Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

-'îM--.

L'r'^!fn'yr>!Tffñk
Bibliothek  HoiAòkig

Abschn.  5.  Die  römischen  Staatsbanken.

25

haben  Grenfell  und  Hunt  (P.  Oxy.  Ill  513,  37  Anm.)  als  den
Pächter  der  rpaueZa  bezeichnet.  Will  man  aber  die  vorliegende
TpÓTTeZa  als  Staatskasse  erklären,  so  ist  aus  diesem  Grunde  an  eine
Verpachtung  nicht  zu  denken,  denn  die  Staatskasse  wurde  weder
in  ptolemäischer  Zeit  (vgl.  S.  11),  noch  in  römischer  Zeit  verpachtet.
Wenn  man  daran  festhält,  daß  der  áuxoXoúpevoç  dbvpv  Tpç  rpaTréZpç
der  Pächter  der  rpáneCa  ist^,  so  erübrigt  nur,  diese  rpáneZa  als
Bank  anzusehen.  Damit  wäre  auch  die  ipáTreía  des  Beispiels
Nr.  7  als  Bank  festgestellt.
Aus  den  Worten  dcrxoXoópevoç  ihvfiv  tpç  TpaTréZpç  in  P.  Oxy.
III  513  haben  Grenfell  und  Hunt  die  Folgerung  gezogen  daß
allgemein  alle  Banken  staatsseitig  verpachtet  worden  seien,  daß
also  in  römischer  Zeit,  gleichwie  in  ptolemäischer  Zeit,  ein  Bankmonopol ­
  bestanden  habe.  Wileken,  der  ursprünglich  ^  der  Ansicht
war,  daß  die  Römer  das  ptolemäische  Bankmonopol  beseitigt  haben,
schloß  sich  später  ^  angesichts  des  P.  Oxy.  III  513  an  Grenfell  und
Hunt  an;  er  vermutet  jetzt®,  daß  neben  den  Privatbanken  (ióicuiiKai
Tpaireíai)  noch  kaiserliche  verpachtete  Banken  bestanden  haben.
Es  ist  wahrscheinlich,  daß  die  Bank  in  den  Beispielen  Nr.  2  bis  7
eine  derartige  verpachtete  Bank  ist,  die  im  Verkehre  mit  dem  Staate
einen  Vorrang  genießt,  und  die  ich  daher  als  „Staatsbank“  bezeichnen ­
  möchte.
Um  nun  nochmals  im  Zusammenhänge  den  verwickelten  Vorgang ­
  in  P.  Oxy.  III  513  zu  überblicken®,  müssen  wir  daran  festhalten,
  daß  Diogenes  als  Girokunde  der  Serapeum-Bank  (Staatsbank)
das  Erbpachtkaufgeld  durch  Vermittelung  der  Staatsbank  an  die
Staatskasse  gezahlt  hatte;  die  Staatsbank  hatte  diesen  Betrag
im  Girowege  an  die  Staatskasse  abgeführt.  Die  Rückzahlung
desselben  Betrages  an  Diogenes  geschieht  derart,  daß  Serenos  den
Betrag  bei  der  Staatsbank  auf  das  Girokonto  des  Diogenes  einzahlt. ­
  Über  diese  Einzahlung  gibt  Epimachos  als  Vorsteher  der
Staatsbank  an  Diogenes  Nachricht  in  Form  einer  irpoucpiévricnç
‘  In  diesem  Sinne  auch  Wileken,  Archiv  V  S.  212  Anm.  4.
»  P.  Oxy.  III  513,  37  Anm.  »  Ostraka  I  S.  647.
*  Archiv  III  S.  118.  ®  Archiv  IV  S.  462  ;  V  S.  212.
®  vgl.  Archiv  IV  S.  114.
’  Die  upoffqpoüvricriç  ist  eine  dienstmäßige,  meist  eidlich  abgegebene
Erklärung.  Vgl.  Wileken,  Archiv  III  S.  237.  BGU.  1068,13  ff.  :  túji  Kiupoypalppareî)'
  ei  éTeX(eÚTriC6v),  dvaYpmpdp(evov)  pevà  xEipolypacpiag)  Trpocfcpuj(veîv)
líjç  Kae(r|Kei),  Vgl.  meine  Ausführungen  im  Archiv  IV  S.  114.  Mitteis,  Ztschr.  d.
Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  480,  sieht  in  der  Trpoa9Übvti(Jiç  unseres  Papyrus  das
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.