Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
{Abschn. 81). Der Vertragsschließer hat damit eine amtliche Be 
stätigung darüber in Händen, daß sein Vertrag vom Notariate an 
das Besitzamt dienstmäßig gemeldet worden ist, und daß sein Ver 
trag infolgedessen die zur Erlangung voller Rechtskraft nötige 
dienstmäßige Schlußbehandlung erfahren hat. 
Die avaTpa(pn ist den Notariaten einmal für allemal vorge 
schrieben; eines besonderen Dienstauftrages im Einzelfalle* bedurfte es 
daher nicht. Die dvaTpaqpfi bezweckt, dem Besitzamte eine amtliche 
Bestätigung der privaten dnoypaçn (Abschn. 77) zu liefern. 
Bevor das Notariat die dvafpacpp vomahm, mußte die Wert- 
umsatzsteuer bezahlt sein; vgl. das nähere im Abschn. 83. 
Die Bank war in ihrer Eigenschaft als Notariat verpflichtet, 
gleichwie jedes andere öffentliche Notariat, die dvaTpaqpp an das 
Besitzamt auszuführen. Das ersieht man aus P. Lips. 19 (233 n. Ohr.)®, 
woselbst im Besitzamte eine Abschrift aus dem eípópevov xpaireii- 
TiKÓv^ gefertigt wird. Bei unselbständigen Dirobankbeschei- 
nigungen und unselbständigen Girobank Verträgen wirkt 
die Bank nicht als Notariat, sondern nur als Bank. Die Verpflichtung 
aber, die die Bank als Notariat hat, ist bei ihr so lebendig, daß 
sie öfter sogar in unselbständigen Bankurkunden besonders hervor 
hebt, daß die Verpflichtung, eine dvaTpctqpn an das Besitzamt vorzu 
nehmen, nicht ihr zufalle, sondern dem Staatsnotariate, das den 
voraufgehenden Staatsnotariatsvertrag aufgesetzt hat. So heißt es 
z. B. in P. Pior. I 1, 23 (siehe oben S. 327 unter Punkt 4); dxo- 
X(oú6{juç) Tf) àvevex6(nc^OMévri) òi’ àTo(pavo)Liíou) èv 'EppoO ttóXci 
baveío(u) Ò7ro9nK(ri)^, d. h. die Bank zahlt deu Darlehensbetrag im 
Girowege gemäß dem voraufgehenden staatsnotariellen Darlehens 
vertrage mit hypothekarischer Verpfändung, bemerkt aber dabei, 
daß ebendieser Darlehensvertrag durch das Staatsnotariat (nicht etwa 
durch die Bank) mittelst der VertragsmelderoUe noch vermeldet 
werden muß^ Die Peinlichkeit der Bank geht sogar soweit, daß 
sie dieselbe Wendung von der Geldempfängerin in der öixoTpacpfi 
(siehe oben S. 328 unter Punkt 5) nochmals wiederholen läßt®. 
' Lewald, Grundbuchrecht S. 66. 
* siehe den Text oben S. 402 ff. 
3 siehe unten S. 429. 
* Ebenso P. Straßb. I 52, 25 (151 n. Chr.) ; P. Lips. I 5,9 (293 n. Chr.). 
® Über die Wendung àvaqpépeiv in diesem Zusammenhänge siehe 
unten S. 424. 
® Ebenso P. Straßb. I 52, 31.
	        
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