Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
in frührömischer Zeit bildet den Keim, der in Verbindung mit der 
mehr und mehr sich erweiternden Form der selbständigen Gliro- 
bankbescheinigungen (siehe oben S. 2211) die regelrechte und 
öffentlich anerkannte notarielle Tätigkeit der Banken zur 
Entwickelung brachte. 
Abschnitt 49. 
Die öieTßoXn. 
Wenn eine Girozahlung nicht durch Gutschrift, sondern bar 
erfolgt, scheint man für diese Auszahlung den Ausdruck öieyßckii 
angewendet zu haben. Im Gegensätze zur Barzahlung wird die 
Gutschrift als ¡aeTaßoXn bezeichnet (Abschn. 50). Eine Barzahlung 
liegt fast immer vor, wenn ein Darlehen gezahlt wird, weil der 
Darlehensuchende Bargeld benötigt. Der Ausdruck bieyßckii er 
scheint in den Urkunden nicht oft; wahrscheinlich wählte man 
meistenteils den Ausdruck òi arpa cp li, der sowohl die bierßoXn 
als auch die pexaßoXii in sich schließt. 
Die bislang bekannten Belegstellen für die öieTßoXn sind 
folgende : 
P. Hawara S. 31 Kr. 303 (um 110 n. Ohr.) : Avriypacpov öieTßoXfi? 
òià tfiç ZapaTTÍiuvoç Tp[a7TÉZr|ç] TTXaxeíaç. * Exouç kxX. Der Text 
ist mehrfach unrichtig gelesen worden \ daher läßt sich die 
Art der Zahlung nicht sicher erkennen ; doch scheint es sich um 
Rückgabe eines Darlehens mit hypothekarischer Verpfändung 
von Ackerland zu handeln. 
P. Teb. II 389, 3 (141 n. Chr.), eine unselbständige Girobank 
bescheinigung (siehe den Text im Abschn. 66). Hier empfängt 
jemand ein Darlehen von 3500 Drachmen auf ein Jahr; daß 
der Empfänger das Darlehen bar aus den Häuden der Bank 
empfing, ist anzunehmen. 
BGU. 445, 8 (um 149 n. Chr.), ein Staatsnotariatsvertrag über die 
Teilrückzahlung eines Darlehens (siehe den Text im Abschn. 66). 
Die Hergabe des Darlehens war seiner Zeit [koxú auvTpaqpfiv] 
òaveí[o]u Kal bicTßoXfiv xfjç ‘HpaKXeíòou xpanéZriç (Z. 8) ge 
schehen, mithin auf Grund eines Schuldvertrages — wahr 
scheinlich ebenfalls, wie jetzt bei der Teilrückzahlung, auf 
Grund eines Staatsnotariatsvertrages — mit nachfolgender 
^ Eine Neuausgabe von J. G. Milne steht zu erwarten (vgl. Grenfell 
und Hunt, P. Teb. II S. 245).
	        
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