Abschn. 96. Das ¿ybooiiuiov des Besitzamtes.
485
eiç àKÚpiumv Kai aSéiriiTiv. Die erstgenannte òiaTpaqpn ist der
jetzige Girobank vertrag über die Tilgung des Darlehens, die
zweitgenannte biaypacpn ist der frühere Girobank vertrag
über die Aufnahme des Darlehens, Dieser frühere Girobankvertrag
beruhte bisher auf dem Besitzamte; jetzt erteilt das Besitzamt das
èTÔó(Ti|Liov auf Grund eines Antrages des Gläubigers und liefert die
Schuldurkunde mit dem ¿Ybómpov in die Hände des Gläubigers
(nicht des Schuldners) aus. Das Besitzamt hat nur mit dem
Gläubiger zu tun, der seinerzeit die Schuldurkunde eingereicht
hat, nicht mit dem Schuldner. Der Gläubiger übergibt sodann
den zweitgenannten Girobankvertrag (Schuldurkunde) nebst èTÒócn-
¡aov an den Schuldner; daß dieses geschehen ist, wird in dem uns
vorliegenden (erstgenannten) Girobankvertrage mit den obigen
Worten ausgedrückt.
P. Teb. n 556 (33 n. Ohr.) ist ein Darlehensvertrag, der zu
Häupten folgenden Kanzleivermerk trägt: èKÒócTi(iuov) i9 (Itouç)
Meaopf) è7TaTo(|aévujv) e, zu deutsch: „die zu diesem Vertrage ge
hörige Ausgabeverfügung (des Besitzamtes) ist am 28, August
33 n. Chr. ausgefertigt worden“. Mit obiger Erklärung des Begriffes
èTÔôaipov steht im Widerspruche, daß in diesem Beispiele nach
den Angaben der Herausgeber, die nicht den Text des Vertrages,
sondern nur eine kurze Inhaltsangabe^ mitteilen, der Darlehens
vertrag dasselbe Datum trägt, wie jener Kanzleivermerk. Wenn
der Vertrag am 28. August 33 n. Chr. abgeschlossen worden ist,
kann er nicht an demselben Tage vom Gläubiger aus dem Besitz
amte zurückgezogen worden sein, und es kann namentlich jener
Kanzleivermerk nicht vom Besitzamte herrühren. Falls nicht irgend
ein Versehen vorliegt, weiß ich dieses èTÒócrijLiov nicht zu erklären.
Auch Testamente sind Urkunden von begrenzter Lebens
dauer. In P. Oxy. III 494 (156 n. Chr.) trifft ein Erblasser in seinem
Testamente die folgende Bestimmung (Z. 25ff.): öaa ò’ dv hitó tò
èKÒóai|Liov Tfjç òiaGpKrjç Tpáipin proí àqpaipoúpevóç xi f\ 7rpo(TÒia-
xáacnjuv f| éiépoiç xapií^ópevoç r\ xai dXXo xi ßnuXopevo?, Kai aîixà
ëcTxuj KÚpia ihç b’ eîv[a]i x^ ôiaGiÎKri èYYeTpapiLiéva kxX. Zu deutsch :
„was ich aber unter die Ausgabeverfügung des Testamentes noch
schreiben sollte, gleichviel ob ich damit in dem Testamente etwas
auf hebe oder zusetze, ob ich anderen Leuten eine Zuwendung
^ Contract for a loan of àpxúpiov é-iríoripov from Chrates, dated in
the nineteenth year of Tiberius, fifth intercalary day of Mesore.