Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

Allgemeine  Yolkswirtschaftslehre

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Die  wichtigste  Folgerung  aus  dem  national  wirtschaftlichen
Konzepte  ist  der  Protektionismus.  Derselbe  nimmt  einen  breiten
Raum  in  Gauwès  Nationalökonomie  ein 1 ).  Die  „Theorie  des
rationellen  Schutzes“  beruht  auf  dem  Prinzip  der  harmonischen
und  progressiven  Entwicklung  der  nationalen  Produktivkräfte.
Im  weiteren  fußt  sie  auf  der  Solidarität  der  auf  nationalem
Wirtschaftsgebiet  sich  zusammenfindenden  Gewerbezweige.  Das
Moment  der  Garantie  für  die  nationale  Unabhängigkeit,  die  der
Schutzzoll  bietet,  wird  von  Gauwès  besonders  stark  betont.  Die
Nützlichkeit  und  Legitimität  des  Protektionismus  beleuchtet
Gauwès  nicht  bloß  vom  Standpunkt  der  Produzenten,  sondern
behauptet  sie  auch  für  die  Konsumenten.  Bemerkenswert  ist  die
Virtuosität,  mit  welcher  er  vielfach  Zitate  aus  freihändlerischen
Autoren  für  das  nationalwirtschaftliche  Prinzip  und  den  Protektionismus ­
  zu  verwerten  versteht.  Seine  Hauptargumente  entnimmt ­
  er  jedoch,  außer  aus  Friedrich  List,  aus  der
Geschichte  der  Zollpolitik  der  bedeutendsten  Staaten  im
XIX.  Jahrhundert.
Gauwès'  Protektionismus  reiht  sich  seiner  „eklektischen  Lehre
von  den  Befugnissen  des  Staates“  ein.  Er  unterscheidet  wesentliche
und  fakultative  Funktionen  des  Staates.  Wesentliche  sind  nicht,
wie  Leroy-Beaulieu  zu  glauben  scheint,  diejenigen  öffentlichen ­
  Dienstzweige,  ohne  die  kein  Staat  denkbar  wäre.  Solche
gibt  es  nicht 2 ).  Wesentliche  Funktionen  des  Staates  sind  vielmehr ­
  diejenigen,  welche  zur  Erhaltung  der  sozialen  Ordnung,
wie  sie  in  den  Kulturstaaten  der  Jetztzeit  zum  Ausdruck  kommt,
unumgänglich  notwendig  sind 3 ).  Fakultative  Befugnisse  hat  der

einige  Nebenzentren,  welche  Teile  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  um  sich  festhalten ­
  ;  c)  die  Gemeinsamkeit  der  öffentlichen  Lasten  ;  d)  die  rationelle  Berücksichtigung ­
  aller  bestehenden  Interessen  bei  der  Verteilung  öffentlicher  Arbeiten,
loc.  cit.  p.  136  —  138.
1)  ibid.  Bd.  II,  p.  477  ff.
2 )  Wie  Leroy-Beaulieu  selbst  bemerkt,  gibt  es  keine  einzige  Funktion  des
Staates,  welche  nicht  in  bestimmten  Ländern  zu  bestimmten  Zeiten  durch  Private
gleichzeitig  mit  dem  Staate  ausgeübt  worden  wäre  (Hermandad  in  Spanien,
Special  constables  in  England  usw.).  Deshalb  sagt  auch  Leroy-Beaulieu  ganz
folgerichtig,  nichts  sei  schwerer  als  zu  sagen,  welche  die  wesentlichen  Funktionen
des  Staates  seien.  Cauicès,  loc.  cit.  Bd.  I,  p.  188.
3 )  D.  h.  die  gesetzliche  Regelung  der  Rechte  und  Pflichten  der  Bürger
untereinander  und  dem  Staate  gegenüber;  zentrale  und  lokale  Verwaltungstätig-
            
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