Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes. 
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langen sowie allen von dem Kommissar gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben 
werden. Ja er kann selbst dann, wenn das Ehrengericht nach eingeleiteter Vor 
untersuchung zur Einstellung des Verfahrens gelangen würde, dennoch die Haupt 
verhandlung erzwingen. Hervorzuheben ist, daß das Ehrengericht befugt ist, Zeugen 
und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen. Die Strafen bestehen in 
Verweis sowie in zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse. Gegen 
die Entscheidung der Ehrengerichts steht sowohl dem Staatskommissar als dem Be 
schuldigten die Berufung an die periodisch zu bildende Berufungskammer offen. Die 
Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Der 
Vorsitzende wird von dem Bundesrat bestimmt. Die Beisitzer werden von dem 
Börsenausschusse aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern 
gewählt; von den Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben Börse angehören. 
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise Stellvertreter bestellt. 
Durch die Novelle zum Börsengesetz ist ein besonders geregeltes Verfahren ein 
geführt worden, durch welches gegen den Abschluß verbotener Börsentermingeschäfte 
in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei eingeschritten wird. 
8. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes. 
Von Max A p t. 
Börsengesetz. Erläutert unter Mitarbeit von T r u m p l e r und W e i ß b a r t 
von A p t. 5. Ausl- Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1909. S. 1—6, S. 22—24 und S. 6. 
Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 machte den Anfang mit einer reichsgesetz 
lichen Regelung des Börsenwesens. Die erste parlamentarische Anregung wurde in 
der Session des Reichstages von 1887/88 gegeben. Die Petitionskommission des 
Reichstages war damals mit der Beratung einer Petition befaßt, die den Antrag 
enthielt, daß die an der Produktenbörse zu Berlin, insbesondere auf dem Gebiete des 
Terminhandels mit Getreide hervorgetretenen Mißstände im Wege der Gesetzgebung 
Abhilfe finden möchten. Die Petitionskommission beschloß: die Petition dem Reichs 
kanzler zur Erwägung zu überweisen, ob aus Anlaß der von dem Gesuchsteller, sowie 
auch vielfach in der Presse zur Sprache gebrachten Mißstände eine Enquete über die 
Zustände der Börse vorzunehmen sei, und ob eine reichsgesetzliche Regelung der 
Materie sich empfehlen möchte. 
Demnächst gelangte im Reichstag eine Petition zur Erörterung, in welcher die 
Abstellung von Mißständen an der Hamburgischen Warenbörse, und zwar namentlich 
im Bereiche des Kaffeeterminhandels, befürwortet und zu diesem Zwecke die Unter 
sagung oder doch Beschränkung dieses Handels, insbesondere soweit er durch die 
Warenliquidationskasse Förderung erhielt, beantragt wurde. Auf Grund des Berichts 
der Kommission für die Petitionen beschloß der Reichstag in seiner Sitzung vom 
16. Mai 1889, die Petition den Verbündeten Regierungen zur Erwägung zu über 
weisen. 
Während die vorstehend genannten Anträge zunächst an die Verhältnisse ein 
zelner Börsenplätze anknüpften, waren, namentlich seit dem Jahre 1891, vielseitig Be 
schwerden laut geworden, die sich auf den gesamten Umfang des Börsenwesens erstreck 
ten. Hervorgerufen wurde diese Bewegung durch den Zusammenbruch bedeutender 
inländischer Bankhäuser, welcher die Aufdeckung einer übertriebenen, unsoliden 
Börsenspekulation und umfangreicher Depotveruntreuungen zur Folge hatte, sodann 
auch durch Zahlungseinstellungen in ausländischen Staaten, deren Werte durch die 
deutschen Börsen verbreitet waren. Die erwähnten Depotunterschlagungen führten
	        
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