5. Großbetriebe im Kleinhandel.
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sondern nur für bestimmte, begrifflich — nicht etwa nur nach dem Geschäftszweige
— zu unterscheidende Arten von Ausverkäufen.
Eine Ausnahmestellung räumt das Gesetz den Saison- und Inventur
ausverkäufen ein, falls sie in der Ankündigung als solche bezeichnet werden
und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind. Der Gesetzgeber hält diese Ausver
käufe in ganz besonderem Maße für eine unentbehrliche Form des Warenabsatzes,
soweit sie nicht — etwa im Hinblick auf den Gegenstand oder den Zeitpunkt des
Verkaufs — den Gepflogenheiten eines ordentlichen Geschäftsmannes widersprechen.
Bei den hiernach zulässigen Saison- und Inventurausverkäufen fällt der Zwang
zur Angabe eines Grundes fort, ebenso die Befolgung der für andere Arten von
Ausverkäufen etwa erlassenen Verwaltungsvorschriften, endlich das Verbot des Nach
schiebens oder Vorfchiebens von Waren.
Das wirtschaftlich angemessene Maß sollen diese Ausverkäufe indessen inne
halten. Deshalb ermächtigt das Gesetz die höhere Verwaltungsbehörde, über Zahl,
Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventurausverkäufe Bestimmungen zu
treffen.
Konkursausverkäufe können nur von der Verwaltung der Masse veranstaltet
werden. Im übrigen verbietet das Gesetz bei Ankündigung des Verkaufs von
Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zu deren Bestand
gehören, jede Bezugnahme auf die Herkunft aus der Konkursmasse. Es ist also
nicht gestattet, daß jemand bekannt macht: „Aus dem Konkurs N. N. habe ich einen
Posten Schuhwaren preiswert erstanden usw." Während das Gesetz also sonst nur
unrichtige Angaben verbietet, wird hier auch der Hinweis auf tatsächliche Verhältnisse
untersagt.
5. Grotzbelriebe im Kleinhandel.
Von Max Weigert.
Weigert, Besteuerung der Großbetriebe im Kleinhandel. jRede.j In: Verhand
lungen des 26. Deutschen Handelstags in Berlin am 6. und 7. April 1900. Stenographischer
Bericht. Berlin, Liebheit & Thiesen, 1900. S. 14—15.
Später als im übrigen Wirtschaftsleben hat sich im Kleinhandel der Großbetrieb
entwickelt. Während in anderen Ländern, in Frankreich, England und den Ver
einigten Staaten von Amerika, riesige Warenhäuser schon seit mehreren Dezennien be
stehen, sind derartige Magazine bei uns erst feit etwa zehn Jahren entstanden und haben
sich der Gunst des kaufenden Publikums zu erfreuen. Aber es muß gegenüber der
Anschauung, als ob solche Bazare etwa künstliche und naturwidrige Gebilde des
Großkapitals seien, darauf hingewiesen werden, daß dieselben sowohl bei uns wie
im Auslande aus kleinen Anfängen sich entwickelt haben und ihre Bedeutung und
Größe nicht nur ihrer Kapitalkraft verdanken, sondern in erster Linie auf Intelligenz,
Geschäftskenntnis und Reellität beruhen.
Welche Bedeutung die Warenhäuser für unsere Volkswirtschaft haben, läßt sich
kaum besser schildern, als es in der Begründung geschehen ist, welche die Preußische
Staatsregierung dem Gesetzentwürfe, betreffend die Warenhaussteuer, gegeben hat.
Es heißt darin wörtlich: „Durch ihre Kapitalkraft und die Größe ihres Um
satzes sind jene Betriebe in den Stand gesetzt, sich einen billigeren Einkauf ihrer Waren
zu verschaffen als ihre kleineren Konkurrenten. Sie vermögen größere, eine reichere
Auswahl bietende Läger zu halten und dabei doch ihr Kapital rascher umzusetzen, das
Prinzip des Verkaufes nur gegen Barzahlung durchzuführen, brauchen nicht mit