6. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes.
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langen sowie allen von dem Kommissar gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben
werden. Ja er kann selbst dann, wenn das Ehrengericht nach eingeleiteter Vor
untersuchung zur Einstellung des Verfahrens gelangen würde, dennoch die Haupt
verhandlung erzwingen. Hervorzuheben ist, daß das Ehrengericht befugt ist, Zeugen
und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen. Die Strafen bestehen in
Verweis sowie in zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse. Gegen
die Entscheidung der Ehrengerichts steht sowohl dem Staatskommissar als dem Be
schuldigten die Berufung an die periodisch zu bildende Berufungskammer offen. Die
Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Der
Vorsitzende wird von dem Bundesrat bestimmt. Die Beisitzer werden von dem
Börsenausschusse aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern
gewählt; von den Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben Börse angehören.
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise Stellvertreter bestellt.
Durch die Novelle zum Börsengesetz ist ein besonders geregeltes Verfahren ein
geführt worden, durch welches gegen den Abschluß verbotener Börsentermingeschäfte
in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei eingeschritten wird.
8. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes.
Von Max A p t.
Börsengesetz. Erläutert unter Mitarbeit von T r u m p l e r und W e i ß b a r t
von A p t. 5. Ausl- Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1909. S. 1—6, S. 22—24 und S. 6.
Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 machte den Anfang mit einer reichsgesetz
lichen Regelung des Börsenwesens. Die erste parlamentarische Anregung wurde in
der Session des Reichstages von 1887/88 gegeben. Die Petitionskommission des
Reichstages war damals mit der Beratung einer Petition befaßt, die den Antrag
enthielt, daß die an der Produktenbörse zu Berlin, insbesondere auf dem Gebiete des
Terminhandels mit Getreide hervorgetretenen Mißstände im Wege der Gesetzgebung
Abhilfe finden möchten. Die Petitionskommission beschloß: die Petition dem Reichs
kanzler zur Erwägung zu überweisen, ob aus Anlaß der von dem Gesuchsteller, sowie
auch vielfach in der Presse zur Sprache gebrachten Mißstände eine Enquete über die
Zustände der Börse vorzunehmen sei, und ob eine reichsgesetzliche Regelung der
Materie sich empfehlen möchte.
Demnächst gelangte im Reichstag eine Petition zur Erörterung, in welcher die
Abstellung von Mißständen an der Hamburgischen Warenbörse, und zwar namentlich
im Bereiche des Kaffeeterminhandels, befürwortet und zu diesem Zwecke die Unter
sagung oder doch Beschränkung dieses Handels, insbesondere soweit er durch die
Warenliquidationskasse Förderung erhielt, beantragt wurde. Auf Grund des Berichts
der Kommission für die Petitionen beschloß der Reichstag in seiner Sitzung vom
16. Mai 1889, die Petition den Verbündeten Regierungen zur Erwägung zu über
weisen.
Während die vorstehend genannten Anträge zunächst an die Verhältnisse ein
zelner Börsenplätze anknüpften, waren, namentlich seit dem Jahre 1891, vielseitig Be
schwerden laut geworden, die sich auf den gesamten Umfang des Börsenwesens erstreck
ten. Hervorgerufen wurde diese Bewegung durch den Zusammenbruch bedeutender
inländischer Bankhäuser, welcher die Aufdeckung einer übertriebenen, unsoliden
Börsenspekulation und umfangreicher Depotveruntreuungen zur Folge hatte, sodann
auch durch Zahlungseinstellungen in ausländischen Staaten, deren Werte durch die
deutschen Börsen verbreitet waren. Die erwähnten Depotunterschlagungen führten