Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
P. Lips, I 9.15 (220 n. Ohr.): Kara òiaTpa(cpnv) T[eX€iuj06Î]ô'av 
òià xfîç èv 'EppoO TTÓXei MktGuutuív ^ TpaTréíriç. 
P. Lond. III S. 151 Nr. 1158 (um 226 n. Chr.): òiaTp(acpií) 5»(à) 
Tpç èv 'Epiuou TTÓX(ei) Micr9(ujTâ)v) Tp(aTTéZ;r|ç). 
P. Lond. ni S. 153 Nr. 1298 (231 n. Chr.): [òi]aYp(acpn) òià 
Tfiç èv 'EppoO TróX(ei) M[icr0(ujTiJüv) Tp(aTréZriç)]. 
P. Lips. I 4, 21 (293 n. Chr.): xará ò[i]aYpa(p[pv Tfjç èv 'EppoO 
TTÓXei MkjGuutúúv TpaTréíJpç. 
Sämtliche Belegstellen enthalten private Girozahlungen, es 
fehlt mithin eine staatliche Zahlung, die, wie in Oxyrhynchos und 
Arsinoe, uns einen Anhalt dafür bieten könnte, in der Bank die Staats 
bank zu sehen. Ich möchte nur die Möglichkeit nicht unerwähnt lassen, 
daß in Hermupolis die MiaGujTwv rpúneZa die Rolle der Staatsbank 
spielt. Vielleicht steht die Firma ‘MktGujtôiv ipÚTreZa’ in Beziehung 
zu dem Umstande, daß diese Bank als „Staatsbank“ die staatsseitig 
verpachtete Bank ist (vgl. Wilcken, Archiv IV S. 462). 
Eine solche Staatsbank betrieb, wie jede Privatbank, Geld 
geschäfte aller Art, darunter auch Girogeschäfte, sie stand aber 
mit der Regierung in besonderer Fühlung, wenn es sich darum 
handelte, Zahlungen von Privatleuten an den Staat oder Zahlungen 
des Staates an Privatleute im Girowege zu vermitteln. Gerade 
weil die Staatskassen sich mit dem Girowesen nicht befaßten, be 
durften sie einer solchen Staatsbank, die vermittelnd eingriff. Ein 
derartiges Eingreifen war für den Staat von Vorteil, weil der Bar 
verkehr bei staatlichen Zahlungen eingeschränkt werden konnte. 
Besaß der Privatmann, der an den Staat zu zahlen hatte, oder der 
vom Staate Geld empfing, kein Konto bei der Staatsbank, wohl 
aber ein Konto bei irgend einer Privatbank des Gaues oder des 
Landes, so konnte sich die Staatsbank mit dieser anderen Bank 
wegen Aufrechnung im Girowege in Verbindung setzen. Aus 
demselben Grunde aber konnte der Staat Zweigstellen 
der Staatskassen in den Dörfern entbehren. 
Wollte man annehmen, daß der Staat, gleichwie mit der 
Serapeum-Bank und mit der Tapeiujv-Bank, so auch mit den übrigen 
Banken in Oxyrhynchos und Arsinoe wegen Behandlung von Regie 
rungsgeldern unmittelbar, also nicht durch Vermittelung der 
Staatsbanken, in Verbindung gestanden habe, daß hierfür bloß die 
Zeugnisse zufällig nicht vorhanden seien, so ist dem entgegenzu- 
^ vgl. die Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 462.
	        
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