Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter Teil. Handel. XIII. Versicherungswesen. 
Zwei Hauptarten von Versicherungen werden unterschieden. Die eine wird 
auf dem Wege öffentlicher Fürsorge ausgeübt und bildet einen Teil der Sozialpolitik: 
die Sozialversicherung, meistens, da sie sich besonders auf die Arbeiter er 
streckt, Arbeiterversicherung genannt. Diese wird uns hier nicht weiter beschäftigen. 
Wir haben es hier nur mit der Privatversicherung zu tun. Darunter ver 
steht man alle Versicherungen unter Ausschluß der Sozialversicherung. 
Herkömmlich teilt man die Privatversicherung in drei große Gruppen, 
nämlich: 
1. Personenversicherungen (Lebens-, Kranken-, Invaliden-, Unfall 
versicherung), 
2. Güterversicherungen (Transport-, Feuer-, Hagel-, Vieh-, Diebstahl 
versicherung usw.), 
3. Vermögenswertversicherungen (Haftpflicht - Rückversicherung 
usw.). 
Die Privatversicherung beruht, im Gegensatz zur deutschen zwangsweisen 
Sozialversicherung, in der Regel auf freiwilligen Verträgen, die dahin 
lauten, daß die eine Partei einmalige oder periodisch wiederkehrende Geldleistungen, 
Prämien, zu zahlen hat, wofür die andere Partei ihr bei Eintritt gewisser Ereignisse 
eine Ersatzsumme auszuzahlen verspricht. Um bestimmte Leistungen und 
Gegenlei st ungen handelt es sich also bei jedem Versicherungsvertrag. 
Die Prämien zahlende Partei wird als Versicherungsnehmer be 
zeichnet. Nicht immer aber sind diejenigen Personen, welche die Versicherung ge 
nommen haben, auch diejenigen, welche die Versicherungssumme erhalten sollen, z. B. 
wenn ein Vater eine Lebensversicherung mit der Bestimmung eingeht, daß seinen 
Kindern nach seinem Tode 10 000 M ausgezahlt werden sollen. Hier ist der Vater 
nur der Versicherungsnehmer. Der Einfachheit halber wird hier stets nur von 
Versicherten gesprochen, indem außer acht bleibt, daß derjenige, welcher den 
Vertrag abschließt und die Prämie bezahlt, und derjenige, welchem die Versicherungs 
summe einmal ausbezahlt werden soll, nicht immer dieselben Personen sind. 
Die andere Partei, dasjenige Unternehmen, welchem die zahlreichen Versicherten 
ihre Prämien entrichten, und welches diesen Personen gegenüber die Verpflichtung 
eingeht, sie in dem vertraglich festgesetzten Fall zu entschädigen, heißt Ver 
sicherungsanstalt oder Versicherer. 
2. gur Geschichte und Charakteristik des Versicherungs 
wesens. 
Von Alfred Manes. 
Manes, Grundzüge des Versicherungswesens. 2. Aufl. Leipzig, B. G. Teubner, 1911 
E. 20-26. 
Der erste Vorläufer der modernen Versicherungsunternehmung ist eine 1668 in 
Paris gegründete, aber nach kurzem Bestand wieder eingegangene Seeversicherungs 
gesellschaft, während zwei im Jahre 1720 in England gegründete Seeversicherungs 
gesellschaften noch heute bestehen. In Deutschland wurde die erste Aktiengesellschaft 
für Seeversicherung 1765 ,n Hamburg gegründet und im gleichen Jahre eine solche 
in Berlin, welche auch Flußversicherung betrieb. 
Den Anstoß zur Gründung von größeren Unternehmungen auf dem Gebiete 
der Feuerversicherung gab der furchtbare Londoner Brand vom Jahre 1666. Es 
ist eine sehr bemerkenswerte Erscheinung, daß dieser Brand auf dem europäischen
	        
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