Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  83.  Die  Vertragsmelderolle  des  Notariates.

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VÍOU  Toö  Trpòç  Till  ávaTp(a(pñi)  KexpnÍMÓTiKa)  (Datum).  Ähnlich
P.  Lend.  Ill  S.  XXIV  Nr.  664  (urn  98  v.  Chr.),  wohl  ebenfalls  ein
demotischer  Vertrag  mit  griechischem  Notariatsvermerke.  Aus  dem
Vorhandensein  eines  solchen  Titels  geht  hervor,  daß  schon  in  ptolemäischer
  Zeit  die  àvuYpaqpií  nicht  eine  nebensächliche  Arbeit  des
Notariates  war,  sondern  eine  Arbeit,  auf  die  man  besonderes  Gewicht ­
  legte,  und  die  einem  bestimmten  Beamten  des  Notariates
einmal  für  allemal  zugewiesen  war.
Der  Wiener  Papyrus  26  trägt  unterhalb  des  demotischen  Vertrages ­
  zwei  griechische  Amtsvermerke:  links  die  Quittung  der
Staatskasse  über  den  Empfang  der  Wertumsatzsteuer  (èTKÚKXiov),
rechts  den  dvaypaepn-Vermerk  des  griechischen  Notariates;  beide
Vermerke  sind  vom  19.  Choiak.  Es  ist  sehr  wahrscheinlich,  daß
hier  die  Kassenquittung  früher  geschrieben  wurde,  als  der  Notariatsvermerk, ­
  mit  anderen  Worten,  daß  die  dvaypcxqpfi  erst  erfolgte,
nachdem  die  Quittung  über  die  Umsatzsteuer  dem  Notariate ­
  vorgelegt  worden  war.  Diese  Reihenfolge  ist  natürlich.
Bevor  ein  Vertrag  das  Notariat  reif  verließ,  hatte  sich  das  Notariat
die  Überzeugung  zu  verschaffen,  daß  die  Steuer  bezahlt  sei^  Der
Vertrag  war  aber  erst  reif,  wenn  der  Vertrag  mit  dem  dvaypaçq-Vermerke
  versehen  worden  war.
Auch  im  P.  Buttmann  (um  134  v.  Chr.)  steht  unterhalb  des
demotischen  Vertrages  zuerst  die  Steuerquittung,  darunter  folgt  der
dvaypacpq  -Vermerk.  Die  Steuerquittung  datiert  vom  9.  Choiak,  der
dvaypacpfi-Vermerk  vom  5.  Tybi;  das  ist  sonderbarerweise  ein
Zwischenraum  von  nahezu  einem  Monate.
Es  ist  sehr  wahrscheinlich,  daß  das  Notariat  verpflichtet
war,  in  jedem  Einzelfalle  die  Tatsache  der  geschehenen  Steuerzahlung ­
  in  irgend  einer  Form  an  das  Besitzamt  zu  melden  ;  möglich
ist  es  aber  auch,  daß,  wie  Eger^  vermutet,  diese  Meldung  von  den
SteuerkontroUbeamten  ^  auszugehen  hatte.  Jedenfalls  lehren  die  Vermerke^ ­
  in  den  òiacrTpújpaTa,  daß  das  Besitzamt  solche  Meldungen
Grhielt  und  daraufhin  die  Zahlung  in  den  biaorrpinpaTa  vermerkte.
Die  Umsatzsteuer  wurde  von  dem  hierzu  verpflichteten
Vertragspartner  nicht  immer  pünktlich  bezahlt.  In  BGU.  999

^  Hinsichtlich  der  griechischen  Verträge  siehe  oben  S.  308.
*  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  162.
®  siehe  oben  S.  262.
*  z  B.  P,  Oxy.  II  274,  21  u.  ö.  (um  95  n.  Chr.).
            
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