Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
die TpotMMCiTeîç iroXeiuç. Außerdem sind sowohl von Dörflern als 
von Städtern Doppelausfertigungen dieser aTroTpaqpai an die Gau- 
Aufsichtsbehörden einzureichen, nämlich an den ßadiXiKoq Tpap- 
pateúç als den Vorsteher der Gau-Rechenkammer und an den 
(JTpaxriTÓç als den obersten Gaubeamten i. An der Hand dieser 
Doppel konnten die von den Gemeinden einlaufenden Zusammen 
stellungen einerseits in der Gau-Rechenkammer nachgeprüft werden, 
andererseits konnte der ffTpairiTÓç als oberste Aufsichtsbehörde des 
Gaues durch Stichproben feststellen lassen, ob die Gau-Rechen- 
kammer gewissenhaft arbeitet. 
Die Volkszählungslisten dienten nicht bloß für Steuerzwecke, 
sondern auch allgemein zur behördlichen Festlegung der auf den 
einzelnen Bewohner entfallenden Rechte und Pflichten. Daher 
werden sie auch für die Zwecke des Militärdienstes verwendet 
und vermutlich noch für alle anderen Zwecke, soweit die per 
sönlichen Rechte und Pflichten des einzelnen Bewohners gegen 
über dem Staate in Betracht kommen 2. 
Die àiTOTpaqpaí zum Zwecke eines Erntest eu ernach- 
lasses* (Gruppe AI 2b) können im Falle eines Minderertrages des 
Ackerlandes infolge unzureichender Nilhöhe eingereicht werden \ 
Infolge einer jedesmaligen Aufforderung des Vizekönigs (xarà xà 
KeXeuaGévxa) können sich diejenigen Grundbesitzer um Steuer 
nachlaß bewerben, deren Grundstücke betroffen sind. Streng ge 
nommen sind diese aTtoTpaqpai freiwillige Meldungen, indessen 
stützen sie sich auf xà KeXeucrGévxa, und darum habe ich sie unter 
die pflichtmäßigen aTtoTpaqpai eingereiht. Empfänger dieser ärro- 
Tpaqpai sind die nämlichen Behörden wie unter AI 2 a. 
Die àiroYpaqpaí über Erntesteuernachlaß sind übrigens die 
einzigen aTtoYpaqpai über Ackerland, die wir kennen. Wahr 
scheinlich gab es überhaupt keine àíroYpacpaí über Acker- 
‘ Wie die dienstmäßige Beteiligung der verschiedenen Behörden in 
Sachen der kot’ oktav dtroYpacpai abgegrenzt war, läßt sich noch nicht ge 
nügend überblicken. So ist z. B. die kct’ oÍKÍav à-itoYpacpT'i in P. Teb. II 321 
(147 n. Ghr.) an fünf Behörden gerichtet; OTpaxriYÓç, ßaaiXiKÖ«; Ypappaxeúç, 
YpapiLiaxeîç priTpoTróXeiuç, àpcpoòcípXTiÇ und XaoYpcicpoç. 
* So stützen sich z. B. die ¿uÍKpiOK;-Anmeldungen auf die kux’ oíkíuv 
àiTOYpaqpaí als die notwendigen Unterlagen. Vgl. BGU. 109, 12 ; 324, 13 usw. 
® z. B. P. Fay. 33; P. Teb. II 324; P. Grenf. II 56 (Rebenland); BGU. 
139; 198; 973 usw. Vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 183 ff. 
* Grenfell und Hunt, P. Teb. II 324 Einl.; Lewald, Grundbuchrecht S. 81.
	        
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