Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

die  TpotMMCiTeîç  iroXeiuç.  Außerdem  sind  sowohl  von  Dörflern  als
von  Städtern  Doppelausfertigungen  dieser  aTroTpaqpai  an  die  Gau-Aufsichtsbehörden
  einzureichen,  nämlich  an  den  ßadiXiKoq  Tpappateúç
  als  den  Vorsteher  der  Gau-Rechenkammer  und  an  den
(JTpaxriTÓç  als  den  obersten  Gaubeamten  i.  An  der  Hand  dieser
Doppel  konnten  die  von  den  Gemeinden  einlaufenden  Zusammenstellungen ­
  einerseits  in  der  Gau-Rechenkammer  nachgeprüft  werden,
andererseits  konnte  der  ffTpairiTÓç  als  oberste  Aufsichtsbehörde  des
Gaues  durch  Stichproben  feststellen  lassen,  ob  die  Gau-Rechenkammer
  gewissenhaft  arbeitet.
Die  Volkszählungslisten  dienten  nicht  bloß  für  Steuerzwecke,
sondern  auch  allgemein  zur  behördlichen  Festlegung  der  auf  den
einzelnen  Bewohner  entfallenden  Rechte  und  Pflichten.  Daher
werden  sie  auch  für  die  Zwecke  des  Militärdienstes  verwendet
und  vermutlich  noch  für  alle  anderen  Zwecke,  soweit  die  persönlichen ­
  Rechte  und  Pflichten  des  einzelnen  Bewohners  gegenüber ­
  dem  Staate  in  Betracht  kommen  2.
Die  àiTOTpaqpaí  zum  Zwecke  eines  Erntest  eu  ernachlasses*
  (Gruppe  AI  2b)  können  im  Falle  eines  Minderertrages  des
Ackerlandes  infolge  unzureichender  Nilhöhe  eingereicht  werden  \
Infolge  einer  jedesmaligen  Aufforderung  des  Vizekönigs  (xarà  xà
KeXeuaGévxa)  können  sich  diejenigen  Grundbesitzer  um  Steuernachlaß ­
  bewerben,  deren  Grundstücke  betroffen  sind.  Streng  genommen ­
  sind  diese  aTtoTpaqpai  freiwillige  Meldungen,  indessen
stützen  sie  sich  auf  xà  KeXeucrGévxa,  und  darum  habe  ich  sie  unter
die  pflichtmäßigen  aTtoTpaqpai  eingereiht.  Empfänger  dieser  ärro-Tpaqpai
  sind  die  nämlichen  Behörden  wie  unter  AI  2  a.
Die  àiroYpaqpaí  über  Erntesteuernachlaß  sind  übrigens  die
einzigen  aTtoYpaqpai  über  Ackerland,  die  wir  kennen.  Wahrscheinlich ­
  gab  es  überhaupt  keine  àíroYpacpaí  über  Acker-‘

  Wie  die  dienstmäßige  Beteiligung  der  verschiedenen  Behörden  in
Sachen  der  kot’  oktav  dtroYpacpai  abgegrenzt  war,  läßt  sich  noch  nicht  genügend ­
  überblicken.  So  ist  z.  B.  die  kct’  oÍKÍav  à-itoYpacpT'i  in  P.  Teb.  II  321
(147  n.  Ghr.)  an  fünf  Behörden  gerichtet;  OTpaxriYÓç,  ßaaiXiKÖ«;  Ypappaxeúç,
YpapiLiaxeîç  priTpoTróXeiuç,  àpcpoòcípXTiÇ  und  XaoYpcicpoç.
*  So  stützen  sich  z.  B.  die  ¿uÍKpiOK;-Anmeldungen  auf  die  kux’  oíkíuv
àiTOYpaqpaí  als  die  notwendigen  Unterlagen.  Vgl.  BGU.  109,  12  ;  324,  13  usw.
®  z.  B.  P.  Fay.  33;  P.  Teb.  II  324;  P.  Grenf.  II  56  (Rebenland);  BGU.
139;  198;  973  usw.  Vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  183  ff.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  324  Einl.;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  81.
            
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