Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

5.  Großbetriebe  im  Kleinhandel.

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sondern  nur  für  bestimmte,  begrifflich  —  nicht  etwa  nur  nach  dem  Geschäftszweige
—  zu  unterscheidende  Arten  von  Ausverkäufen.
Eine  Ausnahmestellung  räumt  das  Gesetz  den  Saison-  und  Inventurausverkäufen ­
  ein,  falls  sie  in  der  Ankündigung  als  solche  bezeichnet  werden
und  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr  üblich  sind.  Der  Gesetzgeber  hält  diese  Ausverkäufe ­
  in  ganz  besonderem  Maße  für  eine  unentbehrliche  Form  des  Warenabsatzes,
soweit  sie  nicht  —  etwa  im  Hinblick  auf  den  Gegenstand  oder  den  Zeitpunkt  des
Verkaufs  —  den  Gepflogenheiten  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  widersprechen.
Bei  den  hiernach  zulässigen  Saison-  und  Inventurausverkäufen  fällt  der  Zwang
zur  Angabe  eines  Grundes  fort,  ebenso  die  Befolgung  der  für  andere  Arten  von
Ausverkäufen  etwa  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,  endlich  das  Verbot  des  Nachschiebens ­
  oder  Vorfchiebens  von  Waren.
Das  wirtschaftlich  angemessene  Maß  sollen  diese  Ausverkäufe  indessen  innehalten. ­
  Deshalb  ermächtigt  das  Gesetz  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  über  Zahl,
Zeit  und  Dauer  der  üblichen  Saison-  und  Inventurausverkäufe  Bestimmungen  zu
treffen.
Konkursausverkäufe  können  nur  von  der  Verwaltung  der  Masse  veranstaltet
werden.  Im  übrigen  verbietet  das  Gesetz  bei  Ankündigung  des  Verkaufs  von
Waren,  die  aus  einer  Konkursmasse  stammen,  aber  nicht  mehr  zu  deren  Bestand
gehören,  jede  Bezugnahme  auf  die  Herkunft  aus  der  Konkursmasse.  Es  ist  also
nicht  gestattet,  daß  jemand  bekannt  macht:  „Aus  dem  Konkurs  N.  N.  habe  ich  einen
Posten  Schuhwaren  preiswert  erstanden  usw."  Während  das  Gesetz  also  sonst  nur
unrichtige  Angaben  verbietet,  wird  hier  auch  der  Hinweis  auf  tatsächliche  Verhältnisse
untersagt.

5.  Grotzbelriebe  im  Kleinhandel.
Von  Max  Weigert.

Weigert,  Besteuerung  der  Großbetriebe  im  Kleinhandel.  jRede.j  In:  Verhandlungen ­
  des  26.  Deutschen  Handelstags  in  Berlin  am  6.  und  7.  April  1900.  Stenographischer
Bericht.  Berlin,  Liebheit  &  Thiesen,  1900.  S.  14—15.
Später  als  im  übrigen  Wirtschaftsleben  hat  sich  im  Kleinhandel  der  Großbetrieb
entwickelt.  Während  in  anderen  Ländern,  in  Frankreich,  England  und  den  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika,  riesige  Warenhäuser  schon  seit  mehreren  Dezennien  bestehen, ­
  sind  derartige  Magazine  bei  uns  erst  feit  etwa  zehn  Jahren  entstanden  und  haben
sich  der  Gunst  des  kaufenden  Publikums  zu  erfreuen.  Aber  es  muß  gegenüber  der
Anschauung,  als  ob  solche  Bazare  etwa  künstliche  und  naturwidrige  Gebilde  des
Großkapitals  seien,  darauf  hingewiesen  werden,  daß  dieselben  sowohl  bei  uns  wie
im  Auslande  aus  kleinen  Anfängen  sich  entwickelt  haben  und  ihre  Bedeutung  und
Größe  nicht  nur  ihrer  Kapitalkraft  verdanken,  sondern  in  erster  Linie  auf  Intelligenz,
Geschäftskenntnis  und  Reellität  beruhen.
Welche  Bedeutung  die  Warenhäuser  für  unsere  Volkswirtschaft  haben,  läßt  sich
kaum  besser  schildern,  als  es  in  der  Begründung  geschehen  ist,  welche  die  Preußische
Staatsregierung  dem  Gesetzentwürfe,  betreffend  die  Warenhaussteuer,  gegeben  hat.
Es  heißt  darin  wörtlich:  „Durch  ihre  Kapitalkraft  und  die  Größe  ihres  Umsatzes ­
  sind  jene  Betriebe  in  den  Stand  gesetzt,  sich  einen  billigeren  Einkauf  ihrer  Waren
zu  verschaffen  als  ihre  kleineren  Konkurrenten.  Sie  vermögen  größere,  eine  reichere
Auswahl  bietende  Läger  zu  halten  und  dabei  doch  ihr  Kapital  rascher  umzusetzen,  das
Prinzip  des  Verkaufes  nur  gegen  Barzahlung  durchzuführen,  brauchen  nicht  mit
            
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