Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 22. Fernverkehr der Steuererheber. 
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die Zahlung von dem Konto weg (airó 0é)iaToç), und der End 
empfänger muß, wenn man von der Zwischenbuchung im Erheber 
konto absieht, der Staat (Steuerbehörde) sein, wenn der Name 
einer Privatperson als Endempfängers fehlt. 
Abschnitt 22. 
Fernverkehr der Steuererheber. 
Die Getreidesteuererheber haben je ihren bestimmten Amts 
sprengel, der sich im allgemeinen mit der Gemarkung einer Ge^ 
meinde deckt. Von den innerhalb dieser Gemarkung ansässigen 
Bewohnern ziehen sie die Steuern ein. Die Einziehung geschieht 
auf Grund von Hebelisten (duaiTiicripa), die von der Regierung 
auf gestellt und jedem Steuererheber zugefertigt werden. 
Nun gilt der Grundsatz, daß jedermann nur in der ibia, d. h. 
in seinem Heimatsorte, zu öffentlichen Leistungen herangezogen 
werden darfL Dieser Grundsatz gilt nicht nur für liturgische 
Leistungen, sondern auch für Steuerzahlungen. Darum müssen im 
Falle einer allgemeinen Schatzung alle auswärts sich aufhalten 
den Leute in ihren Heimatsort zurückkehren, damit sie in die 
Schatzungslisten ihres Heimatsortes * auf Grund ihrer an Ort und 
Stelle persönlich abgegebenen Erklärungen aufgenommen werden 
können. Nach beendigter Schatzung zerstreuen sich die Leute 
wieder. Aber auch nach der Zerstreuung bleiben sie in ihrem 
Heimatsorte steuerpflichtig. 
Für den Steuererheber erwachsen aus dem Zerstreuen Schwie 
rigkeiten, denn alle auswärts wohnenden oder vorübergehend aus 
wärts sich aufhaltenden Leute stehen in seiner Hebeliste. Man 
kann daher das Hebegeschäft in zwei Abschnitte zerlegen, in den 
Ortsverkehr und in den Fernverkehr. Der Ortsverkehr begreift 
die Einziehung der Steuern von den in der Ortsgemarkung greif- 
* BGU. 15 Kol. I, 9 fr. (194 n. Chr.) : KCKéXcuoTai uttò tüjv kotù xaipôv 
hTepóvujv ^KOöTov îç xfjv éauxoO Kiójiriv koí átr’ a\\r|ç Kibjuriç €Îç õXXriv 
P€Ta(pépe(Te[ai]. 
* P. Lond. III S. 125 Nr. 904,19ff. (104 n. Chr.): r[áioç Oi)i]ßio[? MdEipoç 
ê-rtajpxloç] Aí-fÚTrr[ou Xê-fci]' Tf|( kot’ oí[KÍav ànoTpacpfiÇ ôu]v€ôTib[<JriÇ] 
dvoYKaíóv [éOTiv irâoiv toíJç Ka0’ fi[vTiva] búuoxe aÍT[íav àirobrpaoOaiv 
àuô Tiòv] vopOùv irpoaa[TT¿kX€]a6ai ¿iralvcXjeeîv etç xà éau[TÚjv è](péa- 
Tia, í'y[a] xai t^v ouvi'iGri [otjKOVopíav Tfí[ç àTrolfpaqpfiç uXripdJOujaiv ktX. 
(vgl. die Ergänzungen von Wilcken, Archiv IV S. 544). Die kot’ oíkíov ànoTpa^PÚ 
dient zur Volkszählung und zur Steuerveranlagung. Vgl. Evang. Luc. II, 1 ff.
	        
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