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Vas Konkursverfahren.
Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte; Nonkurs-
gericht ist also in der Regel für den Nachlaßkonkurs das Gericht
des letzten Wohnsitzes des Erblassers.
Die Rechte und Pflichten, die im Normalkonkurs dem
Gemeinschuldner obliegen, werden im Nachlaßkonkurs durch
die Erben bzw. die Vertreter der Erben wahrgenommen. Die
bürgerlichen Ehrenrechte des Erben und der Lrbenvertreter werden
durch die Konkurseröffnung über das vom Erblasser hinterlassene
vermögen nicht beeinträchtigt.
Die Nonkursmasse umfaßt das gesamte bei Nonkurs
beginn vorhandene beschlagsfähige Nachlaßvermögen. Unpfändbare
Gegenstände sind auch hier nicht Bestandteil der Nonkursmasse;
strittig ist im Nachlaßkonkurs nur die Bedeutung jener Pfändungs
verbote, die das Lxistenzminimum schwacher Schuldner gewahrt
wissen wollen. Ist bei Bildung der Nonkursmasse das Lxistenz
minimum des Erblassers oder das Existenzminimum der Erben
maßgebend? Unseres Erachtens ist auch in diesem Punkte der
Nuffassung von Jaegerp beizutreten, wonach nur solche Gegen
stände auch im Nachlaßkonkurs als unentbehrlich von dem Non
kursbeschlag freizulassen sind, „die jetzt dem Erben unentbehr
lich sind".
Zur Nachlaßkonkursmasse gehören auch gewisse Lrsatzverbind-
lichkeiten des Erben. Wie diesem Uufwendungen aus der Zeit
vor Unordnung der Nachlaßverwaltung oder vor Eröffnung des
Nachlaßkonkurses aus der Nachlaßmasse zu ersetzen sind, so ist er
andererseits den Nachlaßgläubigern für die bisherige Verwaltung
des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von her Annahme
der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen
gehabt hätte. Die hieraus sich ergebenden Rechtsansprüche der
Nachlaßgläubiger sind Bestandteil der Nachlaßkonkursmasse.
Die Bestimmungen über die Gläubigeranfechtung") gelten
auch im Nachlaßkonkurs. Daneben ist besonders bestimmt, daß die
Leistungen, die ein Erbe vor der Eröffnung des Nachlaßkonkurses
zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Uuf-
lagen aus dem Nachlaß gemacht hat, in gleicher Weise anfechtbar
sind, wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben.
Ruf Grund einer nach dem Eintritt des Erbfalles gegen den Nach
laß erfolgten Maßregel der Zwangsvollstreckung oder der Nrrest-
V Kommentar zur KG. § 214°’,
») vgl. oben §,.28 ff.