Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  2.  Geldwirtschaft  und  Naturalwirtschaft.

sich  mit  dem  Kaufmanne.  Diese  Leute  können  daher  sehr  leicht
ihre  Zahlungen  durch  Hergabe  von  Bargeld  leisten.  Anders  ist
es  mit  dem  Land  manne.  Seine  Arbeit  besteht  im  Bestellen  des
Ackers,  und  in  Ägypten  war  es  das  Korn  und  wiederum  das  Korn,
das  in  der  Volkswirtschaft  eine  Rolle  spielte.  Ist  nun  der  Landmann ­
  ein  Pächter,  sei  es  Privatpächter  oder  Staatspächter,  so  müßte
er  zuvor  die  Ernte  seines  Ackers  verkaufen,  wenn  er  den  Pachtzins ­
  in  Bargeld  zu  zahlen  hätte.  Da  die  Zahlungen  vielfach  an
bestimmte  Fristen  gebunden  sind,  müßte  er  auf  jeden  Fall  verkaufen, ­
  um  Bargeld  zu  erlangen.  Ein  Verkaufen  auf  jeden  Fall
ist  aber  wirtschaftlich  von  Nachteil,  zumal  wenn  Unterhändler  die
Not  des  Landmannes  sich  zunutze  machen.  Ist  dagegen  ausgemacht
worden,  daß  die  Zahlung  zur  Zeit  der  Ernte  in  Getreide  zu  erfolgen ­
  habe,  so  ist  der  Pächter  jeder  Sorge  wegen  des  Verkaufs
überhoben;  er  nimmt  von  dem  Getreide,  das  er  soeben  geerntet
hat,  die  nötige  Menge  und  gibt  sie  hin  als  Pachtzins.  Doch  nicht
für  den  Pächter  allein  ist  dieses  Verfahren  von  Vorteil,  sondern
auch  für  den  Verpächter.  Ist  zwar  der  Verpächter  ein  Mann,  der
nichts  mehr  mit  der  Landwirtschaft  zu  tun  hat,  sondern  etwa  als
Rentner  lebt,  so  kann  er  freilich  kein  Korn  als  Pachtzins  gebrauchen;
darum  finden  sich  auch  Fälle,  in  denen  der  Pachtzins  in  Geld  zahlbar ­
  ist.  In  zahlreichen  Fällen  aber  ist  der  Verpächter  ein  Großgrundbesitzer, ­
  der  nur  einen  Teil  seiner  Liegenschaften  verpachtet, ­
  den  Rest  selber  bewirtschaftet  oder  bewirtschaften  läßt,
oder  der  Verpächter  ist  eine  Genossenschaft,  eine  Priesterschaft,
eine  Tempelverwaltung  usw.,  alles  Fälle,  in  denen  der  Verpächter
gewöhnlich  auch  selber  noch  Befassung  mit  dem  Getreide  wesen
hat;  hier  ist  nichts  einfacher,  als  daß  der  Verpächter  den  Pachtzins ­
  in  Korn  sich  zahlen  läßt,  weil  er  dieses  Korn  zusammen  mit
dem  selbsterzeugten  Korne  zur  Verfrachtung  nach  Alexandreia
bezw.  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  oder  zum  Verkauf  an  einen
Großhändler  bringen  kann.  Die  Pachtzahlung  in  Korn  bringt
solchem  Verpächter  noch  den  Vorteil,  daß  er  die  günstigste  Zeit
zum  Verkaufe  ab  warten  kann.  Auf  diese  Weise  erwächst  also  nicht
bloß  dem  kleinen  Pächter,  sondern  auch  dem  großen  Verpächter
aus  der  Kornzahlung  ein  wirtschaftlich  hoch  anzuschlagender
Vorteil.
Was  ferner  den  ägyptischen  Staat  betrifft,  so  darf  man
ihn  mit  unseren  heutigen  Staaten  nicht  vergleichen.  Die  heutigen
Staaten  brauchen  nur  Geld  ;  der  ägyptische  Staat  war  Großkaufmann
            
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