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Teil III. Geld-Giroverkehr.
pàg) vß. (’'Etouç) Ka MápKou AòpriXíou Koppóòou ’Avtouví-
vou Kaícrapoç toO Kupíou, A6úp 8. Aioyévriç ó cruv dX(Xoiç)
£771 T(nç) èvKUKX(íou), òéH[a(7]0€ TÒç (òpaxpàç) vß.
Diogenes und Genossen nennen sich oi erri Tf¡g áfKUKXíou xa
ëiouç, sie bilden also eine Pachtgesellschaft^ für die Umsatz
steuer für das Etatsjahr 21. Sie richten in dieser Urkunde an
die Adresse der Staatskasse (òripocTíoiç rparreZlTaiç) die Anweisung,
für einen bestimmten Fall die Umsatzsteuer entgegenzunehmen;
daraus folgt, daß solche Anweisungen in jedem Einzelfalle
nötig waren. Am Fuße der Urkunde steht die Unterschrift des
einen Gesellschafters mit dem Schlagworte òéHaaSe; eine Gegen
zeichnung der Aufsichtsbehörde, wie in ptolemäischer Zeit
(S. 248), fehlt. Vielleicht ist daraus zu schließen, daß diese Gegen
zeichnung in römischer Zeit nicht mehr für erforderlich erachtet
wurde. Tatsächlich scheint es, daß eine solche Gegenzeichnung
entbehrlich ist: wenn der Steuerpächter nur die Einnahme-Kassen
anweisung für die Staatskasse ausschreibt, der Steuerkontrollbeamte
dagegen die Steuer in bar entgegennimmt und an die Staatskasse
abführt sowie die für den Steuerzahler bestimmte Quittung aus
schreibt, kann der Staat nicht geschädigt werden, es sei denn, daß
Pächter und Kontrollbeamter gemeinsam betrügen. Ein solcher ge
meinsamer Betrug würde aber leicht aufgedeckt werden können,
weil der Vertrag, auf den die Berechnung der Wertumsatzsteuer
sich stützt, im Besitzamte lagert (siehe Abschn. 63).
In P. Oxy. II 243, 45 ff. (79 n. Chr.) lautet die Quittung der
Staatskasse :
0éuuv Ktti OÍ |iéTOx(oi) Tpa(7r€ZaTai) xip dYo(pavópip) xcd-
(peiv). TéTaK(Tai) tí) lôï toO 0ape(vibe) èvK(uKXíou) Aíòupoç
ZapaTT(íujvoç) Ka0’ p(v) êxei biaYpa((pf)v) xa^(KoO) Trpòç
àpT(úpiov) (ráXavTOv) a èip. (2. Hand) 0éujv crear|(|Li€Íiupai)
x[a]XK(oO) TTpòç àp[x(úpiov)] (ráXavTOv) [a] èvp.
Die hier erwähnte biuTpacpn ist die Kassenverfügung des
Pächters der Umsatzsteuer, gerichtet an die Adresse der Staats-
^ Die Annahme, daß oí éiri Tfjç ¿txukXíou Staatsbeamte seien, denen
die Kontrolle der Umsatzsteuer zugewiesen war, wird sich nicht rechtfertigen
lassen, weil als staatlicher Beamter der vopdpxn? mit seinen Hülfsbeamten
wirkt, die den Titel ßo^Boq, irpaTpaTeuTÚç od. dgl. führen. Die römischen
éni TÛÇ ¿txukXíou werden in demselben Sinne zu erklären sein, wie die
ptolemäischen upôç Tfji divf^i (vgl. S. 250), d. h. als Pächter.