Viertes Kapitel.
Eigener Lösungsversuch: Grundlegung einer wirtschaftlichen
Theorie des Geldes.
§ 1-Die
wirtschaftliche Logik.
Die Juristen haben es besser als die Nationalökonomen.
Sie brauchen nicht so lange wie wir nach einer »Stütze« zu
suchen, an die sie sich halten können, nach einem Begriff
oder Satz, der für sie objektive Gültigkeit hat. Allerdings ist
es fraglich, ob z. B. der juristische Begriff der Vermögenssteuer
leichter auffindbar, enger begrenzt und unzweideutiger
ist als irgendein volkswirtschaftlicher. Man vergleiche
nur die verschiedenen hier in Betracht kommenden deutschen
Gesetze untereinander mit denen früherer Zeiten und anderer
Länder! Immerhin, jedes einzelne Gesetz hat hier einen
bestimmten Begriff der Vermögenssteuer und des Vermögens,
der entweder definiert oder stillschweigend vorausgesetzt
wird. Dieser Begriff ist dann für gewisse praktische
und wissenschaftliche juristische Zwecke eindeutig bestimmt,
fest gegeben. In den historisch verankerten Gesetzen hat
der Jurist so etwas, was für ihn innerhalb bestimmter Grenzen
»objektive« 1 Geltung besitzt, er hat darin einen Ausgangspunkt,
einen Halt. Der Hochmut, den einzelne Vertreter
der juristischen Wissenschaft und Praxis dem Nationalökonomen
gegenüber zur Schau tragen, beruht zu einem
Teile in der Überschätzung jener Stütze, die dem Nationalökonomen
nicht gegeben scheint. Der Jurist übersieht dann,
daß die Nationalökonomie es ist, die »de lege ferenda« denkt
und urteilt, und die erst die Grundlagen schafft, auf denen
5 »Objektiv« hier im Sinne von »von außen gegeben«.