Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

2. Die Organisation der Handelskammern in Preußen. 345 
Beitragspflichtigen dieser Bezirksteile oder Betriebszweige eintreten, wofür ihnen 
alsdann eine besondere Vertretung in der Verwaltung solcher Einrichtungen zu 
gewähren ist. 
Die Aufsicht über die Handelskammern führt der Minister für Handel und 
Gewerbe. Auf seinen Antrag kann eine Handelskammer durch Beschluß des Staats 
ministeriums aufgelöst werden. In diesem Falle müssen innerhalb dreier Monate 
Neuwahlen vorgenommen werden. 
Durch das Gesetz wurden die in den Städten Berlin, Stettin, Magdeburg, 
Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden, im Gegensatz zu den 
Handelskammern auf freiwilligem Beitritt beruhenden kaufmännischen Korporationen 
und das Kommerzkollegium in Altona aufrecht erhalten, welche im wesentlichen die 
gleichen Aufgaben zu erfüllen haben wie die Handelskammern. Diesen Körper 
schaften ist aber gestattet worden, sich durch ein ministerieller Genehmigung unter 
liegendes Statut in Handelskammern umzuwandeln, eine Befugnis, von welcher 
bisher das Kommerzkollegium in Altona und die Korporation in Magdeburg Gebrauch 
gemacht haben.*) Trotz des Bestehens einer kaufmännischen Korporation kann für 
ihren Bezirk unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen eine Handelskammer 
eingerichtet werden. In diesem Falle, der für Berlin und seine Vororte eingetreten 
ist, erlöschen die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Korporation, insoweit nicht durch 
ministerielle Verfügung Ausnahmen vorgesehen werden, während die Handelskammer 
in ihren Zuständigkeiten keine Einbuße erfährt, übrigens kann durch ein ministerieller 
Genehmigung unterworfenes Statut eine Vereinigung der Korporation mit der 
Handelskammer herbeigeführt werden. 
Die Organisation der Handelskammern, wie sie sich nach dem vorstehend ange 
deuteten Inhalte des Handelskammergesetzes in der Fassung der Novelle vom 
19. August 1897 darstellt, ist in fast allen Einzelheiten als wohlgelungen anzu 
sehen. Der in der Entwicklung der Handelskammern zutage tretende Gedanke, diese 
nach ihrer ursprünglichen Bestimmung vornehmlich beratenden Organe in 
steigendem Umfange zu Verwaltungsausgaben heranzuziehen, hat volle Verwirklichung 
in der Novelle gefunden, indem durch sie den Handelskammern die Möglichkeit gegeben 
worden ist, für die in ihnen vertretenen Berufszweige Selbstverwaltungsorgane zu 
werden und zu ihrem Nutzen Aufgaben zu übernehmen, zu deren Erfüllung Staat 
und kommunale Selbstverwaltungskörper weder in gleicher Weife geeignet noch bereit 
fein würden. Die materielle und rechtliche Grundlage für solche Verwaltungstätigkeit 
ist dadurch gewährt, daß die Handelskammern mit weitgehendem Besteuerungsrecht 
ausgestattet und durch den Besitz juristischer Persönlichkeit zum Abschlüsse von Rechts 
geschäften befähigt sind. Die Übernahme von Verwaltungsausgaben zum Nutzen ein 
zelner räumlicher Teile des Handelskammerbezirks oder einzelner Betriebszweige 
wird durch die den Handelskammern verliehene Befugnis erleichtert, die hierdurch 
begünstigten Beitragspflichtigen zu Präzipualbeiträgen heranzuziehen: eine Vorschrift, 
die für die Tätigkeit der Handelskammern auf dem Gebiete des Fortbildungs- und 
Fachschulwesens von Bedeutung werden kann. 
Ob die Begrenzung der in die Handelskammerorganisation einbezogenen Berufs 
klassen der durch unsere wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Gliederung der 
Erwerbsstände völlig entspricht, kann mit Fug bezweifelt werden. Die Ausscheidung 
*) Durch Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 7. August 1911 ist auch 
die Umwandlung der Korporation der Kaufmannschaft zu Elbing in eine Handelskammer ge 
nehmigt worden. Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwal 
tung. Herausgegeben im Königlichen Ministerium für Handel und Gewerbe. 11. Jahr 
gang. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1911. S. 313. — G. M.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.