Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
pàg) vß. (’'Etouç) Ka MápKou AòpriXíou Koppóòou ’Avtouví- 
vou Kaícrapoç toO Kupíou, A6úp 8. Aioyévriç ó cruv dX(Xoiç) 
£771 T(nç) èvKUKX(íou), òéH[a(7]0€ TÒç (òpaxpàç) vß. 
Diogenes und Genossen nennen sich oi erri Tf¡g áfKUKXíou xa 
ëiouç, sie bilden also eine Pachtgesellschaft^ für die Umsatz 
steuer für das Etatsjahr 21. Sie richten in dieser Urkunde an 
die Adresse der Staatskasse (òripocTíoiç rparreZlTaiç) die Anweisung, 
für einen bestimmten Fall die Umsatzsteuer entgegenzunehmen; 
daraus folgt, daß solche Anweisungen in jedem Einzelfalle 
nötig waren. Am Fuße der Urkunde steht die Unterschrift des 
einen Gesellschafters mit dem Schlagworte òéHaaSe; eine Gegen 
zeichnung der Aufsichtsbehörde, wie in ptolemäischer Zeit 
(S. 248), fehlt. Vielleicht ist daraus zu schließen, daß diese Gegen 
zeichnung in römischer Zeit nicht mehr für erforderlich erachtet 
wurde. Tatsächlich scheint es, daß eine solche Gegenzeichnung 
entbehrlich ist: wenn der Steuerpächter nur die Einnahme-Kassen 
anweisung für die Staatskasse ausschreibt, der Steuerkontrollbeamte 
dagegen die Steuer in bar entgegennimmt und an die Staatskasse 
abführt sowie die für den Steuerzahler bestimmte Quittung aus 
schreibt, kann der Staat nicht geschädigt werden, es sei denn, daß 
Pächter und Kontrollbeamter gemeinsam betrügen. Ein solcher ge 
meinsamer Betrug würde aber leicht aufgedeckt werden können, 
weil der Vertrag, auf den die Berechnung der Wertumsatzsteuer 
sich stützt, im Besitzamte lagert (siehe Abschn. 63). 
In P. Oxy. II 243, 45 ff. (79 n. Chr.) lautet die Quittung der 
Staatskasse : 
0éuuv Ktti OÍ |iéTOx(oi) Tpa(7r€ZaTai) xip dYo(pavópip) xcd- 
(peiv). TéTaK(Tai) tí) lôï toO 0ape(vibe) èvK(uKXíou) Aíòupoç 
ZapaTT(íujvoç) Ka0’ p(v) êxei biaYpa((pf)v) xa^(KoO) Trpòç 
àpT(úpiov) (ráXavTOv) a èip. (2. Hand) 0éujv crear|(|Li€Íiupai) 
x[a]XK(oO) TTpòç àp[x(úpiov)] (ráXavTOv) [a] èvp. 
Die hier erwähnte biuTpacpn ist die Kassenverfügung des 
Pächters der Umsatzsteuer, gerichtet an die Adresse der Staats- 
^ Die Annahme, daß oí éiri Tfjç ¿txukXíou Staatsbeamte seien, denen 
die Kontrolle der Umsatzsteuer zugewiesen war, wird sich nicht rechtfertigen 
lassen, weil als staatlicher Beamter der vopdpxn? mit seinen Hülfsbeamten 
wirkt, die den Titel ßo^Boq, irpaTpaTeuTÚç od. dgl. führen. Die römischen 
éni TÛÇ ¿txukXíou werden in demselben Sinne zu erklären sein, wie die 
ptolemäischen upôç Tfji divf^i (vgl. S. 250), d. h. als Pächter.
	        
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