Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

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Der Solidarismus 
rechtsth eorie ihm revolutionär zu sein schien 1 ), blieb er schließ 
lich bei der sozialen Nützlichkeit als Rechtsgrund des Eigentums 
stehen. „Geschichte und Erfahrung lehren,“ sagt er, „daß bis 
her das Privateigentum das beste Mittel und die conditio sine 
qua non der Nutzbarmachung der Güter ist“ *). Aus dieser 
Auffassung, daß die soziale Nützlichkeit die Grundlage des 
Eigentumsrechtes ist, folgert Gide nun, daß das Individuum 
nicht für sich selber Eigentümer ist, sondern für die Gesell 
schaft, mit andern Worten, daß das Eigentum „im vollsten 
Sinne des Wortes eine öffentliche Funktion“ ist 3 ). 
x ) „Wenn das Eigentumsrecht ein Naturrecht ist, was soll man zu den 
vielen Menschen sagen, die davon ausgeschlossen sind und es fordern!“ Cours 
d'Econ. polit., p. 467. Ein Argument der Naturrechtler hält Gide jedoch fest: 
das Eigentum ist eine unumgängliche Bedingung der persönlichen Unabhängig 
keit, weil der, der nichts besitzt, in die Notwendigkeit versetzt ist, in den Dienst 
eines andern zu treten, um seinen Lebensunterhalt zu gewinnen. Darum muß 
man das Ziel verfolgen, jedem Menschen ein Minimum von Eigentum zu 
sichern, ibid. 
-) Gide, Cours d’Econ. polit., p. 468. 
3 ) ibid. Gides Anschauungen über das Eigentum an Grund und Boden 
zeigen, daß er im Grunde noch nicht auf die Arbeitstheorie verzichtet hat. Von 
der Nützlichkeitstheorie aus rechtfertigt er die heutige Gestaltung des Eigen 
tumsrechtes an Grund und Boden ; die Arbeitstheorie zieht er jedoch neben der 
Nützlichkeitstheorie heran, um Bedenken gegen jene Gestaltung zu formulieren. 
Das freie Grundeigentum, führt er aus, ist jungen Datums. Es ist die gegen 
wärtige Phase einer langen, geschichtlichen Entwicklung. Das immerwährende 
Ansteigen der Bevölkerung macht es heute noch nötiger als früher, diejenige 
Art von Bodenkultur zu wählen, welche die Ernährung der größtmöglichen 
Menschenzahl auf gegebener Fläche ermögliche. Bis heute haben die Individuen, 
wenn sie Eigentümer des Grund und Bodens waren, den besten Nutzen daraus 
gezogen, und bis zum Beweise des Gegenteils ist anzunehmen, daß freie Grund 
eigentümer die geeignetsten Elemente sind, die soziale Funktion der Boden 
bewirtschaftung zu erfüllen. Trotzdem greift die heutige Gestaltung des Eigen 
tumsrechtes an Grund und Boden in doppelter Richtung über den sozialen 
Nutzen, den sie zu bieten vermag, hinaus. Es war unnötig: 1. das Eigentums 
recht auf Böden auszudehnen, die nicht Gegenstand einer effektiven Arbeit ge 
wesen sind; 2. dem Grundbesitz eine unbeschränkte Dauer zu geben. 
ad 1. Es ist ein Vorzug, den das islamitische Recht vor denen des 
Abendlandes hat, individuelles Eigentum nur an Böden anzuerkennen, die Gegen 
stand einer tatsächlichen Arbeit gewesen sind und die es „lebende“ Böden nennt 
im Gegensatz zum Brachland oder „toten“ Land, das Gemeineigentum bleiben 
muß. Unsere abendländischen Rechte haben es ermöglicht, daß Urwälder und 
Prairien, die nie gerodet oder in Anbau genommen worden waren, teuer ver 
kauft wurden; daß die Sanddünen des Hérault und Gard, die nie anders als
	        
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