Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 96. Das ¿ybooiiuiov des Besitzamtes. 
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eiç àKÚpiumv Kai aSéiriiTiv. Die erstgenannte òiaTpaqpn ist der 
jetzige Girobank vertrag über die Tilgung des Darlehens, die 
zweitgenannte biaypacpn ist der frühere Girobank vertrag 
über die Aufnahme des Darlehens, Dieser frühere Girobankvertrag 
beruhte bisher auf dem Besitzamte; jetzt erteilt das Besitzamt das 
èTÔó(Ti|Liov auf Grund eines Antrages des Gläubigers und liefert die 
Schuldurkunde mit dem ¿Ybómpov in die Hände des Gläubigers 
(nicht des Schuldners) aus. Das Besitzamt hat nur mit dem 
Gläubiger zu tun, der seinerzeit die Schuldurkunde eingereicht 
hat, nicht mit dem Schuldner. Der Gläubiger übergibt sodann 
den zweitgenannten Girobankvertrag (Schuldurkunde) nebst èTÒócn- 
¡aov an den Schuldner; daß dieses geschehen ist, wird in dem uns 
vorliegenden (erstgenannten) Girobankvertrage mit den obigen 
Worten ausgedrückt. 
P. Teb. n 556 (33 n. Ohr.) ist ein Darlehensvertrag, der zu 
Häupten folgenden Kanzleivermerk trägt: èKÒócTi(iuov) i9 (Itouç) 
Meaopf) è7TaTo(|aévujv) e, zu deutsch: „die zu diesem Vertrage ge 
hörige Ausgabeverfügung (des Besitzamtes) ist am 28, August 
33 n. Chr. ausgefertigt worden“. Mit obiger Erklärung des Begriffes 
èTÔôaipov steht im Widerspruche, daß in diesem Beispiele nach 
den Angaben der Herausgeber, die nicht den Text des Vertrages, 
sondern nur eine kurze Inhaltsangabe^ mitteilen, der Darlehens 
vertrag dasselbe Datum trägt, wie jener Kanzleivermerk. Wenn 
der Vertrag am 28. August 33 n. Chr. abgeschlossen worden ist, 
kann er nicht an demselben Tage vom Gläubiger aus dem Besitz 
amte zurückgezogen worden sein, und es kann namentlich jener 
Kanzleivermerk nicht vom Besitzamte herrühren. Falls nicht irgend 
ein Versehen vorliegt, weiß ich dieses èTÒócrijLiov nicht zu erklären. 
Auch Testamente sind Urkunden von begrenzter Lebens 
dauer. In P. Oxy. III 494 (156 n. Chr.) trifft ein Erblasser in seinem 
Testamente die folgende Bestimmung (Z. 25ff.): öaa ò’ dv hitó tò 
èKÒóai|Liov Tfjç òiaGpKrjç Tpáipin proí àqpaipoúpevóç xi f\ 7rpo(TÒia- 
xáacnjuv f| éiépoiç xapií^ópevoç r\ xai dXXo xi ßnuXopevo?, Kai aîixà 
ëcTxuj KÚpia ihç b’ eîv[a]i x^ ôiaGiÎKri èYYeTpapiLiéva kxX. Zu deutsch : 
„was ich aber unter die Ausgabeverfügung des Testamentes noch 
schreiben sollte, gleichviel ob ich damit in dem Testamente etwas 
auf hebe oder zusetze, ob ich anderen Leuten eine Zuwendung 
^ Contract for a loan of àpxúpiov é-iríoripov from Chrates, dated in 
the nineteenth year of Tiberius, fifth intercalary day of Mesore.
	        
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