Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Der  Solidarismus

rechtsth  eorie  ihm  revolutionär  zu  sein  schien 1 ),  blieb  er  schließlich ­
  bei  der  sozialen  Nützlichkeit  als  Rechtsgrund  des  Eigentums
stehen.  „Geschichte  und  Erfahrung  lehren,“  sagt  er,  „daß  bisher ­
  das  Privateigentum  das  beste  Mittel  und  die  conditio  sine
qua  non  der  Nutzbarmachung  der  Güter  ist“  *).  Aus  dieser
Auffassung,  daß  die  soziale  Nützlichkeit  die  Grundlage  des
Eigentumsrechtes  ist,  folgert  Gide  nun,  daß  das  Individuum
nicht  für  sich  selber  Eigentümer  ist,  sondern  für  die  Gesellschaft, ­
  mit  andern  Worten,  daß  das  Eigentum  „im  vollsten
Sinne  des  Wortes  eine  öffentliche  Funktion“  ist 3 ).
x )  „Wenn  das  Eigentumsrecht  ein  Naturrecht  ist,  was  soll  man  zu  den
vielen  Menschen  sagen,  die  davon  ausgeschlossen  sind  und  es  fordern!“  Cours
d'Econ.  polit.,  p.  467.  Ein  Argument  der  Naturrechtler  hält  Gide  jedoch  fest:
das  Eigentum  ist  eine  unumgängliche  Bedingung  der  persönlichen  Unabhängigkeit, ­
  weil  der,  der  nichts  besitzt,  in  die  Notwendigkeit  versetzt  ist,  in  den  Dienst
eines  andern  zu  treten,  um  seinen  Lebensunterhalt  zu  gewinnen.  Darum  muß
man  das  Ziel  verfolgen,  jedem  Menschen  ein  Minimum  von  Eigentum  zu
sichern,  ibid.
-)  Gide,  Cours  d’Econ.  polit.,  p.  468.
3 )  ibid.  Gides  Anschauungen  über  das  Eigentum  an  Grund  und  Boden
zeigen,  daß  er  im  Grunde  noch  nicht  auf  die  Arbeitstheorie  verzichtet  hat.  Von
der  Nützlichkeitstheorie  aus  rechtfertigt  er  die  heutige  Gestaltung  des  Eigentumsrechtes ­
  an  Grund  und  Boden  ;  die  Arbeitstheorie  zieht  er  jedoch  neben  der
Nützlichkeitstheorie  heran,  um  Bedenken  gegen  jene  Gestaltung  zu  formulieren.
Das  freie  Grundeigentum,  führt  er  aus,  ist  jungen  Datums.  Es  ist  die  gegenwärtige ­
  Phase  einer  langen,  geschichtlichen  Entwicklung.  Das  immerwährende
Ansteigen  der  Bevölkerung  macht  es  heute  noch  nötiger  als  früher,  diejenige
Art  von  Bodenkultur  zu  wählen,  welche  die  Ernährung  der  größtmöglichen
Menschenzahl  auf  gegebener  Fläche  ermögliche.  Bis  heute  haben  die  Individuen,
wenn  sie  Eigentümer  des  Grund  und  Bodens  waren,  den  besten  Nutzen  daraus
gezogen,  und  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  ist  anzunehmen,  daß  freie  Grundeigentümer ­
  die  geeignetsten  Elemente  sind,  die  soziale  Funktion  der  Bodenbewirtschaftung ­
  zu  erfüllen.  Trotzdem  greift  die  heutige  Gestaltung  des  Eigentumsrechtes ­
  an  Grund  und  Boden  in  doppelter  Richtung  über  den  sozialen
Nutzen,  den  sie  zu  bieten  vermag,  hinaus.  Es  war  unnötig:  1.  das  Eigentumsrecht ­
  auf  Böden  auszudehnen,  die  nicht  Gegenstand  einer  effektiven  Arbeit  gewesen ­
  sind;  2.  dem  Grundbesitz  eine  unbeschränkte  Dauer  zu  geben.
ad  1.  Es  ist  ein  Vorzug,  den  das  islamitische  Recht  vor  denen  des
Abendlandes  hat,  individuelles  Eigentum  nur  an  Böden  anzuerkennen,  die  Gegenstand ­
  einer  tatsächlichen  Arbeit  gewesen  sind  und  die  es  „lebende“  Böden  nennt
im  Gegensatz  zum  Brachland  oder  „toten“  Land,  das  Gemeineigentum  bleiben
muß.  Unsere  abendländischen  Rechte  haben  es  ermöglicht,  daß  Urwälder  und
Prairien,  die  nie  gerodet  oder  in  Anbau  genommen  worden  waren,  teuer  verkauft ­
  wurden;  daß  die  Sanddünen  des  Hérault  und  Gard,  die  nie  anders  als
            
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