Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Die  Höhe  der  Kopfsteuer  schwankt  sehr^.  Legt  man  einen
Durchschnittssatz  von  20  Drachmen  zugrunde,  so  befinden  sich
660  kopfsteuerpflichtige  Männer  von  Tebtynis  außerhalb  ihres  Heimatsortes. ­
  Da  die  Kopfsteuerpflicht  vom  14.  bis  zum  60.  Lebensjahre ­
  ^  andauerte^  und  auch  die  Sklaven^  der  Kopfsteuerpflichtigen
umfaßte,  so  ist  jene  Zahl  nicht  unglaubwürdig.  Tebtynis  war,  wie
schon  (S.  265)  betont  wurde,  ein  sehr  ansehnliches  Dorf.
Zog  man  die  13200  Drachmen  von  der  Gesamtauflage  ab,
so  blieb  diejenige  Summe  übrig,  welche  auf  die  anwesenden  Kopfsteuerpflichtigen ­
  entfiel.  Ihre  Einziehung  war  nicht  schwer  ;  deshalb
besagt  der  Vertrag  darüber  nur:  toùç  òè  ipv  Kihppv  KXppDuaapévouç
TToipcre  Kara  pfjva  (also  ebenfalls  monatlich)  xò  Xoittòv  xpgäuißoXpg
xpç  XaoYpa(píaç.  Denselben  Erhebern  fiel  die  Bezahlung  des  Polizeidieners ­
  (paxaipoqpópoç)  zu,  was  erklärlich  ist,  da  der  Polizeidiener
des  Ortes  bei  der  Zwangsbeitreibung  nur  wider  die  anwesenden
Zahlungspflichtigen  verwendet  werden  konnte.  Überdies  wurden
diese  besonderen  Unkosten  durch  die  größere  Unsicherheit  der
nicht  greifbaren  Gruppe  ausgeglichen.
Jetzt  entsteht  die  Frage,  in  welcher  Weise  Heron  und  Zoilos,
denen  die  nicht  greifbare  Gruppe  zugefallen  ist,  in  den  Besitz  der
Steuergelder  gelangen.  Der  Papyrus  besagt  darüber  nichts,  und
wir  sind  deshalb  auf  Vermutungen  angewiesen.  Jedenfalls  halte
ich  es  für  ausgeschlossen,  daß  beide  Erheber  in  den  zahlreichen
Orten  umherreisten,  um  die  Gelder  beizutreiben;  vielmehr  ist  anzunehmen, ­
  daß  sie  sich  der  Hülfe  ihrer  Kollegen  in  jenen
anderen  Orten  bedient  haben,  gleichwie  es  die  Kornsteuererheber
taten  (vgl.  Abschn.  22).  Die  Neigung,  umfassende  Vereinigungen
auf  wirtschaftlicher  Grundlage  zu  bilden,  war  im  griechischen
Altertume  überall  stark  ausgeprägt®.  Die  Steuererheber  standen
als  liturgische  Beamte  den  Steuerpächtern  insofern  gleich,  als  beide
mit  ihrem  Privatvermögen  für  Steuerausfälle  hafteten®;  daher  ist
nicht  daran  zu  zweifeln,  daß  Steuererheber  und  Steuerpächter  in

‘  vgl.  Wilcken,  Archiv  I  S.  139  ;  IV  S.  546.
*  Wilcken,  Archiv  III  S.  233.
®  Frauen  waren  nicht  kopfsteuerpflichtig  (Wilcken,  Archiv  III  S.  557).
^  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  IV  714  Einl.
®  Ziebarth,  Griech.  Vereinswesen  S.  18  ff.
®  Für  Steuerpächter  vgl.  BGU.  1047  Kol.  III,  10  ff.  (um  130  n.  Chr.)  ;
für  Erheber  vgl.  die  soeben  behandelte  Urkunde  P.  Teb.  II  391.
            
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