid  vom  2.  Juni  im  Auge  gehabt  hat  II  A  1  b),  hat  folgende  Voraussetzungen: ­

1.  die  Beschäftigung  muß  in  „vorübergehenden  Dienstleistungen"  bestehen. ­

Es  muffen  ferner
2.  diese  vorübergehenden  Dienstleistungen  von  Personen  verrichtet  werden,
welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten;
6.  sie  dürfen  iveiter  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher ­
  erfolgen  und  außerdem
4.  nur  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt,  welches
a)  zum  Lebensunterhalt  nicht  ausreicht  und
b )  runden  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß
Nun  ist  thatsächlich  festgestellt,  daß  die  sämmtlichen  in  Betracht  kommenalle
  Jahre  zeitweise,  in  den  Staatswaldungen  gegen  Lohn
ôeschaştigt  sind,  daß  die  meisten  derselben  außerdem  auch  manchmal  in  Privatund
  Gememdewaldungen  gegen  Tagelohn  arbeiten  und  einige  auch  sonstige
Tagclohnarbeiten  verrichten.  Die  sämmtlichen  Personen  finden  in  diesen  Lohnarbetten ­
  nicht  hauptsächlich  ihren  Erwerb,  letztere  bilden  vielmehr  nur  in
größerem  oder  geringerem  Grade  einen  Theil  ihrer  Erwerbsthätigkeit.  Die
gesammte  lahrliche  Lohnarbeit  dieser  Personen  ist  von  verschiedener  Dauer.
stand,  daß  die  mi  Jahre  wiederholt  vorkommenden  Dienstleistungen  zusammengerechnet ­
  eme  größere  Anzahl  von  Tagen  umfassen,  schließt  an  sich  die  Annahme, ­
  daß  es  sich  um  vorübergehende  Dienstleistungen  handle,  noch  nicht  aus.
tfitr  bte  Prüfung,  ob  beziehungsweise  und  inwieweit  die  Lohnarbeiten  der
fraglichen  Personen  hiernach  als  vorübergehende  Dienstleistungen  gelten  können,
machen  die  vorliegenden  thatsächlichen  Erhebungen  nicht  aus.
rf,™  2 ‘  cinc  verschiedene  Auffassung  darüber  möglich  sein,  wel-ÜMfül

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