Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6.  Sozialreformatorische  Bestimmungen  im  Deutschen  Handelsgesetzbuche  rc.  135

6.  Sozialreformatorische  Bestimmungen
im  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  10.  Mai  1897.
Von  Christian  Eckert.

Eckert,  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  vom
10.  Mai  1897-  Akademische  Antrittsrede.  In:  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und
Volkswirtschaft  im  Deutschen  Reich.  25.  Jahrgang.  Herausgegeben  von  Schmoller.  Leipzig,
Duncker  &  Humblot,  1901.  S-  828—833.
Zwei  große  Prinzipien  von  welthistorischer  Bedeutung  haben  sich  seit  alten
Zeiten  bei  der  Rechtsbildung  der  Kulturvölker  gegenübergestanden:  einmal  das
Streben  nach  möglichster  Selbständigkeit  des  Einzelmenschen  und  weiter  der  Wunsch
nach  Beschränkung  dieser  Selbständigkeit  zugunsten  der  Interessen  und  Ziele  menschlicher ­
  Gemeinschaften.  Die  neuere  Gesetzgebung  neigte  entschieden  zur  Seite  des
Jndividualprinzips.  Die  freiheitliche  Gestaltung  des  Vertragsrechts,  die  Schaffung
des  modernen  Systems  der  freien  Konkurrenz  sind  Etappen  seines  Siegeszugs.
Aber  zweifelsohne  hat  dieser  manche  bedenkliche  Seiten  auf  dem  Gebiet  der  Politik
wie  der  Volkswirtschaft  hervorgerufen.  Diese  mußten  naturgemäß  zu  einer  Wiederannäherung ­
  an  die  andere  Idee,  an  die  Gedanken  einer  Beschränkung  und  Unterordnung ­
  des  Einzelwesens,  seiner  Freiheit,  seines  Eigentums  unter  die  Aufgaben
und  Interessen  der  Gemeinschaft  des  Volkes  wie  kleinerer  Kreise  innerhalb  desselben
führen,  denen  die  einzelnen  mit  ihrem  Besitz  angehören.  Indem  das  moderne
wirtschaftliche  Recht  die  persönliche  Verfügungsfähigkeit  und  Eigentumsnutzung  begrenzte, ­
  indem  es  eine  Arbeiterschutzgesetzgebung  schuf  und  manche  drückende  Vertragsklausel ­
  für  ungültig  erklärte,  suchte  es  den  notwendigen  Ausgleich  zwischen  dem
Individual-  und  Sozialprinzip  zu  finden.
Das  alte  Handelsgesetzbuch  ließ  das  Prinzip  der  sozialen  Fürsorge  nur  wenig
zum  Durchbruch  kommen,  es  erschien  noch  fast  durchweg  als  das  Recht  der  zur
Interessengemeinschaft  verbundenen  kapitalistisch  organisierten  Gesellschaft,  die  unter
dem  Prinzipe  völliger  Vertragsfreiheit  ihre  Verbindungen  eingeht.  Dagegen  hat  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  dadurch,  daß  es  gewisse  wirtschaftlich
gefährliche  oder  bedenkliche  Akte  erschwerte,  das  soziale  Stärkeverhältnis  der  Beteiligten ­
  im  Rechtsverkehr  vielfach  berücksichtigte,  eine  bedeutsame  sozialpolitische
Mission  erfüllt.  Das  neue  Handelsgesetzbuch  konnte  sich  angesichts  dieser  fortgeschrittenen ­
  Rechtsentwickelung  und  der  wirtschaftlichen  Umwälzungen  des  Handelsgewerbes ­
  in  den  letzten  Menschenaltern  der  Aufnahme  ähnlicher  Bestimmungen  bis
zu  einem  gewissen  Grade  nicht  mehr  entziehen.
Auch  der  Handelsstand  hat  ja  seine  „soziale  Frage",  die  sich  ihm  sogar  in
doppelter  Beziehung  naht:  einmal  erscheint  in  ihrem  Lichte  die  Bedrängung  der
kleineren  selbständigen  Kaufleute,  des  ganzen  Detailhandels  durch  die  moderne  Entwickelung ­
  zum  Großhandel,  der  trotz  aller  Abwehrversuche  immer  weitere  Gebiete  an
sich  reißt,  dann  aber  vor  allem  die  ökonomische  Lage  der  Handlungsgehülfen  und
Handlungslehrlinge.  Im  ersteren  Punkt  kann  selbstredend  das  Handelsgesetzbuch
keinen  entscheidenden  Einfluß  üben,  kann  es  nur  so  viel  wie  jedes  andere  Recht  durch
seine  Zwangsnormen  allzu  egoistischer  Spekulation  und  betrüglicher  Übervorteilung
der  Kleineren  durch  die  wirtschaftlich  Stärkeren  entgegenarbeiten.  An  der  Förderung
sog.  Mittelstandspolitik  vermag  es  sich  nicht  zu  beteiligen;  es  darf  überhaupt  hier
dahingestellt  bleiben,  in  welchem  Maße  solche  für  das  Handelsgewerbe  angebracht
erscheint,  da  es  nicht  wohl  angeht,  einen  beliebigen  Händler  wie  den  Landmann  und
etwa  den  Handwerker  als  gesellschaftlichen  Selbstzweck  zu  betrachten.  Dagegen  hat
            
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