Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  36.  Zahlung  ú-irèp  toö  bcîva,  für  einen  Etatstitel.

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zu  unterscheidend  Auch  noch  in  römischer  Zeit  wird  die  Yh
KttTOiKiKn  geti'ennt  von  der  yn  KXripouxiKn  behandelt,  und  demgemäß ­
  wird  der  Lehenzins  der  Katöken  getrennt  von  demjenigen
der  Kleruchen  vereinnahmt  So  erklärt  sich  der  Einnahmetitel
‘KQToÍKinv’,  d.  i.  Einnahmetitel  „Lehenzins  der  Katöken“.
Die  Staatsbauern  schließlich  (ßacnXiKoi  TEuupYoi  in  ptolemäischer
  Zeit,  òripócrioi  TempToi  in  römischer  Zeit)  sind  Pächter
von  Staatsland  (ßaaiXiKii  bzw.  òri|iocría  yh)-  Jedermann,  der  bripocria
Yfj  in  Pacht  nimmt,  wird  damit  òrmómoç  Y^iupYÓç.  Es  konnte  jemand
eigenes  Land  besitzen  als  Selbsteigentümer  und  daneben  noch  Staatsland ­
  in  Pacht  nehmen;  in  Ansehung  des  Staatslandes  war  er  òripócnoç
  Y€inpYÓç.  Daher  finden  wir  auch  Priester^  als  òripóaioi
YEinpYoi,  ferner  berufsmäßige  Handwerker  aller  Art^;  auch  konnte
jemand  òripócrioç  YempYÓç  und  kútoikoç  in  einer  und  derselben
Person  sein,  falls  er  Katöke  war  und  nebenher  noch  Staatsland
in  Pacht  nahm  In  P.  Lond.  II  S.  33  Nr.  258,  163  führt  ein  bqgócrioç
  YtmpYÓç  das  liturgische  Amt  eines  ctitoXóyoç.  Der  Bodenzins,
den  die  Staatsbauern  ^  zahlten,  mußte  rechnungsmäßig  gleichfalls
für  sich  besonders  in  Einnahme  nachgewiesen  werden  ;  daher  gibt
es  auch  hierfür  ein  besonderes  Einnahmekonto,  die  Vereinnahmung
geschieht  unter  dem  Einnahmetitel  *  brunocriouv  YeujpYUJV*  oder  kürzer
'briponíiuv',  d.  i.  Einnahmetitel  „Pachtzins  der  Staatsbauern“.
Wenn  nun  ein  Erheber  quittiert  z.  B.  in  Ostr.  II  418  :  drréxuj
Trapa  (Toö  (bpaxgàç)  e  (TpiibßoXov)  u7T(èp)  itôv  b[ri)iO(Tíaiv]  iy  (ëtouç),  so
ist  zu  beachten,  daß  der  Zahler  ein  brunóaioç  YeujpYÓç  ist,  der  die
Abgabe  bezahlt  als  eine  ihm  persönlich  zufallende  Schuld,  nicht
etwa  als  eine  den  bripócrioi  Y^mpYoi  als  Gesamtheit  (wie  man  das
ÚTrèp  Tiûv  bri|uio(Tíujv  an  sich  auffassen  könnte)  zufallende  Schuld.
Mithin  lautet  die  Quittung  des  Erhebers  :  „ich  habe  von  dir  erhalten
5  Drachmen  und  3  Obolen  für  Rechnung  des  Einnahmetitels  'brmocriujv
Y€wpYa»v*  für  das  Etatsjahr  13“.  Bei  den  Worten  ÖTtep  tujv  bqpocriuuv
blickt  der  Erheber  nicht  auf  den  Zahlungspflichtigen,  sondern  auf
das  Steuer-Einnahmekonto  für  den  Etatstitel  'bqiaocriuuv  YeiupYiuv*.
‘  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  I  S.  557.
*  BGU.  659,  29  (229  n.  Chr.).
®  Wessely,  Karanis  und  Soknopaiu  Nesos,  Denkschr.  d.  Akad.  d.  Wissenschaften ­
  Wien  1902  S.  54.
*  Daher  zahlt  jemand  in  P.  Fay.  85  (247  n.  Chr.)  eine  Abgabe  órrèp
brpLioaiujv  und  zugleich  eine  solche  uirèp  kotoíkujv.  Vgl.  dagegen  Grenfell
und  Hunt,  P.  Fay  S.  209.
®  Mit  Recht  bemerkt  Mitteis,  Zur  Geschichte  d.  Erbpacht  S.  35,  daß  man
bei  den  Staatsbauern  jedenfalls  auch  an  Erbpachtbauern  zu  denken  habe.
            
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