Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

8.  Geschichte  des  Deutschen  Börsengesetzes.

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Seitdem  dieses  Gesetz  in  Kraft  trat,  d.  i.  seit  dem  1.  Januar  1897,  sind  die
Klagen  über  das  Gesetz,  die  sich  insbesondere  auf  den  Abschnitt  über  den  Börsenterminhandel ­
  bezogen,  nicht  verstummt  ....
Die  Einrichtung  des  Börsenregisters,  die  Unberufene  vom  Börsenspiel  fernhalten
und  eintretendenfalls  vor  dessen  verderblichen  Folgen  schützen,  die  dazu  Berufenen
aber  einem  besonders  strengen  Rechte  unterstellen  sollte,  hatte  zu  zahlreichen  Verletzungen ­
  von  Treu  und  Glauben  und  mehrfach  dazu  geführt,  daß  gerade  solche
Personen,  die  zum  Abschluß  von  Börsentermingeschäften  berufen  erschienen,  sich  der
Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  aus  Börsentermingeschäften  durch  Erhebung  des
Registereinwandes  entzogen.  Gewohnheitsmäßige  Börsenbesucher,  reiche  Rentner,
die  seit  Jahren  regelmäßig  Börsengeschäfte  gemacht  hatten,  vermögende  Kaufleute,
insbesondere  auch  Bankiers,  hatten  sich  nicht  gescheut,  den  Registereinwand  vorzubringen. ­
  Mit  der  Begründung,  daß  es  dringend  erwünscht  sei,  der  verwerflichen
Ausnutzung  der  von  dem  Gesetz  an  die  Hand  gegebenen  Einwendungen  durch  Personen, ­
  die  eines  besonderen  Schutzes  nicht  bedürfen,  und  für  die  er  nicht  bestimmt
war,  wie  dem  Übermaße  der  entstandenen  Rechtsunsicherheit  sowohl  auf  dem  Gebiete
des  Effekten-  wie  dem  des  Produktenhandels  entgegenzutreten,  legten  die  Verbündeten
Regierungen  unterm  19.  Februar  1904  dem  Reichstage  den  Entwurf  eines  Gesetzes, ­
  betreffend  die  Änderung  des  Abschnittes  IV  des  Börsengesetzes,  vor.  Der
Reichstag  verwies  den  Entwurf  in  seiner  Sitzung  vom  30.  April  1904  an  eine  Kommission ­
  von  21  Mitgliedern,  welche  die  Vorlage  in  drei  Lesungen  durchberiet  und  die
in  dem  Bericht  der  11.  Kommission  vom  23.  Mai  1905  niedergelegten  Beschlüsse
faßte.  Eine  Weiterberatung  dieser  Vorlage  im  Plenum  wurde  durch  den  Schluß
des  Reichstages  unmöglich.  Ein  zweiter  Gesetzentwurf,  der  unterm  28.  November
1906  dem  Reichstag  vorgelegt  wurde,  entsprach  wortgetreu  den  Beschlüssen  der  vorerwähnten ­
  Reichstagskommission,  obwohl  sich  die  Verbündeten  Regierungen  der  Erkenntnis ­
  nicht  verschließen  konnten,  daß  diese  Vorschläge  in  ihrer  von  der  Fassung
der  ersten  Regierungsvorlage  in  wesentlichen  Punkten  abweichenden  Gestalt  zu  einer
vollständigen  Beseitigung  der  hervorgetretenen  übelstände  kaum  ausreichen  würden.
Der  Entwurf  beschränkt^  sich  darauf,  die  zivilrechtlichen  Folgen  des  Verbots  des
Börsenterminhandels  in  Getreide  und  Mühlenfabrikaten  sowie  in  Bergwerks-  und
Fabrikanteilen  in  einzelnen  Beziehungen  abzuschwächen  sowie  verschiedene  Ausnahmen ­
  von  dem  Rechtssatze  zuzulassen,  daß  auch  ein  erlaubtes  Börsentermingeschäft
unwirksam  ist,  wenn  nicht  die  beiden  Vertragschließenden  im  Börsenregister  eingetragen ­
  sind.
Allerdings  blieb  auch  dieser  zweite  Entwurf  infolge  der  Reichstagsauflösung
unerledigt.  Indessen  bot  die  veränderte  Zusammensetzung  des  neuen  Reichstags
der  Regierung  Gelegenheit,  den  dritten  Reformversuch,  den  sie  durch  ihre  Vorlage
vom  22.  November  1907  machte,  mit  mehr  Erfolg  als  früher  zu  unternehmen.  Die
Reichstagsvorlage,  die  sich  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  Änderung  des  Börsengesetzes ­
  betitelte  und  sich  durch  die  Einfachheit  ihrer  Vorschläge  wie  durch  die  Klarheit ­
  ihrer  Begründung  vorteilhaft  von  ihren  beiden  Vorgängern  unterschied,  wurde
in  erster  Lesung  am  12.  und  13.  Dezember  1907  beraten  und  einer  Kommission  von
28  Mitgliedern  überwiesen.  Die  Kommission  beriet  den  Entwurf  in  zwei  Lesungen
und  erstattete  unterm  4.  April  1908  einen  umfangreichen  von  dem  Abgeordneten
Dr.  Weber  entworfenen  Bericht.  Die  zweite  Lesung  fand  sodann  am  7.  April,  die
dritte  am  8.  April  1908  statt  und  ergab  die  fast  unveränderte  Annahme  derjenigen
Beschlüsse,  welche  in  der  Reichstagskommission  in  zweiter  Lesung  gefaßt  waren.  Die
Novelle  wurde  unterm  8.  Mai  1908  ausgefertigt  und  am  18.  Mai  1908  im  Reichsgesetzblatt ­
  verkündet.  Sie  ist  seit  1.  Juni  1908  in  Kraft.  Durch  den  Artikel  VI  derselben
wurde  der  Reichskanzler  ermächtigt,  den  Text  des  Börsengesetzes,  wie  er  sich  aus
            
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