Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

276  Zweiter  Teil.  Handel.  XU.  Bankwesen.
Andere  indifferente  Bankgeschäfte  sind  das  Inkassogeschäft,  die  Einziehung
von  Wechseln,  Schecks,  Anweisungen  usw.,  der  Wertpapierhandel,  Ein-  und
Verkauf  von  Wertpapieren  für  Rechnung  von  Kunden,  das  G  e  l  d  w  e  ch  felge ­
  f  ch  ä  f  t,  d.  h.  Einlösung  und  Verkauf  fremder  Valuten,  der  Handel  mit
Edelmetallen,  Ausstellung  von  Kreditbriefen,  Versicherung  gegen  Verlosungsverlust, ­
  Verwaltung  von  Wertpapieren  und  anderes.
Eine  größere  Bedeutung  als  diese  indifferenten  Geschäfte  hat  die  Beteiligung
der  Banken  bei  der  Emission  von  Wertpapieren.  Es  handelt  sich  dabei
darum,  Käufer  für  neu  ausgegebene  Wertpapiere  zu  finden.  Es  können  dies  Aktien,
öffentliche  Schuldverschreibungen,  Obligationen  privater  Unternehmungen  oder  Pfandbriefe ­
  sein.  Die  Bank  kann  solche  Wertpapiere  für  eigene  Rechnung  zu  einem
bestimmten  vereinbarten  Kurse  übernehmen  und  dann  trachten,  sie  an  das  Publikum
zu  höherem  Kurse  zu  verkaufen.  Oder  sie  benutzt  ihre  Beziehungen  zu  dem  Publikum,
um  dieses  durch  Prospekte,  in  denen  die  für  die  Sicherheit  und  Rentabilität  der
Wertpapiere  maßgebenden  Verhältnisse  klargelegt  sind,  zur  Subskription  zu  veranlassen. ­
  Häufig  betelligt  sie  sich  schon  von  vornherein  bei  der  Gründung  von
Gesellschaftsunternehmungen  (Neugründungen  oder  Umwandlungen
von  Einzelunternehmungen  in  Aktiengesellschaften),  legt  also  Kapital  in  Industrie-,
Handels-,  Verkehrsbetrieben  an,  um  dann,  wenn  die  Unternehmung  im  Betriebe  ist,
die  Anteilscheine  zu  verkaufen.  Vielfach  bleibt  sie  im  Besitz  eines  maßgebenden  Teiles
des  Gesellschaftskapitals,  um  auf  die  Führung  der  Unternehmung  Einfluß  nehmen
zu  können  und  die  Verbindung  mit  ihr  in  Kaffeführung  und  Kreditgewährung  aufrecht ­
  zu  erhalten  und  um  durch  sie  zu  neuen  Beziehungen  zu  gelangen.  Diese  Art
der  Betätigung  der  Banken  hat  sie  von  den  einfachen  Geschäften  der  Kreditvermittelung ­
  hinaufgeführt  zu  Geschäften,  durch  welche  sie  ein  wichtiger  Faktor  der  Entwicklung ­
  der  Produktion  und  des  Handels,  namentlich  auch  der  Ausdehnung  der
wirtschaftlichen  Macht  eines  Landes  auf  das  Ausland  durch  Kapitalsanlage  daselbst
geworden  sind.
Die  Arten  der  Banken  (Kreditanstalten)  und  ihr  Wirkungskreis. ­
  Man  hat  die  Arten  der  Banken  geschieden  nach  den  Kreditgeschäften,
welche  sie  betreiben.  Da  zwischen  den  aktiven  und  passiven  Kreditgeschäften  ein
Zusammenhang  besteht,  gibt  es  in  der  Tat  typische  Kombinationen  von  solchen,  durch
welche  sich  einzelne  Bankgruppen  von  anderen  unterscheiden.  So  die  Depositenbanken, ­
  Hypothekenbanken,  Notenbanken,  Emissions-(Gründungs-)banken.  Die
Depositenbanken  sind  dadurch  charakterisiert,  daß  das  Kapital,  mit  dem  sie
Geschäfte  machen,  zum  größten  Teile  aus  Geldeinlagen,  Depositen,  besteht.  Die
reine  Depositenbank  legt  ihre  Gelder  mit  Rücksicht  auf  deren  stete  Kündbarkeit  nur
in  kurzfristigen  Darlehen,  Wechseleskompten,  Lombardkredit  u.  dgl.  an.  Die  Hypothekenbanken ­
  geben  nur  Kredit  gegen  Verpfändung  von  unbeweglichen  Gütern
und  verschaffen  sich  die  Mittel  durch  Ausgabe  von  Pfandbriefen.  Die  Notenbanken
  vereinigen  die  Notenausgabe  stets  mit  kurzfristigen,  sicheren  Aktivgeschäften. ­
  Die  Gründungsbanken  halten  nicht  mehr  an  einer  festen  Beziehung
bestimmter  Aktiv-  und  Passivgeschäfte  fest,  sie  verwenden  vielmehr  ihr  Kapital,
gleichgültig  ob  eigenes  oder  fremdes,  zur  Gründung  von  Unternehmungen  und
realisieren  die  in  der  Unternehmung  angelegten  Kapitalien  durch  Veräußerung  der
Anteile  daran.
Eine  solche  Scheidung  der  Banken  nach  dem  vorwiegenden  Geschäftsbetrieb
vermag  aber  nicht  alle  Kreditinstitute  zu  charakterisieren,  da  die  formelle
Gleichheit  der  betriebenen  Geschäfte  die  Kreditanstalten  noch  nicht  zu  gleicher
Bedeutung  erhebt.  Außerdem  ist  mit  Ausnahme  der  Notenbanken  und  Hypothekenbanken ­
  in  der  Praxis  an  der  strengen  Scheidung  von  zusammengehörigen  und  nicht-
            
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