Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 84. Wesen und Zweck der KaToypacp/j. 
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lieiay (Tixóxpouv laúniv Toiaúxriv ávarrópupov ktX. ; in P. Cairo 10 526 
sind es unter anderem ^ ein Dienstboten vertrag und zwei 
Ammenv ertrage. 
Soweit bekannt, verwahrt und verbucht das Besitzamt nur 
Verträge über feste Besitzrechte (siehe oben S. 292). Daß das Notariat 
Verträge über Eselkauf, ßindskauf und dgl. meldet, ist also 
ganz in Ordnung; denn Tierbesitz steht auf gleicher Stufe mit 
Sklavenbesitz, der ja ebenfalls im Besitzamte verbucht wird (siehe 
oben S. 286). Aber Pachtverträge, Dienstbotenverträge und Ammen 
verträge begründen keine festen Besitzrechte. Würden Pachtver 
träge im Besitzamte verbucht werden, so würde uns gewiß irgend 
eine diroTpacpn der zahlreich vorhandenen Pachtverträge bekannt 
geworden sein; das ist aber nicht der Fall. 
Darum bleibt nur zu vermuten, daß es den Notariaten nicht 
gestattet war, eine Auswahl der Verträge für die Vertragsmelde- 
roUe vorzunehmen, wobei gar leicht Unstimmigkeiten zu befürchten 
gewesen wären; die Notariate hatten vielmehr jeden Vertrag 
ohne Ausnahme zu melden^ und es dem Besitzamte zu über 
lassen, die Besitzverträge herauszusuchen. Auf diese Weise konnte 
das Besitzamt überdies eine unbeschränkte Prüfung darüber, ob 
bei Notariats Verträgen die Wertumsatzsteuer überall bezahlt worden 
war, vornehmen (siehe oben S. 435), was nicht möglich gewesen 
wäre, wenn das Besitzamt nur eine Auswahl der Verträge von 
den Notariaten erhalten hätte. 
Abschnitt 84. 
Wesen und Zweck der KctraTpacpn. 
Die demotischen Papyri zeigendaß zum Kaufe zwei ge 
trennte Beurkundungen gehören: die Kaufurkunde (irpâcTiç) 
und die Traditionsurkunde (dTroaraaiou (ruYYpaçp). Die Kauf- 
Urkunde beurkundet für beide Partner in gewöhnlicher Weise 
Kaufgegenstand, Preis und Gewähr; die Traditionsurkunde aber ist 
eine selbständig hinterher nachfolgende, einseitige Erklärung 
des Verkäufers, worin er seinen Verzicht auf den verkauften Ge 
genstand förmlich ausspricht. Eine solche Verzichterklärung oder 
‘ vgl. oben S. 432 Anm. 1. 
* Zu diesem Ergebnisse gelangten wir auch schon oben S. 406. 
® Spiegelberg, Die demot. Papyrus der Straßb. Bibliothek S. 8ff. ; 
Griffith, P. dem. Rylands S. 125 ff.
	        
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