Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

146  Zweiter  Teil.  Handel.  VI.  Handlungsgehilfe  und  Handlungslehrling.

es  in  einem  Statut  des  hansischen  „Stahlhofes"  zu  London  —  soll  in  den  Kontoren
„nicht  allein  zeitliche  Nahrung  suchen,  sondern  auch  zur  Tugend,  Frömmigkeit  und
aller  Ehrbarkeit  daselbst  erzogen  werden".
Neben  dem  patriarchalischen  Prinzip  kam  der  Geschäftsprosit  nicht  zu  kurz;
denn  offenkundig  suchte  der  Vertrag  überall  den  Vorteil  des  Herrn  entschieden  zu
wahren.  Gesetzliche  Normativbestimmungen  waren  dabei  folgende.  Als  Lehrling
durfte  nur  angenommen  werden,  wer  Zeugnisse  über  eheliche  Geburt,  seinen  und
seiner  Eltern  guten  Leumund,  Zugehörigkeit  zu  einer  „guten"  Nation  usw.  beibrachte.
Manche  vornehme  Kaufmannszunft  fordert  (im  Unterschiede  zu  allen  anderen
Zünften  der  Stadt)  noch  ausdrücklich,  daß  der  Aufzunehmende  „der  Bruedirschafft
gut  genugk  sey“,  wie  dies  z.  B.  Ad.  Warschauer  aus  Posen  berichtet.  Zur
Aufnahme  in  ein  Kontor  des  Hansabundes  speziell  ist  noch  der  Besitz  des  Bürgerrechts ­
  in  einer  Hansastadt  obligatorisch.
Die  zünftige  Auffassung  prägte  sich  schon  charakteristisch  in  der  Art  der
Aufnahme  der  Lehrlinge  aus,  die  sich  zu  einer  feierlichen  Immatrikulation
durch  den  Zunftvorstand  gestaltete:  „dar  sotial  ohuen  (sc.  den  Lehrlingen)  gesecht
werden,  wor  se  sick  by  obren  Heren  holden  scholen,  unnd  schall  obre  Nahme
alssdenne  vertecknet  werden“  (Lübecker  Urkunde).  Natürlich  entsprach  diesem  Akt
eine  Gebühr  an  die  Zunftkasse,  die  der  Meister  oder  der  Lehrling  zu  entrichten  hatte.
Die  Dauer  der  Lehrzeit  war  verschieden,  z.  B.  auf  dem  Stahlhof  zu  London  zwei
Jahre,  auf  dem  Kontor  in  Bergen  vier.  Blieb  der  Lehrling  nach  dieser  Zeit  in  derselben ­
  Stadt,  so  mußte  er  auch  bei  demselben  Herrn  weiterdienen,  „also  deme,
de  ohne  (ihn)  mit  Schaden  thogesettet  unnd  gelehret,  deme  he  ock  darvor
billich  Danckbarkeit  unnd  wedderumme  Gudes  tho  doende  plichtig  is“  (Lübecker
Urkunde).  Schutzbestimmungen  für  den  Lehrling  finden  sich  nirgends;  wohl  aber
wird  dem  Chef  die  „Ausbildung"  des  Lehrlings  durch  ausdrückliche  Gewährung
des  Züchtigungsrechtes  erleichtert.  Entlief  der  Lehrling,  weil  er  Schläge  erhalten,
so  mußte  er  an  die  Zunft  Buße  zahlen  und  zum  alten  Meister  zurückkehren,  falls
er  überhaupt  beim  Gewerbe  bleiben  wollte.
Umfang  und  Art  der  Tätigkeit  des  Lehrlings  waren  natürlich  je
nach  der  Branche  verschieden.  Allgemein  läßt  sich  nur  sagen,  daß  im  Kleinhandel
der  Lehrling  die  niederen  Reinigungsarbeiten  zu  verrichten,  die  geführten  Artikel
kennen  zu  lernen  und  die  Kunden  zu  bedienen  hatte.  In  der  Großhandlung  suchte
der  Lehrling  sich  zunächst  eine  gewisse  Warenkenntnis  anzueignen;  dann  wurde  er  in
kaufmännisches  Rechnen,  Buchführung,  Korrespondenz  und  Speditionswesen  eingeführt ­
  und  schließlich  auf  Messen  und  Märkte  mitgenommen,  um  dort  die  Quintessenz
der  höheren  Handelstechnik  zu  lernen.  Gegen  Ausgang  des  Mittelalters
wurde  es  unter  den  Großkaufleuten  üblich,  die  Söhne  zur  Lehre  auf  die  deutschen
Kontore  im  Auslande  zu  geben,  welche  recht  eigentlich  als  die  hohen  Schulen  des
Kaufmannsstandes  galten,  da  dort  die  beste  Gelegenheit  zur  Erlernung  der  fremden
Sprachen  und  zum  Studium  des  Weltmarktes  sich  bot.  In  anderen  Fällen  gaben
die  Großhändler  ihre  Söhne  direkt  zu  welschen  Kaufleuten  in  die  Lehre  und  nahmen
dafür  dann  deren  Kinder  „im  Tausch"  in  die  eigenen  Geschäfte.  So  gab  die  Entwickelung ­
  des  Handels,  wie  Sebastian  Franck  in  merkwürdiger  Auffassung  dieses
Berufes  klagt,  Anlaß,  „auf  den  Handel  zu  studieren,  wie  es  sonst  nur  auf  die  freien
Künste  geschehen".
Die  Gehilfen  des  Kleinhandels  und  alle  jene  des  Großhandels,  die  keinen
selbständigeren  Posten  innehatten,  waren  ihren  Chefs  nicht  viel  minder  untertan  als
die  Lehrlinge.  Dies  wird  klar  ersichtlich  durch  einen  Blick  auf  alle  wesentlichen
Statuten  der  Krämerzünfte,  soweit  sie  die  Gehilfen  angehen,  und  auf  den  nachstehenden ­
  Musterkontrakt  aus  Nürnberg  vom  Jahr  1579.  Danach  verpflichtet  sich
            
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