Abschn. 22. Fernverkehr der Steuererheber.
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die Zahlung von dem Konto weg (airó 0é)iaToç), und der End
empfänger muß, wenn man von der Zwischenbuchung im Erheber
konto absieht, der Staat (Steuerbehörde) sein, wenn der Name
einer Privatperson als Endempfängers fehlt.
Abschnitt 22.
Fernverkehr der Steuererheber.
Die Getreidesteuererheber haben je ihren bestimmten Amts
sprengel, der sich im allgemeinen mit der Gemarkung einer Ge^
meinde deckt. Von den innerhalb dieser Gemarkung ansässigen
Bewohnern ziehen sie die Steuern ein. Die Einziehung geschieht
auf Grund von Hebelisten (duaiTiicripa), die von der Regierung
auf gestellt und jedem Steuererheber zugefertigt werden.
Nun gilt der Grundsatz, daß jedermann nur in der ibia, d. h.
in seinem Heimatsorte, zu öffentlichen Leistungen herangezogen
werden darfL Dieser Grundsatz gilt nicht nur für liturgische
Leistungen, sondern auch für Steuerzahlungen. Darum müssen im
Falle einer allgemeinen Schatzung alle auswärts sich aufhalten
den Leute in ihren Heimatsort zurückkehren, damit sie in die
Schatzungslisten ihres Heimatsortes * auf Grund ihrer an Ort und
Stelle persönlich abgegebenen Erklärungen aufgenommen werden
können. Nach beendigter Schatzung zerstreuen sich die Leute
wieder. Aber auch nach der Zerstreuung bleiben sie in ihrem
Heimatsorte steuerpflichtig.
Für den Steuererheber erwachsen aus dem Zerstreuen Schwie
rigkeiten, denn alle auswärts wohnenden oder vorübergehend aus
wärts sich aufhaltenden Leute stehen in seiner Hebeliste. Man
kann daher das Hebegeschäft in zwei Abschnitte zerlegen, in den
Ortsverkehr und in den Fernverkehr. Der Ortsverkehr begreift
die Einziehung der Steuern von den in der Ortsgemarkung greif-
* BGU. 15 Kol. I, 9 fr. (194 n. Chr.) : KCKéXcuoTai uttò tüjv kotù xaipôv
hTepóvujv ^KOöTov îç xfjv éauxoO Kiójiriv koí átr’ a\\r|ç Kibjuriç €Îç õXXriv
P€Ta(pépe(Te[ai].
* P. Lond. III S. 125 Nr. 904,19ff. (104 n. Chr.): r[áioç Oi)i]ßio[? MdEipoç
ê-rtajpxloç] Aí-fÚTrr[ou Xê-fci]' Tf|( kot’ oí[KÍav ànoTpacpfiÇ ôu]v€ôTib[<JriÇ]
dvoYKaíóv [éOTiv irâoiv toíJç Ka0’ fi[vTiva] búuoxe aÍT[íav àirobrpaoOaiv
àuô Tiòv] vopOùv irpoaa[TT¿kX€]a6ai ¿iralvcXjeeîv etç xà éau[TÚjv è](péa-
Tia, í'y[a] xai t^v ouvi'iGri [otjKOVopíav Tfí[ç àTrolfpaqpfiç uXripdJOujaiv ktX.
(vgl. die Ergänzungen von Wilcken, Archiv IV S. 544). Die kot’ oíkíov ànoTpa^PÚ
dient zur Volkszählung und zur Steuerveranlagung. Vgl. Evang. Luc. II, 1 ff.