Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

114

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

werden.  Vielleicht  hängt  das  ctitoXotikóv  mit  dieser  Giro-Umschreibegebühr
  zusammen,  denn  in  P.  Oxy.  IV  740  erscheint  das  ctitoXoti-KÓV
  in  einer  mehrere  Staatsspeicher  umfassenden  Abrechnung  über
Privatguthaben  (s.  Abschn.  26).
Zahlt  ein  Giroguthaber  eine  Kornmenge  im  Girowege  an
einen  Nichtguthaber,  so  muß  der  Speicher  körperlich  auszahlen,
und  es  ist  wahrscheinlich,  daß  in  diesem  Falle  das  aiToperpiKÓv
fällig  war.  Verpflichtet  zu  dieser  Zahlung  war  offenbar  der  zahlende
Giroguthaber.
Treffen  wir  die  TrpoffjaeTpoúpeva  in  Girobescheinigungen  des
Staatsspeichers\  so  hat  nach  obigem  entweder  eine  körperliche
Einzahlung  mit  Gutschrift  auf  ein  Girokonto,  oder  eine  Wegschrift
von  einem  Girokonto  mit  körperlicher  Auszahlung  an  einen  Nichtguthaber ­
  stattgefunden;  in  letzterem  Falle  kann  indessen  nur  das
aiToXofiKÓv  und  das  criTopeTpiKÓv,  nicht  auch  die  ßeinigungs-  und
Siebegebühr  erhoben  worden  sein,  weil  das  im  Speicher  lagernde
Getreide  bereits  gereinigt  und  gesiebt  ist.  Das  Fehlen  der  upocrpeipoúpeva
  begründet  die  Vermutung,  daß  die  Girozahlung  nur  in
Wegschrift  und  Gutschrift  bestand.
Es  mochte  verkommen,  daß  ein  Privatpächter,  welcher  10
Artaben  Zins  körperlich  auf  das  Girokonto  des  Verpächters  zu
zahlen  hat,  auch  nur  diese  10  Artaben  in  den  Speicher  einliefert,
sodaß  der  Speicher  genötigt  ist,  die  irpoapeTpoúpeva  von  diesen
10  Artaben  abzuziehen;  die  Gutschrift  auf  das  Konto  des  Verpächters ­
  lautet  alsdann  auf  einen  um  jene  Gebühren  verringerten
Betrag.  Um  die  aus  solchem  Verfahren  entstehenden  Weiterungen
zu  verhüten,  stellten  vorsichtige  Verpächter  im  Pachtverträge  die
Bedingung,  daß  die  péTppcnç  eine  xaGapá  pérpnmç  sein  solle  (vgl.
oben  S.  76).
Abschnitt  26.
Lagergebühren.
Die  Lagergebühr,  welche  für  Lagerung  von  Getreide  in  einem
Speicher  zu  entrichten  ist,  heißt  'èvoíxiov  Orjffaupoö’.  Da  im
Staatsspeicher  neben  den  Giroguthaben  kein  anderes  Privatgetreide ­
  lagert,  so  bezieht  sich  das  èvoÍKiov  GpcraupoO,  wenn  es  für  Benutzung ­
  eines  Staatsspeichers  gezahlt  wird,  stets  auf  Giroguthaben.

‘  z.  B.  BGU.  755  (118  n.  Chr.);  P.  Fior.  I  35  (167  n.  Chr.);  P.  Fay.  81  ;
83;  162  usw.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.