Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Verwaltung  und  Betrieb  der  Eisenbahnen.

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Übersichtlichkeit  und  Stetigkeit  der  Tarife  zu  erstreben.  Unter  dem  Staatsbahnsystem ­
  ist  die  Feststellung  der  Tarife  Sache  der  Regierung,  die  sich  indessen  zweckmäßigerweise ­
  des  Beirats  wirtschaftlicher  Sachverständiger  bedienen  wird.  Auch
den  Privatbahnen  gegenüber  muß  sich  die  Regierung  das  Recht  vorbehalten,  die
Tarife  zu  genehmigen  und  die  Gewährung  von  geheimen  Tarifbegünstigungen  bei
Strafe  zu  untersagen.  Die  Hauptgrundsätze  des  Eisenbahntarifwesens  können  durch
Gesetz  festgestellt  werden,  während  es  sich  empfiehlt,  der  Verwaltung  bei  Feststellung
der  einzelnen  Preise,  der  Güterklassifikation,  der  Ausnahmetarife  usw.  tunlichste
Freiheit  zu  belassen  und  ihr  die  Möglichkeit  zu  gewähren,  den  Bedürfnissen  von
Handel  und  Verkehr  stets  zu  folgen.*)
Die  Eisenbahnfinanzpolitik  ist  eine  verschiedene  bei  Staatsbahnen
und  Privatbahnen.  Die  Staatsbahnen  find  gleich  den  übrigen  staatlichen  Erwerbsanstalten ­
  zu  behandeln,  d.  h.  die  Überschüsse  über  die  Ausgaben  fließen  dem  Staate
zu,  etwaige  Mindererträge  sind  aus  anderen  Staatsmitteln  zu  decken,  die  Einnahmen
und  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung  sind  in  den  Staatshaushalt  aufzunehmen ­
  (Eisenbahnetat).  Die  Eisenbahnverwaltung  wird  dahin  zu  streben  haben,
daß  die  Einnahmen  der  Eisenbahnen  mindestens  hinreichen,  um  die  Betriebsausgaben
zu  decken  und  das  Anlagekapital  zu  verzinsen.  Es  wird  tunlichst  zu  vermeiden  fein,
daß  die  sonstigen  Staatseinnahmen  zur  Verzinsung  des  Anlagekapitals  der  Eisenbahnen ­
  oder  gar  zur  Deckung  der  Betriebsausgaben  mit  herangezogen  werden  müssen.
Ob  die  Verwendung  von  Überschüssen  über  die  Betriebsausgaben  und  Zinsen  des
Anlagekapitals  zu  allgemeinen  Staatszwecken  oder  zu  besonderen  Zwecken  der
Eisenbahn  (Tilgung  der  Eisenbahnkapitalschuld,  Bau  neuer  Eisenbahnen,  Bildung
besonderer  Reservefonds  u.  dgl.)  oder  teils  zu  dem  einen,  teils  zu  dem  anderen
Zwecke  zu  erfolgen  hat,  hängt  wesentlich  von  der  allgemeinen  Finanzlage  des  Staates
ab.  Jedenfalls  empfiehlt  sich,  daß  ein  erheblicher  Teil  dieser  Überschüsse  ausschließlich
den  Zwecken  der  Eisenbahn  dient.  Werden  die  Überschüsse  guter  Jahre  zurückgelegt,
so  können  sie  zur  Ausgleichung  von  Mindererträgen  schlechter  Jahre  verwendet
werden,  was  u.  a.  auch  die  nützliche  Folge  hat,  daß  die  Schwankungen  in  den  Einnahmen ­
  und  Ausgaben  der  Eisenbahnen  sich  in  dem  Staatshaushalt  weniger  fühlbar
machen.  Eine  gesetzliche  Regelung  dieser  Frage  ist  versucht  in  dem  Gesetze  vom
4.  Mai  1843  für  die  Verwaltung  der  Eisenbahnen  im  Königreich  Hannover,  dem
Badischen  Gesetze  vom  10.  September  1842  betreffend  eine  Eisenbahnschuldentilgungskasse, ­
  dem  Preußischen  Gesetze  vom  27.  März  1882  betr.  die  Verwendung  der  Iahresüberschüsie
  der  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten,  ergänzt  durch  Gesetz  vom
3.  Mai  1903  betr.  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,  im
§  8  des  Schweizerischen  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1897  betr.  den  Erwerb  der  Eisenbahnen ­
  usw.  und  dem  Württembergischen  Gesetze  vom  29.  Juli  1899  betr.  die  Einrichtung ­
  eines  Reservefonds  der  Staatseisenbahnen.  In  den  übrigen  Ländern,  in
denen  Staatsbahnen  bestehen,  wird  von  Fall  zu  Fall  im  Staatshaushalt  über  die
Überschüsse  der  Eisenbahnen  Bestimmung  getroffen.
Die  Finanzverwaltung  der  Privatbahnen  ist  vom  Staate  zu  beaufsichtigen.  Soweit ­
  der  Staat  die  Privatbahnen  unterstützt  hat,  ist  es  seine  Aufgabe,  dafür  zu  sorgen,
daß  seine  Beihilfen  verzinst,  getilgt  und  zurückgezahlt  werden.  Zu  diesem  Zweck  sind
die  Eisenbahnen  zu  verpflichten,  dem  Staate  Rechnung  abzulegen,  Voranschläge  über
Einnahmen  und  Ausgaben  zu  unterbreiten  und  auf  Verlangen  abzuändern.  Der
Staat  wird  unter  Umständen,  um  sich  seine  Rechte  zu  sichern,  selbst  die  Verwaltung

*)  über  Eisenbahntarifwesen  vgl.  aus  der  neueren  Zeit  z.  B.  Latz,  Verkehrsentwickelung
  in  Deutschland  1800—1900  (fortgeführt  bis  zur  Gegenwart.)  Sechs  volkstümliche ­
  Vorträge.  3.  Aufl.  Leipzig,  B.  G.  Teubner,  1910.  S.  47—87.  —  @.  M.
Mollat  Volkswirtschaftliches  Quellenbuch.  4.  Aufl.  35
            
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