Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

ISO

Teil  II.  Korn-Giroverkehr,

den  eigenhändigen  Vermerk  '’Attíujv  ’Attíiuvoç  èTriivepca*.  Dieser  Vermerk ­
  ist  zweifellos  ein  Erfordernis  des  Dienstbetriebes.  In  dem
Augenblicke,  wo  der  Vermerk  geschrieben  wird,  ist  die  IJmlaufszeit
  des  Schecks  beendigt.  Außerdem  kann  ein  Scheck,  der
diesen  Vermerk  trägt,  nicht  zum  zweiten  Male  vorgezeigt
werden.  Drittens  hat  der  Staatsspeicher  in  diesem  Vermerke  eine
für  das  Buchungsgeschäft  nötige  Bestätigung  darüber  in  Händen,
daß  der  im  Scheck  benannte  Zahlungsempfänger  mit  demjenigen ­
  Manne  übereinstimmt,  der  den  Scheck  vorgevyiesen  und
daraufhin  die  Zahlung  in  Empfang  genommen  hat.  Selbstverständlich
muß  Apion  noch  eine  Quittung  über  den  Empfang  des  Getreides
ausgestellt  haben,  die  offenbar  auf  einem  besonderen  Blatte  stand.
Ein  ähnlicher  Scheck  ist  P.  Oxj.  III  620  (147  n.  Chr.).  Hier
stellt  Dionysios  eine  Zahlungsanweisung  an  den  Staatsspeicher  der
’'Avuu  TOîrapxia  Zkùj  tóttujv  über  12^/4  Artaben  aus,  zahlbar  an
Arigntpioç  ó  Kttl  Géuuv.  Auch  hier  wird  der  Scheck  vom  Zahlungsempfänger ­
  bei  der  Vorzeigung  mit  einem  eigenhändigen  Vermerke
versehen,  welcher  lautet:  Arippipioç  ó  Km  0éuu(v)  è7TnveTK(a)  kq!
ëcTTiv  aÜTOÛ  TÙ  TrpoTeTpap(péva).  Der  Zusatz  xm  ëaxiv  auroû
TÙ  TrpoTefpappéva  klärt  uns  eingehend  darüber  auf,  weshalb  die
eigenhändige  Unterschrift  des  Schecküberbringers  und  das  ánpveTKa
für  nötig  erachtet  wurde;  der  Überbringer  sollte  dartun,  daß
er  selber  und  kein  anderer  der  im  Scheck  benannte  Mann
und  daher  der  Empfangsberechtigte  sei  :  „Ich  Demetrios  überreiche
hiermit  (diesen  Scheck),  und  ich  bin  es,  dem  der  oben  (im  Scheck)
angegebene  Betrag  zukommt“.  Der  Staatsspeicher  wollte  sich  auf
diese  Weise  gegen  Mißbrauch  des  Schecks  schützen,  denn  es  hätte
ja  ohne  Vorwissen  des  Demetrios  ein  Unbefugter  den  Scheck  sich
aneignen  und  beim  Staatsspeicher  vorzeigen  können.
Für  einen  Scheck  halte  ich  auch  P.  Oxy.  III  613  (um  155
n.  Chr.):
AiécrT(a\Kev)^  (irupoO)  Tevn|i(aToç)  ip  (ërouç)  ’Avtujvívou
Kaídapoç  xoû  Kupíou  òi(à)  (TitoX(ótouv)  ’'Avuj  TOTTapx(íaç)  Movíp(ou)
  TÓTr(ujv)  Aioyâç  ’A|lióit(oç)  \onT(òv)  0ép(a)  (dptaßriv)  a.
(2.  Hand)  OiXóHevoç  ó  xal  d>iXí(TKoç  Aiovuffíou  ánpvE^^Ka
Ktti  òiácfTiXóv  poi  Tf)V  èn’  ôvópaxoç  Aiotôxoç  Apó<i>x(oç).
Dieser  Scheck  unterscheidet  sich  von  den  beiden  vorher
behandelten  zunächst  dadurch,  daß  kein  Zahlungsempfänger

^  Grenfell  und  Hunt  lösen  auf:  bieöT(aXTi).
            
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