B48 Zweiter Teil. Handel. XVI. Amtliche Handelsvertretungen.
Betrachten wir uns nun die Tätigkeit des Handelskammersekretärs
etwas näher, so zeigt sich ein außerordentlich verzweigtes Arbeitsfeld,
das mit der Größe der Kammer und deren Interessen an Vielgestaltigkeit und Umfang
zunimmt. Ja man darf sagen, daß es kaum eine Tätigkeit im öffentlichen
Leben geben mag, die so verschiedenartige Materien zu behandeln hat. Es kommt
ihr in dieser Beziehung höchstens die des Rechtsanwalts nahe, mit der die Tätigkeit
des Sekretärs einer Handelskammer überhaupt manches Verwandte hat. In erster
Linie sind es Gesetzgebungs-, Verkehrs-, Zollangelegenheiten, die zu bearbeiten sind.
In der Gesetzgebung kommen in Betracht Fragen des Handels-, Wechsel-, Seerechts,
des Konkursrechts, der Patentgesetzgebung, des Versicherungsrechts, des Gewerberechts,
insbesondere des in der Gewerbeordnung geregelten, der Börsen- und der
Steuergesetzgebung, ferner eine Menge Fragen des partikularen Verwaltungsrechts
usw. Auf dem Gebiete der Verkehrsangelegenheiten handelt es sich natürlich hauptsächlich
um das Eisenbahnwesen (Personen- und Gütertarife, Zugverbindungen, Errichtung
von Eisenbahnlinien) sowie das Post- und Telegraphenwesen. In Zollsachen
stehen im Vordergrund die Zolltarife und die Handelsverträge, die ja gegenwärtig
eine ganz besondere Bedeutung gewonnen haben. Dazu kommt in vielen
Fällen, besonders bei größeren Kammern eine ausgedehnte Verwaltungstätigkeit, da
vielfach die Kammern eigene Gebäude haben oder ihnen die Verwaltung von Lehranstalten,
Börsen usw. übertragen ist; auch hat der geschäftsführende Sekretär einen
manchmal ziemlich zahlreichen Stab von Beamten unter sich, deren Arbeiten sowie
Anstellungs- und Entlassungsverhältnisse ihm zu mehr oder weniger selbständiger
Beaufsichtigung und Verfügung übertragen sind. Ferner hat der Sekretär den
ziemlich ausgedehnten Schriftwechsel und den persönlichen Verkehr mit den im
Bezirk eingesessenen Kaufleuten, mit andern Kammern und Behörden jeder Art zu
leiten oder selbst zu besorgen, je nachdem ihm Hilfskräfte zur Seite stehen oder es
die Wichtigkeit der Angelegenheiten erheischt.
Diese Vielseitigkeit der Arbeit des Sekretärs, die natürlich nur in ihren Hauptzweigen
und in großen Zügen gegeben werden kann, führt zu der weiteren Frage,
welche Vorbildung ein Sekretär haben muß. Ist er Jurist, Nationalökonom, Kaufmann
oder was sonst? Wollte man einen idealen Handelskammersekretär zeichnen,
so müßte dieser ausgerüstet sein mit der Urteilsschärfe des Juristen, mit dem Forscherdrang
des Nationalökonomen und dem weiten, praktischen Blick des Kaufmanns; er
müßte aber gleichzeitig die Bildung von allen dreien haben.
Dem Charakter des Kaufmanns entsprechend binden sich die Kammern in der
Wahl ihrer leitenden Beamten nicht an ein Schema, sondern sie nehmen diejenigen,
die ihnen jeweils ihrer ganzen Ausbildung, ihrem Lebensgang, ihren Erfahrungen
nach als die geeignetsten erscheinen. Das Bestehen bestimmter Examina (Assessorexamen,
juristisches oder philosophisches Doktorexamen) ist zwar von manchen
Kammern vorgeschrieben, und eine abgeschlossene akademische Bildung wird von den
meisten vorausgesetzt, aber eine bestimmte Regel besteht nicht. Auch die bestehenden
Handelskammergesetze haben den Kammern in dieser Hinsicht völlig freie Hand gelassen.
Dementsprechend ist auch die Vorbildung der Sekretäre außerordentlich verschieden,
und sollte man es zeichnerisch darstellen, so würde das ein sehr buntscheckiges
Bild geben. Es sind Rechtsanwälte, ehemalige Richter, frühere Referendare,
Kaufleute mit nachfolgender Hochschulbildung, Nationalökonomen, Hochschuldozenten,
ehemalige Offiziere, frühere Philologen uff. Die Juristen und Nationalökonomen
überwiegen und werden auch gern bei Anstellungen bevorzugt. Manche
werden versucht sein zu sagen, daß es unter allen diesen zum großen Teil aus anderen
Berufsständen herübergekommenen Leuten wohl viele weniger gute Elemente geben