Full text: Volkswirtschaftspolitik

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Einkommenspolitik. 
endgültige Last ist von demjenigen Ortsarmenverbande zu 
tragen, in welchem der Hilfsbedürftige durch einjährigen un 
unterbrochenen Aufenthalt nach vollendetem 16. Lebens 
jahre — bei Frauen durch die Verheiratung, bei Kindern durch 
die Abstammung — seinen „Unterstützungswohnsitz" erworben 
hat. In Bayem kommt statt dessen die Heimatberechtigung in 
Betracht. Wer bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit noch keinen 
Unterstützungswohnsitz erworben oder ihn durch einjährige 
ununterbrochene Abwesenheit (ohne Erwerbung eines ander 
weitigen Unterstützungswohnsitzes) verloren hat, fällt deni 
Landarmenverbande (Provinzen usw.) anheim, in dessen Be 
zirke die Hilfsbedürftigkeit eintritt. Die zu gewährende Unter 
stützung beschränkt sich auf Obdach, unentbehrliches Hausgerät, 
Brennstoffe, unentbehrliche Lebensmittel und dergleichen; im 
Krankheitsfälle wird für die erforderliche Pflege, im Todes 
fälle für Begräbnis gesorgt. Die öffentliche Armenpflege hat 
nicht die Aufgabe, über das Notwendigste hinauszugehen. 
Der Begriff des Notwendigsten ist freilich verschiedener Aus 
legung fähig. Wie dieses Notwendigste zu gewähren ist, ob 
in geschlossener Armenpflege (in Anstalten) oder in offener 
Armenpflege (im Hause), ob und in wie weit in. bar oder in 
Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen usw., bleibt den 
Stellen zur Durchführung der Armenpflege, also in der Haupt 
sache den Gemeinden überlassen. Sie haben auch über die 
Einrichtung des Armendienstes in ihrem Bezirke zu bestinnnen 
Eine vielfach vorbildlich gewordene Einrichtung ist in Elber 
feld seit 1852 durchgeführt („Elbcrfelder System"). 
Der öffentlichen Armenpflege eigentümlich ist durchweg, 
daß der Arme keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Unter 
stützung hat, sondern sie nur aus öffentlichen Rücksichten er 
hält. Die Armenpolitik kann von diesem Grundsätze nicht 
abgehen, ohne vor eine unlösbare Aufgabe gestellt zu werden. 
Die Armenunterstützung inindert die öffentlichen Rechte
	        
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