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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken,
aus diesem Betriebe entspringenden wirtschaftlichen Kräfte richtete.
Die hervorragende Bedeutung des ägyptischen Getreidewesens und
der Umfang der Getreideerzeugung hatten zur Folge, daß der Ägypter
und der ägyptische Grieche im Korne nicht bloß den Geldwert sah,
sondern auch das Korn dem Bargelde unmittelbar gleichsetzte. Das
Korn wurde neben dem Bargelde als Zahlungsmittel gegeben
und genommen, soweit dieses Verfahren bequemer oder vorteil
hafter war als Geldzahlung. Infolgedessen bildeten sich frühzeitig
in Städten und Dörfern unter der Einwirkung des Giro-Eechnungs-
wesens, dessen hohe Bedeutung man richtig einschätzte, zwei
Brennpunkte für den Zahlungsverkehr heraus: für Giro-Korn
zahlungen die Staatsspeicher (©naaupoi), für Giro-Geldzahlungen
die Privatbanken (rpáneCai).
Der kleine Mann, dessen Getreideernte kaum ausreicht, um
seine eigenen Bedürfnisse zu decken, kann zwar ein Guthaben bei
dem Staatsspeicher sich nicht halten, wohl aber kann er gelegent
lich insofern mit dem Staatsspeicher zu tun haben, als er eine Ein
zahlung in Korn auf das Guthaben seines Gläubigers zu machen
hat. Wenn bei Zahlungen in Korn der Staatsspeicher nicht in An
spruch genommen wird, pflegen diese Zahlungen auf der Dorftenne
vor sich zu gehend Jedenfalls sehen wir sehr oft, daß Klein
pächter den Pachtzins auf Grund des Pachtvertrages in Korn
zahlen. Das geschieht nicht nur in ptolemäischer, sondern auch
in römischer Zeit.
Man ist im allgemeinen der Ansicht, daß Naturalwirtschaft
eine Form des älteren Verkehrslebens sei, und daß bei fortschrei
tender Verfeinerung der Lebenshaltung eines Volkes die Geld
wirtschaft an Stelle der Naturalwirtschaft trete. Darum spricht
Wilcken® im Hinblick auf die im 4, Jahrh, n. Chr. allgemein her
vortretende Neigung, Zahlungen in Korn statt in Geld zu leisten,
von einer Rückkehr zur Naturalwirtschaft.
In Ägypten sind die Naturalzahlungen eine den dortigen
Verhältnissen besonders angepaßte Einrichtung. Der Handwerker
erhält für seine Arbeit Bargeld, sei es, daß er für andere ar
beitet oder seine Ware gegen Bargeld absetzt; ebenso verhält es
‘ vgl. hierzu Wilcken, Ostraka I S. 665 ff.
* vgl. Rostowzew, Archiv III S. 204 f. u. S. 215. Größere Besitzungen
unterhielten Privattennen; vgl. die Beispiele hei Waszynski, Bodenpacht 1
S. 114.
® Ostraka I S. 679.