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Teil IV. Girobanknotariat.
Bank. Die unmittelbare Zahlung hat zur Folge, daß Proclus im vor
liegenden Notariats vertrage als Partner auf tritt, sodaß seine An
rechte an Maron nicht bloß auf Grund jenes Handscheines, sondern
auch noch auf Grund dieses Notariatsvertrages festgelegt werden.
Der gezahlte Preis von 900 Drachmen heißt òieffTaXiaévov
Keq)á\aiov, weil die Zahlung im Girowege geschieht, auf Grund
eines òiacXToXiKÓv. Sowohl Maron als auch Proclus müssen ein
solches òiaaroXiKÓv (S. 203) an ihre Bank eingereicht haben. Es
ist auch selbstverständlich, daß die eine Bank für Maron, die andere
für Proclus eine unselbständige Girobankbescheinigung ausfertigte.
Am Schlüsse von CPR. 1 quittiert Ptolemais mit den Worten:
rTTo[Xeiua'iç TTToXejqaiou irapaKexibpnKa xàç toO KXqpou àXoúpaç rpîç
Kai ¿Tréxio Tqv [Ti]pf|V àpTu[píou òpaxpàç] èvuKoaíaç, KaOdiç TTpOKue,
Kè ßeßeibffuü. Das ist die Quittung der Geldempfängerin vor dem
Notariate. Der wirkliche Geldempfang findet aber erst hinter
her vor der Bank statt; darum ist die Quittung vor dem Notariate
eigentlich nur eine vorzeitige Quittung. Das erkennt man z. B.
aus P. Fior. 11 (153 n. Chr.), woselbst die Geldempfängerin (Schuld
nerin) in der OiroTpaqpn zum Notariats vertrage erklärt (Z. 111):
òeòávKJpai irapà N. N. òpaxpàç x, Sç àveiprmai ôi’ èTriTri[p]riTÜ)v
TpaTréiqç. Tatsächlich aber empfängt sie das Geld erst hinterher^
auf der Bank, denn dort quittiert sie nochmals in der úirofpacpq der
Girobankurkunde (Z. 29.1): ^x^ òpaxpàç x. Auch in
CPR. 1 kann es nicht zweifelhaft sein, daß Frau Ptolemais auf
beiden Banken je eine Quittung zu Händen des Maron und des
Proclus ausgestellt hat. Auf diese beiden Quittungen beziehen sich
die Worte 0e)Li[évriç crupjßoXaiuuv (lies aupßoXaia), „indem sie (Ptole
mais) die (erforderlichen) Quittungen (über den Empfang der beiden
Teilsummen zu Händen der beiden Geldgeber Maron und Proclus
auf den beiden Banken) ausfertigte“ ^ (vgl. S. 213). Die Bank stellt
keine Quittung aus (vgl. S. 210).
Wie ich oben (S. 313) bei Zergliederung von P. Teb. II 389
gezeigt habe, zerfällt die unselbständige Girobankbescheinigung,
gleichwie die selbständige Girobankbescheinigung (Abschn. 46), in
zwei Hauptteile: A. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche
und B. Auszug aus dem Girobuche. Der Auszug (B) enthält
‘ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175.
* Mittels, Zschr. d. Sav. Stift. 1898 S. 247, schlägt die Ergänzung Oe-
|Li[¿vou ffupJßoXaiuJv (= <TU|Liß0\aiov) vor, „indem er (Proclus) eine Anweisung
ausstellte“. Die Ergänzung eep[évTiç] setze ich vermutungsweise.