Full text: Das Konkursverfahren

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Vas Konkursverfahren. 
Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte; Nonkurs- 
gericht ist also in der Regel für den Nachlaßkonkurs das Gericht 
des letzten Wohnsitzes des Erblassers. 
Die Rechte und Pflichten, die im Normalkonkurs dem 
Gemeinschuldner obliegen, werden im Nachlaßkonkurs durch 
die Erben bzw. die Vertreter der Erben wahrgenommen. Die 
bürgerlichen Ehrenrechte des Erben und der Lrbenvertreter werden 
durch die Konkurseröffnung über das vom Erblasser hinterlassene 
vermögen nicht beeinträchtigt. 
Die Nonkursmasse umfaßt das gesamte bei Nonkurs 
beginn vorhandene beschlagsfähige Nachlaßvermögen. Unpfändbare 
Gegenstände sind auch hier nicht Bestandteil der Nonkursmasse; 
strittig ist im Nachlaßkonkurs nur die Bedeutung jener Pfändungs 
verbote, die das Lxistenzminimum schwacher Schuldner gewahrt 
wissen wollen. Ist bei Bildung der Nonkursmasse das Lxistenz 
minimum des Erblassers oder das Existenzminimum der Erben 
maßgebend? Unseres Erachtens ist auch in diesem Punkte der 
Nuffassung von Jaegerp beizutreten, wonach nur solche Gegen 
stände auch im Nachlaßkonkurs als unentbehrlich von dem Non 
kursbeschlag freizulassen sind, „die jetzt dem Erben unentbehr 
lich sind". 
Zur Nachlaßkonkursmasse gehören auch gewisse Lrsatzverbind- 
lichkeiten des Erben. Wie diesem Uufwendungen aus der Zeit 
vor Unordnung der Nachlaßverwaltung oder vor Eröffnung des 
Nachlaßkonkurses aus der Nachlaßmasse zu ersetzen sind, so ist er 
andererseits den Nachlaßgläubigern für die bisherige Verwaltung 
des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von her Annahme 
der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen 
gehabt hätte. Die hieraus sich ergebenden Rechtsansprüche der 
Nachlaßgläubiger sind Bestandteil der Nachlaßkonkursmasse. 
Die Bestimmungen über die Gläubigeranfechtung") gelten 
auch im Nachlaßkonkurs. Daneben ist besonders bestimmt, daß die 
Leistungen, die ein Erbe vor der Eröffnung des Nachlaßkonkurses 
zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Uuf- 
lagen aus dem Nachlaß gemacht hat, in gleicher Weise anfechtbar 
sind, wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben. 
Ruf Grund einer nach dem Eintritt des Erbfalles gegen den Nach 
laß erfolgten Maßregel der Zwangsvollstreckung oder der Nrrest- 
V Kommentar zur KG. § 214°’, 
») vgl. oben §,.28 ff.
	        
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