Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  67.  Notariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankvertr.  von  Hermupolis.  333

Schrift  die  oberste  Leitung  des  praktischen  Dienstes  in  seiner  Hand
behielt.  Auch  die  zahlreichen  und  starken  Abkürzungen,  mit  denen
die  òiuTpacpn  auf  das  Blatt  geworfen  zu  werden  pflegt  \  sprechen
dafür,  daß  die  òiaTpaqpp  nicht  von  einem  Büroschreiber,  sondern
von  einem  technisch  geschulten  Bankbeamten  verfaßt  wurde,  der
dafür  verantwortlich  war,  daß  die  biaypacpfi  inhaltlich  ihre  Richtigkeit ­
  hatte.
Man  kann  sich  darnach  den  Hergang  etwa  so  vorstellen:
nachdem  die  vertragschließenden  Partner  vor  dem  Staatsnotariate
den  Vertrag  aufgesetzt  hatten2,  begaben  sie  sich  zur  Bank;  hier
trugen  sie  dem  Bankdirektor  oder  einem  AbteilungsVorsteher  ihr  Anliegen ­
  vor;  letzterer  buchte  die  Girozahlung  in  den  Büchern  der
Bank  und  fertigte  daran  anschließend,  in  Gegenwart  der  Partner,
den  Auszug  aus  dem  Girobuche,  d,  i.  die  òiaTpaqpfi  des  unselbständigen ­
  Girobankvertrages.  Ist  die  biaxpacpfi  fertig,  so  kann  der
Bankvorsteher  sich  zurückziehen;  die  Erledigung  des  Restes,  nämlich ­
  die  Sorge  für  sachlich  richtige  Fertigstellung  der  ÜTTOTpacpp,
kann  er  einem  Untergebenen  überlassen,  denn  jetzt  handelt  es
sich  nur  noch  darum,  daß  die  Tatsachen,  die  in  der  òiaYpaqpfj
niedergelegt  sind,  richtig  in  die  ÜTroYpaqpn  hinübergenommen  werden.
Dieser  Untergebene  mag  es  auch  sein,  der  hin  und  wieder  (z.  B.
in  P.  Straßb.  I  19)  den  oTroTpaqpii-Körper,  welcher  eigentlich  vom
Geldempfänger  selber  zu  schreiben  war,  an  Stelle  des  Geldempfängers ­
  niederschrieb;  er  tat  das  in  aller  Ruhe,  ausführlich  und
kanzleimäßig,  denn  hier  fehlen  alle  die  zahlreichen  Abkürzungen,
die  oben  in  der  òiaTpaqpn  sich  vorfinden.
P.  Lips.  I  5  (293  n.  Chr.)  aus  Hermupolis  enthält  in  Spalte  1
den  Staatsnotariatsvertrag,  in  Spalte  2  den  zugehörigen  unselbständigen ­
  Girobank  vertrag  ;  doch  ist  von  letzterem  nur  die  otto-Tpaqpfi
  vorhanden.  Oberhalb  der  ÜTTOTpacpfi  ist  ein  leerer  Raum
gelassen,  woselbst  die  biuTpaqpn  hätte  Platz  finden  können  3,  Das
Behlen  der  òiuYpacpn  ist  auffallend,  weil  man  die  Richtigkeit  der
öiaYpaqpp  eigentlich  nicht  bescheinigen  kann  (in  der  ÖTroYpacpn),
■^enn  die  òiaYpacpp  nicht  räumlich  darüber  dasteht.  Mitteis^  vermutet ­
  daher  mit  Recht,  daß  man  zur  Zeitersparnis  zunächst  die
UTTOYpaqpfj  schrieb,  und  daß  die  òiaYpacpp  erst  später  hineingeschrieben
‘  vgl.  P.  Straßb.  I  52  ;  P.  Fior.  I  1  ;  P.  Lips.  I  5.
*  Die  Handlung  vor  dem  Notariate  geht  derjenigen  vor  der  Bank  in
uer  Regel  zeitlich  vorauf.  Vgl.  P.  Straßb.  I  S.  175.
'  Ebenso  P.  Giss.  124  (Archiv  V  S.  183).
*  P.  Lips.  I  S.  7.  Vgl.  Wilcken,  Archiv  III  S.  530;  IV  S.  433.
            
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