Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

TEIL  IV.

Girobanknotariat.
Abschnitt  59.
Staatsnotariat,  Privatnotariat,  Banknotariat.
Im  Rahmen  dieser  Schrift  kann  es  nicht  meine  Aufgabe  sein,
eine  umfassende  Darstellung  des  Notariatswesens^  zu  liefern;  ich
muß  mich  damit  begnügen,  nur  die  Grundzüge  zu  geben  und  diejenigen ­
  Punkte  hervorzuheben,  die  zum  Verständnisse  des  Girobanknotariates ­
  nötig  sind.
Als  Staatsnotar  wirkt  in  Ägypten^  der  dyopavopog,  sowohl ­
  zur  ptolemäischen  als  zur  römischen  Zeit.  Sein  Amt  heißt
dTopavopeîov.  Der  ptolemäische  àTopavójuoç  ist  ein  nicht
liturgischer  Staatsbeamter,  der  viele  Jahre  lang  im  Dienste
stehen  kann^;  der  römische  dTOpavópoç  dagegen  ist  ein  liturgischer ­
  städtischer  Beamter^  mit  jähriger  Amtszeit.  Wenn
auch  der  römische  aYopavóiuoç  ein  städtischer  Beamter  ist,  mit
dem  Amtssitze  in  der  Gauhauptstadt,  so  ist  doch  sein  Amt  kein
städtisches  Amt,  sondern  ein  Staatsamt®;  sein  Amtsbezirk  deckt
sich  nicht  mit  der  Gemarkung  der  Hauptstadt,  sondern  mit  dem

‘  Literatur:  Mitteis,  Reichsrecht  S.  52ff.;  Archiv  I  S.  190ff.;  P.  Lips.
I  S.  18;  Hermes  30  S.  506f.  ;  Privatrecht  I  S.  808  ff.  ;  Wessely,  Die  ägypt.
Agoranomen  als  Notare,  Mitt.  PER.  V  S.  83  ff.  ;  Wilcken,  Ostraka  I  S.  131  ;
Naber,  Archiv  II  S.  32ff.  ;  H.  Erman,  Archiv  II  S.  455ff.  ;  Gerhard,  ihvr]  év
-rricTTei,  Philol.  63  (1905)  S.  498  ff.  ;  Koschaker,  Der  àpxibiKaoxpç,  Zschr.  d.
Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  264ff.;  Paul  M.  Meyer,  Klio  IV  S.  28ff.
*  Außerhalb  Ägyptens  liegen  die  Verhältnisse  zum  Teil  anders  (Mittels,
Reichsrecht  S.  96).
®  Paniskos  läßt  sich  10  Jahre  hindurch  als  dyopavópog  nachweisen,
von  107  bis  98  v.  Chr.  (P.  Grenf.  II  23  a;  35;  BGU.  1000);  Heliodoros  17  Jahre
hindurch,  von  123  bis  107  (Gerhard,  Philol.  63,  1905,  S.  561).
*  Preisigke,  Städt.  Beamtenwesen  S.  11  und  31  ff.
®  Ähnlich  ist  ein  Postdirektor  in  Preußen  ein  „kgl.  preußischer  Postdirektor“, ­
  weil  er  durch  den  König  von  Preußen  seine  Anstellung  erhält;
aber  sein  Amt  ist  ein  Reichsamt  mit  der  Firma  „Kaiserliches  Postamt“.
            
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