Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

q)u\aKÍoiç^  Trpòç  oqpeiXrma.  ’Eàv  òé  tiç  Mnxe  ôvó)LiaTOç
KaTecTxnMévou  xújv  urrapxóvxuuv  xpaxoupevijuv
òavícTrii  vopípuuç  Xaßinv  uiroGiÍKriv  f|i  (pGádr)  ã  èòávicrev
KopíffacrGai  fji  xm  libvncTrixaí  xi,  pf|i  xaxexopévou  xoO
ôvôpaxoç  xoO  uTrápxovxoç,  oòòèv  xrpâirpa  êèei.
Zu  deutsch:  „Ich  verordne  hiermit  was  folgt.  Sobald  hier
ein  Prokurator  des  Kaisers  oder  ein  Oikonomos  irgend  einen  mit
Staatsgeschäften  betrauten  Mann  für  verdächtig  hält,  so  ist  der
Name  desselben  zu  sperren  oder  öffentlich  bekannt  zu  machen,
damit  niemand  mit  einem  solchen  Manne  in  Verbindung  tritt,  oder
es  sind  Teile  seines  Besitzes  in  den  staatlichen  ürkundenverwahranstalten^
  zur  Deckung  der  Schuld  zu  sperren.  Falls  aber  jemand
ohne  Blindsperre  des  Namens  (des  Schuldners)  oder  ohne  Verfangenschaft ­
  des  Besitzes  (des  Schuldners)  in  völlig  berechtigter
Weise  gegen  hypothekarische  Pfandbestellung  ein  Darlehen  gibt
oder  vor  Verhängung  der  Sperre  ein  Darlehen  zurückempfängt
oder  auch  etwas  kauft,  ohne  daß  der  Name  oder  der  Besitz  gesperrt ­
  ist,  so  soll  er  unbehelligt  bleiben.“
Die  Beamten  sind  in  diesem  Erlasse  allgemein  bezeichnet
als  Ol  èv  XOÎÇ  òripoffíoiç  upÚTpamv  õvxeç.  Falls  ein  Beamter  „Verdacht ­
  erregt“  (uîtoixxoç),  d.  h.  sobald  einem  Beamten  Dienstschulden
erwachsen,  die  er  voraussichtlich  nicht  decken  kann,  sollen  die  Aufsichtsbehörden ­
  Sicherungsmaßregeln  ergreifen*.  Als  Sicherungsmaßregeln ­
  werden  drei  Arten  vorgeschrieben:  1.  den  Namen
des  Beamten  sperren  (xaréxecrGai  aùxoû  xò  òvopa);  2.  die  Sperre  des
Namens  durch  öffentlichen  Aushang  bekannt  machen  (TtpoTpáqpeiv)  ;
3.  den  Besitz  des  Beamten  bis  zur  Höhe  der  Dienstschulden  (pépni
XÚJV  iiTTapxóvxuuv)  in  den  staatlichen  Urkundenverwahrämtern  sperren.
Die  erste  Maßregel  ist  die  blinde  Sperre  im  Besitzamte;
sie  verhindert,  daß  der  im  Besitzamte  nicht  verbuchte  Besitz
notariell  veräußert  wird.  Die  zweite  Maßregel  soll  verhindern,
daß  der  im  Besitzamte  verbuchte  oder  nicht  verbuchte  Besitz  durch
Handschein  veräußert  wird.  Die  dritte  Maßregel  ist  die  Sperre
des  im  Besitzamte  verbuchten  Besitzes.
Wäre  die  Kaxoxfi  ôvópaxoç  nicht  die  blinde  Sperre,  so  würde

‘  Aus  dem  Ausdrucke  YpapiuiaToqpuXdKiov  an  Stelle  von  ßiß\io9r|Kri  ¿yktúöeujv
  geht  hervor,  daß  zu  dieser  Zeit  (68  n.  Chr.)  neben  den  Besitzämtern
noch  vielerorts  die  Staatsarchive  in  Betracht  kommen.
*  vgl.  Mittels,  Privatrecht  I  S.  370  f.
            
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