Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  42.  Giroguthaben  und  Girozahlung.

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auch  die  giromäßige  Überschreibung  von  einem  Konto  auf  das
andere  bedeuten?  Diese  Beziehung  liegt  sehr  nahe,  aber  es  ist
mir  kein  einziger  Fall  bekannt,  wo  das  festzustellen  wäre“.  Seitdem ­
  haben  die  Papyrusfunde  seine  Vermutung  in  reichem  Maße
bestätigt.
Was  ich  S.  68ff.  über  die  räumliche  Verwahrung  der
Giro-Kombestände  ausgeführt  habe,  gilt  sinngemäß  und,  wie  mir
scheint,  mit  noch  größerer  Wahrscheinlichkeit,  auch  für  die  räumliche ­
  Verwahrung  der  Giro-Geldbestände.  Hier  wie  dort  lassen
sich  jedoch  irgend  welche  Belege  aus  den  Urkunden  nicht  erbringen. ­
  Für  die  Lagerung  der  Giro-Kornbestände  mußte  der  Guthaber ­
  Lagergebühren  zahlen  (siehe  Abschn.  26),  was  nicht  auffallen
kann,  denn  das  lagernde  Kom,  auch  wenn  es  mit  den  staatlichen
Beständen  vereinigt  ist,  verursacht  Verwaltungskosten.  Anders
wird  der  Fall  bei  den  Giro-Barbeständen  liegen.  Wurden  diese
Girobestände  ebenfalls  gemeinsam  mit  den  übrigen  Barbeständen
der  Bank  verwaltet,  so  konnte  die  Bank  die  Girobestände  zinstragend ­
  anlegen;  es  wäre  dann  möglich,  daß  die  Guthaber  nicht
nur  keine  Lagergebühr  zahlten,  sondern,  wie  es  bei  den  heutigen
Banken  gewöhnlich  der  Fall  ist,  noch  Zinsgenuß  hatten.  Das  sind
aber  Fragen,  die  nach  dem  jetzigen  Stande  der  Papyrusforschung
noch  unbeantwortet  bleiben  müssen.
Die  Ausführungen  des  Abschn.  19  über  Giro-Genossenschaftsguthaben ­
  für  den  Kornverkehr  gelten  sinngemäß  auch
für  die  Geldguthaben  bei  den  Banken,  nur  mit  dem  Unterschiede, ­
  daß  dort  hauptsächlich  die  landwirtschaftlichen  Genossenschaften, ­
  hier  mehr  diejenigen  Genossenschaften  in  Frage
kommen,  die  dem  Landwirtschaftsbetriebe  fernstehen.  Zu  den
letzteren  gehören  die  Geldsteuerhebegenossenschaften  (vgl.
Abschn.  55—57).
Auch  Stadtgemeinden  und  Dorfgemeinden  sind  juristische ­
  Personen,  die  ein  Girokonto  bei  einer  Bank  unterhalten
können.  Aus  P.  Lond.  II  S.  117  Nr.  255  (136  n.  Chr.)  habe  ich
oben  (S.  15)  geschlossen,  daß  die  Dorfgemeinde  zu  Karanis  bei
einer  dortigen  Privatbank  ein  Girokonto  unterhielt.  Etwa  um  dieselbe
Zeit,  155  n.  Chr.,  unterhielt  die  Stadtgemeinde  von  Alexandreia
ein  Girokonto  bei  einer  Privatbank  zu  Euhemereia  mit  Rücksicht
auf  die  in  diesem  Dorfe  belegenen  städtischen  Besitzungen  (vgl.
Abschn.  58).
            
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