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Der Solidarismus
rechtsth eorie ihm revolutionär zu sein schien 1 ), blieb er schließlich
bei der sozialen Nützlichkeit als Rechtsgrund des Eigentums
stehen. „Geschichte und Erfahrung lehren,“ sagt er, „daß bisher
das Privateigentum das beste Mittel und die conditio sine
qua non der Nutzbarmachung der Güter ist“ *). Aus dieser
Auffassung, daß die soziale Nützlichkeit die Grundlage des
Eigentumsrechtes ist, folgert Gide nun, daß das Individuum
nicht für sich selber Eigentümer ist, sondern für die Gesellschaft,
mit andern Worten, daß das Eigentum „im vollsten
Sinne des Wortes eine öffentliche Funktion“ ist 3 ).
x ) „Wenn das Eigentumsrecht ein Naturrecht ist, was soll man zu den
vielen Menschen sagen, die davon ausgeschlossen sind und es fordern!“ Cours
d'Econ. polit., p. 467. Ein Argument der Naturrechtler hält Gide jedoch fest:
das Eigentum ist eine unumgängliche Bedingung der persönlichen Unabhängigkeit,
weil der, der nichts besitzt, in die Notwendigkeit versetzt ist, in den Dienst
eines andern zu treten, um seinen Lebensunterhalt zu gewinnen. Darum muß
man das Ziel verfolgen, jedem Menschen ein Minimum von Eigentum zu
sichern, ibid.
-) Gide, Cours d’Econ. polit., p. 468.
3 ) ibid. Gides Anschauungen über das Eigentum an Grund und Boden
zeigen, daß er im Grunde noch nicht auf die Arbeitstheorie verzichtet hat. Von
der Nützlichkeitstheorie aus rechtfertigt er die heutige Gestaltung des Eigentumsrechtes
an Grund und Boden ; die Arbeitstheorie zieht er jedoch neben der
Nützlichkeitstheorie heran, um Bedenken gegen jene Gestaltung zu formulieren.
Das freie Grundeigentum, führt er aus, ist jungen Datums. Es ist die gegenwärtige
Phase einer langen, geschichtlichen Entwicklung. Das immerwährende
Ansteigen der Bevölkerung macht es heute noch nötiger als früher, diejenige
Art von Bodenkultur zu wählen, welche die Ernährung der größtmöglichen
Menschenzahl auf gegebener Fläche ermögliche. Bis heute haben die Individuen,
wenn sie Eigentümer des Grund und Bodens waren, den besten Nutzen daraus
gezogen, und bis zum Beweise des Gegenteils ist anzunehmen, daß freie Grundeigentümer
die geeignetsten Elemente sind, die soziale Funktion der Bodenbewirtschaftung
zu erfüllen. Trotzdem greift die heutige Gestaltung des Eigentumsrechtes
an Grund und Boden in doppelter Richtung über den sozialen
Nutzen, den sie zu bieten vermag, hinaus. Es war unnötig: 1. das Eigentumsrecht
auf Böden auszudehnen, die nicht Gegenstand einer effektiven Arbeit gewesen
sind; 2. dem Grundbesitz eine unbeschränkte Dauer zu geben.
ad 1. Es ist ein Vorzug, den das islamitische Recht vor denen des
Abendlandes hat, individuelles Eigentum nur an Böden anzuerkennen, die Gegenstand
einer tatsächlichen Arbeit gewesen sind und die es „lebende“ Böden nennt
im Gegensatz zum Brachland oder „toten“ Land, das Gemeineigentum bleiben
muß. Unsere abendländischen Rechte haben es ermöglicht, daß Urwälder und
Prairien, die nie gerodet oder in Anbau genommen worden waren, teuer verkauft
wurden; daß die Sanddünen des Hérault und Gard, die nie anders als