8. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes.
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Seitdem dieses Gesetz in Kraft trat, d. i. seit dem 1. Januar 1897, sind die
Klagen über das Gesetz, die sich insbesondere auf den Abschnitt über den Börsenterminhandel
bezogen, nicht verstummt ....
Die Einrichtung des Börsenregisters, die Unberufene vom Börsenspiel fernhalten
und eintretendenfalls vor dessen verderblichen Folgen schützen, die dazu Berufenen
aber einem besonders strengen Rechte unterstellen sollte, hatte zu zahlreichen Verletzungen
von Treu und Glauben und mehrfach dazu geführt, daß gerade solche
Personen, die zum Abschluß von Börsentermingeschäften berufen erschienen, sich der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Börsentermingeschäften durch Erhebung des
Registereinwandes entzogen. Gewohnheitsmäßige Börsenbesucher, reiche Rentner,
die seit Jahren regelmäßig Börsengeschäfte gemacht hatten, vermögende Kaufleute,
insbesondere auch Bankiers, hatten sich nicht gescheut, den Registereinwand vorzubringen.
Mit der Begründung, daß es dringend erwünscht sei, der verwerflichen
Ausnutzung der von dem Gesetz an die Hand gegebenen Einwendungen durch Personen,
die eines besonderen Schutzes nicht bedürfen, und für die er nicht bestimmt
war, wie dem Übermaße der entstandenen Rechtsunsicherheit sowohl auf dem Gebiete
des Effekten- wie dem des Produktenhandels entgegenzutreten, legten die Verbündeten
Regierungen unterm 19. Februar 1904 dem Reichstage den Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Änderung des Abschnittes IV des Börsengesetzes, vor. Der
Reichstag verwies den Entwurf in seiner Sitzung vom 30. April 1904 an eine Kommission
von 21 Mitgliedern, welche die Vorlage in drei Lesungen durchberiet und die
in dem Bericht der 11. Kommission vom 23. Mai 1905 niedergelegten Beschlüsse
faßte. Eine Weiterberatung dieser Vorlage im Plenum wurde durch den Schluß
des Reichstages unmöglich. Ein zweiter Gesetzentwurf, der unterm 28. November
1906 dem Reichstag vorgelegt wurde, entsprach wortgetreu den Beschlüssen der vorerwähnten
Reichstagskommission, obwohl sich die Verbündeten Regierungen der Erkenntnis
nicht verschließen konnten, daß diese Vorschläge in ihrer von der Fassung
der ersten Regierungsvorlage in wesentlichen Punkten abweichenden Gestalt zu einer
vollständigen Beseitigung der hervorgetretenen übelstände kaum ausreichen würden.
Der Entwurf beschränkt^ sich darauf, die zivilrechtlichen Folgen des Verbots des
Börsenterminhandels in Getreide und Mühlenfabrikaten sowie in Bergwerks- und
Fabrikanteilen in einzelnen Beziehungen abzuschwächen sowie verschiedene Ausnahmen
von dem Rechtssatze zuzulassen, daß auch ein erlaubtes Börsentermingeschäft
unwirksam ist, wenn nicht die beiden Vertragschließenden im Börsenregister eingetragen
sind.
Allerdings blieb auch dieser zweite Entwurf infolge der Reichstagsauflösung
unerledigt. Indessen bot die veränderte Zusammensetzung des neuen Reichstags
der Regierung Gelegenheit, den dritten Reformversuch, den sie durch ihre Vorlage
vom 22. November 1907 machte, mit mehr Erfolg als früher zu unternehmen. Die
Reichstagsvorlage, die sich Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Börsengesetzes
betitelte und sich durch die Einfachheit ihrer Vorschläge wie durch die Klarheit
ihrer Begründung vorteilhaft von ihren beiden Vorgängern unterschied, wurde
in erster Lesung am 12. und 13. Dezember 1907 beraten und einer Kommission von
28 Mitgliedern überwiesen. Die Kommission beriet den Entwurf in zwei Lesungen
und erstattete unterm 4. April 1908 einen umfangreichen von dem Abgeordneten
Dr. Weber entworfenen Bericht. Die zweite Lesung fand sodann am 7. April, die
dritte am 8. April 1908 statt und ergab die fast unveränderte Annahme derjenigen
Beschlüsse, welche in der Reichstagskommission in zweiter Lesung gefaßt waren. Die
Novelle wurde unterm 8. Mai 1908 ausgefertigt und am 18. Mai 1908 im Reichsgesetzblatt
verkündet. Sie ist seit 1. Juni 1908 in Kraft. Durch den Artikel VI derselben
wurde der Reichskanzler ermächtigt, den Text des Börsengesetzes, wie er sich aus