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Teil IV. Girobanknotariat.
{Abschn. 81). Der Vertragsschließer hat damit eine amtliche Be
stätigung darüber in Händen, daß sein Vertrag vom Notariate an
das Besitzamt dienstmäßig gemeldet worden ist, und daß sein Ver
trag infolgedessen die zur Erlangung voller Rechtskraft nötige
dienstmäßige Schlußbehandlung erfahren hat.
Die avaTpa(pn ist den Notariaten einmal für allemal vorge
schrieben; eines besonderen Dienstauftrages im Einzelfalle* bedurfte es
daher nicht. Die dvaTpaqpfi bezweckt, dem Besitzamte eine amtliche
Bestätigung der privaten dnoypaçn (Abschn. 77) zu liefern.
Bevor das Notariat die dvafpacpp vomahm, mußte die Wert-
umsatzsteuer bezahlt sein; vgl. das nähere im Abschn. 83.
Die Bank war in ihrer Eigenschaft als Notariat verpflichtet,
gleichwie jedes andere öffentliche Notariat, die dvaTpaqpp an das
Besitzamt auszuführen. Das ersieht man aus P. Lips. 19 (233 n. Ohr.)®,
woselbst im Besitzamte eine Abschrift aus dem eípópevov xpaireii-
TiKÓv^ gefertigt wird. Bei unselbständigen Dirobankbeschei-
nigungen und unselbständigen Girobank Verträgen wirkt
die Bank nicht als Notariat, sondern nur als Bank. Die Verpflichtung
aber, die die Bank als Notariat hat, ist bei ihr so lebendig, daß
sie öfter sogar in unselbständigen Bankurkunden besonders hervor
hebt, daß die Verpflichtung, eine dvaTpctqpn an das Besitzamt vorzu
nehmen, nicht ihr zufalle, sondern dem Staatsnotariate, das den
voraufgehenden Staatsnotariatsvertrag aufgesetzt hat. So heißt es
z. B. in P. Pior. I 1, 23 (siehe oben S. 327 unter Punkt 4); dxo-
X(oú6{juç) Tf) àvevex6(nc^OMévri) òi’ àTo(pavo)Liíou) èv 'EppoO ttóXci
baveío(u) Ò7ro9nK(ri)^, d. h. die Bank zahlt deu Darlehensbetrag im
Girowege gemäß dem voraufgehenden staatsnotariellen Darlehens
vertrage mit hypothekarischer Verpfändung, bemerkt aber dabei,
daß ebendieser Darlehensvertrag durch das Staatsnotariat (nicht etwa
durch die Bank) mittelst der VertragsmelderoUe noch vermeldet
werden muß^ Die Peinlichkeit der Bank geht sogar soweit, daß
sie dieselbe Wendung von der Geldempfängerin in der öixoTpacpfi
(siehe oben S. 328 unter Punkt 5) nochmals wiederholen läßt®.
' Lewald, Grundbuchrecht S. 66.
* siehe den Text oben S. 402 ff.
3 siehe unten S. 429.
* Ebenso P. Straßb. I 52, 25 (151 n. Chr.) ; P. Lips. I 5,9 (293 n. Chr.).
® Über die Wendung àvaqpépeiv in diesem Zusammenhänge siehe
unten S. 424.
® Ebenso P. Straßb. I 52, 31.