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Teil III. Geld-Giroverkehr.
in frührömischer Zeit bildet den Keim, der in Verbindung mit der
mehr und mehr sich erweiternden Form der selbständigen Gliro-
bankbescheinigungen (siehe oben S. 2211) die regelrechte und
öffentlich anerkannte notarielle Tätigkeit der Banken zur
Entwickelung brachte.
Abschnitt 49.
Die öieTßoXn.
Wenn eine Girozahlung nicht durch Gutschrift, sondern bar
erfolgt, scheint man für diese Auszahlung den Ausdruck öieyßckii
angewendet zu haben. Im Gegensätze zur Barzahlung wird die
Gutschrift als ¡aeTaßoXn bezeichnet (Abschn. 50). Eine Barzahlung
liegt fast immer vor, wenn ein Darlehen gezahlt wird, weil der
Darlehensuchende Bargeld benötigt. Der Ausdruck bieyßckii er
scheint in den Urkunden nicht oft; wahrscheinlich wählte man
meistenteils den Ausdruck òi arpa cp li, der sowohl die bierßoXn
als auch die pexaßoXii in sich schließt.
Die bislang bekannten Belegstellen für die öieTßoXn sind
folgende :
P. Hawara S. 31 Kr. 303 (um 110 n. Ohr.) : Avriypacpov öieTßoXfi?
òià tfiç ZapaTTÍiuvoç Tp[a7TÉZr|ç] TTXaxeíaç. * Exouç kxX. Der Text
ist mehrfach unrichtig gelesen worden \ daher läßt sich die
Art der Zahlung nicht sicher erkennen ; doch scheint es sich um
Rückgabe eines Darlehens mit hypothekarischer Verpfändung
von Ackerland zu handeln.
P. Teb. II 389, 3 (141 n. Chr.), eine unselbständige Girobank
bescheinigung (siehe den Text im Abschn. 66). Hier empfängt
jemand ein Darlehen von 3500 Drachmen auf ein Jahr; daß
der Empfänger das Darlehen bar aus den Häuden der Bank
empfing, ist anzunehmen.
BGU. 445, 8 (um 149 n. Chr.), ein Staatsnotariatsvertrag über die
Teilrückzahlung eines Darlehens (siehe den Text im Abschn. 66).
Die Hergabe des Darlehens war seiner Zeit [koxú auvTpaqpfiv]
òaveí[o]u Kal bicTßoXfiv xfjç ‘HpaKXeíòou xpanéZriç (Z. 8) ge
schehen, mithin auf Grund eines Schuldvertrages — wahr
scheinlich ebenfalls, wie jetzt bei der Teilrückzahlung, auf
Grund eines Staatsnotariatsvertrages — mit nachfolgender
^ Eine Neuausgabe von J. G. Milne steht zu erwarten (vgl. Grenfell
und Hunt, P. Teb. II S. 245).