Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

benachrichtigt  wird.  Diese  den  heutigen  Anschauungen  ^  im  allgemeinen ­
  entsprechende  Unterscheidung  wird  jedoch  im  lebendigen
Verkehre  oft  durchbrochen.  So  kann  es  verkommen,  daß  der  Zahlungspflichtige ­
  aus  ganz  besonderem  Grunde  oder  aus  Unkenntnis
einen  Scheck  statt  einer  Giroanweisung  ausfertigt:  der  Empfänger
wird  alsdann  den  Scheck  dem  Bezogenen  mit  dem  Anträge  vorlegen, ­
  den  Betrag  seinem  Guthaben  gutzuschreiben.  Andererseits
muß  der  Bezogene,  wenn  ihm  eine  Giroanweisung  zugeht,  die  Barzahlung ­
  an  den  Empfänger  eintreten  lassen,  sobald  dieser  kein
Konto  bei  ihm  besitzt.
Der  Scheck  soll  eigentlich  nur  Zahlungsmittel,  nicht
Umlaufsmittel  sein;  gleichwohl  wird  es  vielfach  für  vorteilhaft
angesehen,  wenn  dem  Scheck  wenigstens  ein  kurzfristiger  Umlauf ­
  gestattet  wird*,  weil  dann  der  Scheck  während  jener  Frist
aus  den  Händen  von  Mchtguthabern  in  die  Hand  eines  Guthabers
gelangen  kann,  der  die  Gutschrift  statt  Barzahlung  herbeiführt.
Eine  weitere  sehr  wichtige  Ausgestaltung  erfährt  das  Giround
  Scheckwesen  durch  Hinzutritt  des  Fernverkehrs.  Im  Ortsverkehre ­
  wohnen  Aussteller,  Empfänger  und  Bezogener  an  demselben ­
  Orte;  unterhält  aber  der  Bezogene  an  verschiedenen  Orten
Zweigstellen,  so  bietet  er  den  Bewohnern  aller  dieser  Orte  die
Möglichkeit,  einen  Fernverkehr  zu  unterhalten.  Es  kann  also
ein  Aussteller  im  Orte  A,  der  nur  in  A  ein  Guthaben  besitzt,
einen  Scheck  an  einen  Empfänger  im  Orte  B  senden,  wenn  der
Bezogene  in  A  und  B  Dienststellen  unterhält;  der  Empfänger  geht
zur  Dienststelle  in  B,  läßt  sich  dort  den  Betrag  auszahlen,  und
die  Dienststelle  in  B  rechnet  mit  derjenigen  in  A  ab.
Ein  solcher  Fernverkehr  kann  immer  nur  beschränkten  Umfang ­
  haben,  weil  die  Zahl  der  Orte  beschränkt  ist,  an  denen  der
Bezogene,  wenn  er  Privatperson  (Bankgeschäft)  ist,  Zweigstellen
unterhält.  Um  diese  Schwierigkeit  zu  beseitigen,  hat  sich  in  England ­
  und  Amerika  der  Clearing-Verkehr  herausgebildet,  der  es
ermöglicht,  daß  Aussteller  und  Empfänger,  auch  wenn  sie  bei  verschiedenen ­
  Banken  in  verschiedenen  Orten  Guthaben  besitzen,  in
den  Giro-Fernverkehr  eintreten  können  ;  der  Ausgleich  zwischen
*  Eine  gute  Übersicht  über  die  einschlägigen  Fragen  nebst  Literaturangabe ­
  findet  man  bei  Lünsmann,  Der  Giro-  und  Scheckverkehr  und  die  Frage
seiner  Organisation  durch  die  Deutsche  Post,  Diss.  Straßburg  1908.
*  In  diesem  Sinne  Buff,  Der  gegenwärtige  Stand  und  die  Zukunft  des
Scheckverkehrs  in  Deutschland,  1907.
            
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