Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

120  Zweiter  Teil.  Handel.  V.  Handelsunternehmung  rc.

sie  durch  künstliche  Mittel  weiteres  Unheil  stiften  konnte,  namentlich  nicht  so  viel,
als  es  durch  ihre  unglückselige  Alimentation  durch  das  Abrechnungsbureau  möglich
geworden  war.
Nun  das  Unglück  da  war,  rief  man  nach  Hilfe!  Nachdem  das  Kind  hineingefallen ­
  war,  mußte  der  Brunnen  zugedeckt  werden!  So  ging  neben  der  außergerichtlichen ­
  Liquidation  der  Engagements  des  zusammengestürzten  Haussetrifoliums
die  Gründung  der  Liquidationskasse  einher,  und  ein  jeder  beeilte  sich,  dieselbe  zu
unterstützen  und  sich  zu  verpflichten,  künftighin  keine  anderen  Termingeschäfte  als
durch  die  zu  gründende  Kasse  zu  machen.  Eine  frühere  Erkenntnis  dieser  Notwendigkeit ­
  wäre  manchem  zum  Heil  gewesen,  und  mancher,  der  gegen  die  Einrichtung  der
Liquidationskasse  seinerzeit  gestimmt  hatte,  mag  es  bitter  bereut  haben.  Wer  aber,
der  dies  erlebt  hat,  kann  es  begreifen,  daß  man  zu  behaupten  wagt,  die  Liquidationskassen ­
  unterstützten  die  Spekulation!  Nein,  sie  sichern  das  gesunde,  volkswirtschaftlich
notwendige  Termingeschäft  für  einen  so  großen  Artikel  wie  Zucker,  dessen  in  wenige
Monate  zusammengedrängte  Produktion  auf  ein  ganzes  Jahr  verteilt  werden  muß.
Sie  gebieten  einer  ungesunden  Spekulation  ein  kategorisches  Halt,  wenn  sie,  am
Ende  ihrer  Mittel,  die  Einschüsse  und  Nachschüsse  nicht  mehr  leisten  kann,  ohne  sie,
falls  sie  im  Vorteil  ist,  durch  Auszahlung  imaginärer  Gewinne  zu  stärken.  Die
Liquidationskassen  sichern  in  bester  Weise  die  wohl  zu  billigende  Absicht  des  Börsengesetzes, ­
  eine  ungesunde  Spekulation  zu  verhüten.
Ich  bin  gewiß  ein  Feind  jeder  übertriebenen,  namentlich  einer  über  die  vorhandenen ­
  Mittel  hinausgehenden  Spekulation,  aber  ich  bin  doch  ein  Feind  des
Börsenregisters.  Jeder  in  das  Handelsregister  eingetragene  Kaufmann  muß  wissen,
was  er  zu  tun  hat,  und  darf  sich  nicht  hinter  dem  Spieleinwand  verstecken.  Mag
man  diesen  Einwand  den  Privaten  lassen,  wenn  es  einmal  juristisch  richtig  sein  soll,
Lieferungsgeschäfte  als  Wetten  anzusehen.  Möge  man  ihnen  diesen  unmoralischen
Weg  lassen,  sich  aus  dem  mit  der  Absicht  auf  Gewinn  unternommenen,  aber  verlustbringend ­
  gewordenen  Geschäfte  zurückzuziehen,  während  man  den  Gewinn  sicher
eingestrichen  hätte!  Aber  dem  wirklichen  Kaufmann  sollte  man  nicht  diese  elende
Ausflucht  öffnen  und  ihn  in  die  Versuchung  bringen,  auf  zwei  Seiten  zu  spekulieren,
auf  der  einen  Seite  den  Gewinn  einzustreichen,  auf  der  anderen  den  Spieleinwand
zu  erheben.  Denn  es  ist  doch  sehr  schwer,  einen  solchen  Spekulanten  zur  Verantwortung
zu  ziehen,  gegen  welche  ihn  dem  Buchstaben  nach  die  Nichteintragung  in  das  Börsenregister ­
  schützt.

V.  Handeizuilternehmung  und  industrielle
Unternehmerverbande.
1.  Die  Handelsunlernehmung.
Bon  Wilhelm  Lexis.
L  e  x  i  s,  Handel.  In:  Handbuch  der  politischen  Ökonomie.  Herausgegeben  von  v.  Schönberg. ­
  4.  Aufl.  2.  Bd.  2.  Halbband.  Tübingen,  H.  Laupp,  1898.  S.  230—234.
Der  Betrieb  des  Handels  bildet  den  Gegenstand  besonderer  privatwirtschaftlicher
  Unternehmungen,  deren  Leistungen  im  allgemeinen
weit  mehr  auf  dem  Kapital  als  auf  der  Arbeit  beruhen.  Dieser  letztere
Satz  trifft  um  so  genauer  zu,  je  vollständiger  sich  die  Trennung  des  Handels  von  dem
            
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