Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

das  Testament,  kraft  dessen  der  Erbe  die  Schuldforderung  erbt,
in  dasselbe  Fach  des  Schuldners  legen;  3.  nach  dem  Tode  des
Erblassers  läßt  der  Erbe  seinen  Anspruch  auf  die  ererbte  Forderung
in  dasselbe  Fach  des  Schuldners  legen.  Die  alten  Forderungsurkunden ­
  des  Erblassers  bleiben  in  diesem  Fache  liegen  (siehe
oben  S.  459);  sie  dienen  von  jetzt  ab  als  Unterbelege  für  die
neu  hinzugetretenen  Forderungsurkunden  des  Erben.
Ein  Beispiel  für  die  uapáGeaiç  einer  ererbten  Forderung  ist
P.  Lips.  I  9  (siehe  oben  S.  402  ff.).
D.  Die  irapáOeaiç  einer  Sperre  des  Erbgutes.
Für  gewöhnlich  erhält  der  Erbe  erst  nach  dem  Tode  des
Erblassers  ein  Anrecht  auf  das  Erbgut.  Wenn  jedoch  das  Testament
von  Eheleuten  herrührt,  von  denen  nur  der  eine  Teil  noch  lebt,
kann  es  verkommen,  daß  der  Erbe,  um  sich  gegen  den  noch
lebenden  Teil  zu  schützen,  die  KUTOxn  des  auf  ihn  entfallenden
Erbteiles  beantragt.  Die  Karoxn  ist  die  Sperre  des  Besitzes.  Die
7rapá0e(Tiç  eines  Testamentes,  die  kraft  einer  aTTOfpaqpn  des  Erblassers ­
  auf  den  Besitz  des  Erblassers  geschieht  (siehe  S.  385  ff.),
hat  noch  keine  Sperre  zur  Folge.  Ist  aber  der  eine  Teil  der  Eheleute ­
  verstorben,  so  kann  der  Erbe  zur  Sicherstellung  die  Sperre
auf  Grund  des  Testamentes  verlangen.
Auch  die  irapáGecTiç  der  Forderung  des  Erben  als  Belastung
des  Schuldners  (Abschn.  91  unter  C)  hat  noch  keine  Sperre  (Karoxn)
des  verschuldeten  Besitzes  zur  Folge,  sie  stellt  nur  das  Geltendmachen ­
  eines  Rechtes  am  verschuldeten  Besitze  dar  (siehe  Abschn.  92
unter  A);  die  uapaGemg  einer  Sperre  aber  hat  zur  Folge,  daß
der  Besitzer  des  gesperrten  Gutes  das  freie  Yerfügungsrecht
verliert  (siehe  Abschn.  92  unter  B).
Ein  Beispiel  für  die  irapáGeaiç  einer  Sperre  des  Erbgutes
ist  P.  Oxy.  IV  713.  Die  Eheleute  Aióòuupoç  und  Zapaeúç  hatten
bei  ihrer  Verheiratung  im  Jahre  51  n.  Chr.  in  einer  vor  dem
Staatsnotariate  errichteten  Tapou  auTTpaTH  gegenseitig  ausgemacht,
daß  alle  ihre  Habe  nach  ihrem  beiderseitigen  Tode  ihren  beiderseitigen ­
  Kindern  zufallen  sollen.  Es  entsprossen  der  Ehe  drei  Kinder.
Der  Vater  starb.  Das  väterliche  Gut  wurde  unter  die  drei  Kinder
geteilt.  Die  Mutter  lebte  noch  und  begünstigte  anscheinend  zwei
ihrer  Kinder  derart,  daß  das  dritte  Kind,  Leonidas,  Benachteiligung
fürchtete.  Darum  richtet  Leonidas  in  dem  vorliegenden  Papyrus
im  Jahre  97  n.  Chr.  eine  duoTpaçn  an  das  Besitzamt  und  be-
            
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