Full text : Logik des Geldes

Viertes  Kapitel.
Eigener  Lösungsversuch:  Grundlegung  einer  wirtschaftlichen ­
  Theorie  des  Geldes.
§  1-Die
  wirtschaftliche  Logik.
Die  Juristen  haben  es  besser  als  die  Nationalökonomen.
Sie  brauchen  nicht  so  lange  wie  wir  nach  einer  »Stütze«  zu
suchen,  an  die  sie  sich  halten  können,  nach  einem  Begriff
oder  Satz,  der  für  sie  objektive  Gültigkeit  hat.  Allerdings  ist
es  fraglich,  ob  z.  B.  der  juristische  Begriff  der  Vermögenssteuer ­
  leichter  auffindbar,  enger  begrenzt  und  unzweideutiger ­
  ist  als  irgendein  volkswirtschaftlicher.  Man  vergleiche
nur  die  verschiedenen  hier  in  Betracht  kommenden  deutschen
Gesetze  untereinander  mit  denen  früherer  Zeiten  und  anderer ­
  Länder!  Immerhin,  jedes  einzelne  Gesetz  hat  hier  einen
bestimmten  Begriff  der  Vermögenssteuer  und  des  Vermögens, ­
  der  entweder  definiert  oder  stillschweigend  vorausgesetzt ­
  wird.  Dieser  Begriff  ist  dann  für  gewisse  praktische
und  wissenschaftliche  juristische  Zwecke  eindeutig  bestimmt,
fest  gegeben.  In  den  historisch  verankerten  Gesetzen  hat
der  Jurist  so  etwas,  was  für  ihn  innerhalb  bestimmter  Grenzen ­
  »objektive« 1  Geltung  besitzt,  er  hat  darin  einen  Ausgangspunkt, ­
  einen  Halt.  Der  Hochmut,  den  einzelne  Vertreter ­
  der  juristischen  Wissenschaft  und  Praxis  dem  Nationalökonomen ­
  gegenüber  zur  Schau  tragen,  beruht  zu  einem
Teile  in  der  Überschätzung  jener  Stütze,  die  dem  Nationalökonomen ­
  nicht  gegeben  scheint.  Der  Jurist  übersieht  dann,
daß  die  Nationalökonomie  es  ist,  die  »de  lege  ferenda«  denkt
und  urteilt,  und  die  erst  die  Grundlagen  schafft,  auf  denen

5  »Objektiv«  hier  im  Sinne  von  »von  außen  gegeben«.
            
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