Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter  Teil.  Handel.  X.  Die  Börse.

zunächst  zu  einer  Erwägung  darüber,  in  welcher  Weise  der  Effektenbesitzer  durch  gesetzliche ­
  Bestimmungen  gegen  ein  unredliches  Verhalten  des  Bankiers  hinsichtlich  der  ihm
anvertrauten  Wertstücke  gesichert  werden  könne.  Das  Ergebnis  dieser  Erwägung
fand  in  dem  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung ­
  fremder  Wertpapiere  Ausdruck,  der  in  dem  Gesetze  vom  5.  Juli  1896  verwirklicht
worden  ist.  Daneben  blieb  die  Frage  bestehen,  inwieweit  die  im  Börsenbetriebe
selbst  zutage  getretenen  Schäden  ein  organisatorisches  Eingreifen  der  Gesetzgebung
notwendig  machten.  Die  Forderung  eines  solchen  Eingreifens  wurde  im  Reichstage
als  eine  in  weiten  Kreisen  vertretene  Forderung  gekennzeichnet.
Auch  die  Bundesregierungen,  in  deren  Gebieten  Börsen  sich  befanden,  hatten
alsbald  nach  den  Vorgängen  des  Jahres  1891  die  Verpflichtung  anerkannt,  zur  Herbeiführung ­
  eines  Schutzes  gegen  die  Wiederkehr  ähnlicher  Ausschreitungen  in  eine
eingehende  Prüfung  der  auf  den  Börsenverkehr  und  die  Stellung  der  Börsen  im  allgemeinen ­
  bezüglichen  tatsächlichen  und  rechtlichen  Fragen  einzutreten.  Zu  diesem
Zweck  stellte  sich,  da  es  an  den  ausreichenden  Unterlagen  mangelte,  zunächst  die  Ver>
anstaltung  einer  Enquete  als  notwendig  dar.  Es  wurde  deshalb  unter  dem
6.  Februar  1892  durch  den  Reichskanzler  eine  Kommission  berufen,  welche  durch  einen
vom  Reichskanzler  ernannten  Vorsitzenden  geleitet  wurde  und  aus  Beamten  der  beteiligten ­
  Bundesregierungen,  ferner  aus  Vertretern  der  Wissenschaft  sowie  der  direkt
oder  indirekt  am  Börsenhandel  beteiligten  Kreise  zusammengesetzt  war.  Die  Kommission ­
  trat  am  6.  April  1892  zusammen,  einigte  sich  zunächst  über  die  Gestaltung
der  den  weiteren  Verhandlungen  und  den  Vernehmungen  von  Sachverständigen
zugrunde  zu  legenden  Fragen  und  erledigte  sodann  nach  Abhaltung  von  93  Sitzungen
ihre  Aufgabe  durch  die  am  11.  November  1893  erfolgte  Erstattung  eines  Schlußberichts ­
  an  den  Reichskanzler.  Die  Kommission  hat  es  sich  angelegen  sein  lassen,
Nachrichten  über  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  und  an  den  wichtigsten  ausländischen ­
  Börsenplätzen  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften,  Statuten  und  Handelsgebräuche ­
  einzuziehen  und  ein  reichhaltiges  statistisches  Material  über  den  Umfang
und  die  Formen  der  Börsengeschäfte  beizubringen.  Ferner  sind  von  ihr  115  Sachverständige, ­
  und  zwar  39  dem  Effekten-,  63  dem  Warenverkehr,  8  der  Wissenschaft  und
der  Rechtspflege,  5  der  Presse  angehörig,  vernommen  worden,  deren  Aussagen  in
wortgetreuer  Wiedergabe  dem  Berichte  beigefügt  wurden.  Unter  Berücksichtigung
der  so  gewonnenen  Aufklärungen  hat  die  Kommission  sich  durch  Mehrheitsbeschlüsse
über  die  zu  empfehlenden  Maßregeln  schlüssig  gemacht  und  formulierte  Vorschläge
für  gesetzgeberische  und  administrative  Anordnungen  vorgelegt.
Der  Bericht  der  Enquetekommission  ist  nebst  sämtlichen  Anlagen  dem  Bundesrat
und  dem  Reichstag  mitgeteilt  worden.  Der  letztere  hat  darauf  bei  Gelegenheit  der
Beratung  des  Gesetzes  über  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  in  seiner  Sitzung
vom  19.  April  1894  beschlossen:  die  Verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,  auf  Grund
der  Ergebnisse  der  Börsenenquete  ein  Börsengesetz  tunlichst  bald  vorzulegen.
Demzufolge  legte  der  Reichskanzler  mit  Schreiben  vom  3.  Dezember  1895  den
Entwurf  eines  Börsengesetzes  nebst  Begründung  dem  Reichstage  zur  verfassungsmäßigen ­
  Beschlußnahme  vor.  Die  erste  Lesung  fand  am  9.,  10.  und  11.  Januar  1896
statt.  Die  Vorlage  wurde  der  9.  Kommission  zur  Vorberatung  überwiesen.  Abg.
Gamp,  welcher  bereits  in  der  Börsenenquetekommission  mitgewirkt  hatte,  erstattete
als  Berichterstatter  einen  ausführlichen  schriftlichen  Bericht.  Die  zweite  Lesung  fand
am  28.,  29.,  30.  April  und  1.  Mai  1896  statt.  Die  dritte  Lesung  wurde  abgehalten  am
5.  und  6.  Juni  1896.  Am  6.  Juni  1896  wurde  das  Gesetz  vom  Reichstage,  am
18.  Juni  1896  vom  Bundesrat  angenommen.  Die  Verkündung  im  Reichsgesetzblatt
als  „Börsengesetz,  vom  22.  Juni  1896"  erfolgte  am  24.  Juni  1896.
            
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