Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  84.  Wesen  und  Zweck  der  KaToypacp/j.

437

lieiay  (Tixóxpouv  laúniv  Toiaúxriv  ávarrópupov  ktX.  ;  in  P.  Cairo  10  526
sind  es  unter  anderem  ^  ein  Dienstboten  vertrag  und  zwei
Ammenv  ertrage.
Soweit  bekannt,  verwahrt  und  verbucht  das  Besitzamt  nur
Verträge  über  feste  Besitzrechte  (siehe  oben  S.  292).  Daß  das  Notariat
Verträge  über  Eselkauf,  ßindskauf  und  dgl.  meldet,  ist  also
ganz  in  Ordnung;  denn  Tierbesitz  steht  auf  gleicher  Stufe  mit
Sklavenbesitz,  der  ja  ebenfalls  im  Besitzamte  verbucht  wird  (siehe
oben  S.  286).  Aber  Pachtverträge,  Dienstbotenverträge  und  Ammenverträge ­
  begründen  keine  festen  Besitzrechte.  Würden  Pachtverträge ­
  im  Besitzamte  verbucht  werden,  so  würde  uns  gewiß  irgend
eine  diroTpacpn  der  zahlreich  vorhandenen  Pachtverträge  bekannt
geworden  sein;  das  ist  aber  nicht  der  Fall.
Darum  bleibt  nur  zu  vermuten,  daß  es  den  Notariaten  nicht
gestattet  war,  eine  Auswahl  der  Verträge  für  die  VertragsmelderoUe
  vorzunehmen,  wobei  gar  leicht  Unstimmigkeiten  zu  befürchten
gewesen  wären;  die  Notariate  hatten  vielmehr  jeden  Vertrag
ohne  Ausnahme  zu  melden^  und  es  dem  Besitzamte  zu  überlassen, ­
  die  Besitzverträge  herauszusuchen.  Auf  diese  Weise  konnte
das  Besitzamt  überdies  eine  unbeschränkte  Prüfung  darüber,  ob
bei  Notariats  Verträgen  die  Wertumsatzsteuer  überall  bezahlt  worden
war,  vornehmen  (siehe  oben  S.  435),  was  nicht  möglich  gewesen
wäre,  wenn  das  Besitzamt  nur  eine  Auswahl  der  Verträge  von
den  Notariaten  erhalten  hätte.
Abschnitt  84.
Wesen  und  Zweck  der  KctraTpacpn.
Die  demotischen  Papyri  zeigendaß  zum  Kaufe  zwei  getrennte ­
  Beurkundungen  gehören:  die  Kaufurkunde  (irpâcTiç)
und  die  Traditionsurkunde  (dTroaraaiou  (ruYYpaçp).  Die  Kauf-Urkunde
  beurkundet  für  beide  Partner  in  gewöhnlicher  Weise
Kaufgegenstand,  Preis  und  Gewähr;  die  Traditionsurkunde  aber  ist
eine  selbständig  hinterher  nachfolgende,  einseitige  Erklärung
des  Verkäufers,  worin  er  seinen  Verzicht  auf  den  verkauften  Gegenstand ­
  förmlich  ausspricht.  Eine  solche  Verzichterklärung  oder
‘  vgl.  oben  S.  432  Anm.  1.
*  Zu  diesem  Ergebnisse  gelangten  wir  auch  schon  oben  S.  406.
®  Spiegelberg,  Die  demot.  Papyrus  der  Straßb.  Bibliothek  S.  8ff.  ;
Griffith,  P.  dem.  Rylands  S.  125  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.