Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  97.  Bestandsliste  des  Besitzamtes.

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Einträgen  befinden  sich  auch  Vermerke  über  die  geschehene  Zahlung ­
  fälliger  Gebühren\  z.  B.  der  Gebühr  für  die  àvavéuuaiç  utto-OnKTiç
  (Z.  20).  Zu  Häupten  dieses  Papyrus  steht,  mitten  über  dem
ganzen,  das  Wort  ‘pcTnvéxOn’i  geschrieben  von  einer  Hand,  die
auf  dem  Blatte  sonst  nicht  wiederkehrt.  Grenfell  und  Hunt  sagen
zu  peTpvéxOn  :  „the  heading  means  that  the  details  following  were
transferred  from  a  previous  Ich  glaube,  daß  der  Fall
umgekehrt  liegt;  dieses  VeinvexOn*  bedeutet,  daß  der  Inhalt  der
uns  vorliegenden  Spalte,  bei  Anfertigung  einer  Neuauflage  der
Bestandsliste,  auf  die  neue  Spalte  desselben  Besitzers  übertragen
worden  ist,  wobei  die  in  bunter  Folge  vor  uns  stehenden  Zusätze
mit  der  ursprünglichen  Haupteintragung  zu  einem  einheitlichen,
dem  letzten  Stande  entsprechenden  Gesamtbilde  vereinigt  worden
sind.  Das  peTrjvéxOri  wird  also  auf  die  veraltete  Spalte  gesetzt,
nicht  auf.  die  Spalte  der  Neuauflage.  Der  Beamte  A,  der  die  Übertragung ­
  in  das  neue  òiáffrpujpa  besorgte,  schrieb  unmittelbar
nach  geschehener  Übertragung  auf  die  alte  Spalte  sein  perpvéxOr)
  nieder,  und  zwar  Spalte  für  Spalte  einzeln  fortschreitend.
Da  dieser  Beamte  täglich  nur  eine  beschränkte  Anzahl  von  Spalten
aus  dem  alten  òiáaxpuupa  in  das  neue  òiácrxpuupa  überträgt,  und
da  diese  Arbeit  Tag  für  Tag  langsam  fortschreitet,  so  würde  ein
anderer  Beamter  (B)  ohne  jenes  pexrivéxOn  nicht  wissen,  bis  zu
welcher  Spalte  der  Rolle  die  Übertragung  vorgeschritten  ist,  d.  h.
welche  Spalten  als  veraltet  keine  Berichtigung  mehr  erhalten  dürfen.
Der  Beamte  B,  dem  bei  Besitzveränderungen  die  laufende,  tägliche
Umbuchung  eines  Besitzes  vom  alten  Besitzer  auf  den  neuen  Besitzer
geschäftsmäßig  zufällt,  würde,  wenn  die  alte  Spalte  nicht  als  veraltet ­
  gekennzeichnet  wäre,  sehr  leicht  die  alte  Spalte  an  Stelle  der
neuen  Spalte  berichtigen.  Da  die  alten  Rollen  nach  beendigter
Neuauflage  zu  den  alten  Papieren  gelegt  werden,  so  würde  eine
solche  Berichtigung  damit  ganz  und  gar  verschwinden,  und  die
neue  Bestandsliste  würde  die  Besitzveränderung  nicht  nachweisen.
Wenn  bei  heutigen  Behörden  Bestandslisten  umgeschrieben
werden,  so  ist  es  gewöhnlich  Vorschrift,  daß  die  Übertragungen
in  die  neue  Liste  Punkt  für  Punkt  durch  einen  zweiten  Beamten
nachgeprüft  und  bescheinigt  werden.  So  geschah  es  auch  im  Besitzamte, ­
  wie  BGU.  1072  Recto  Kol.  I  zeigt.  Der  Text  lautet^:
‘  vgl.  oben  S.  435.
*  In  demselben  Sinne  Mittels,  Archiv  I  S.  199,  und  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  159.
®  vgl.  oben  S.  492.
            
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