Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

P.  Lips,  I  9.15  (220  n.  Ohr.):  Kara  òiaTpa(cpnv)  T[eX€iuj06Î]ô'av
òià  xfîç  èv  'EppoO  TTÓXei  MktGuutuív  ^  TpaTréíriç.
P.  Lond.  III  S.  151  Nr.  1158  (um  226  n.  Chr.):  òiaTp(acpií)  5»(à)
Tpç  èv  'Epiuou  TTÓX(ei)  Micr9(ujTâ)v)  Tp(aTTéZ;r|ç).
P.  Lond.  ni  S.  153  Nr.  1298  (231  n.  Chr.):  [òi]aYp(acpn)  òià
Tfiç  èv  'EppoO  TróX(ei)  M[icr0(ujTiJüv)  Tp(aTréZriç)].
P.  Lips.  I  4,  21  (293  n.  Chr.):  xará  ò[i]aYpa(p[pv  Tfjç  èv  'EppoO
TTÓXei  MkjGuutúúv  TpaTréíJpç.
Sämtliche  Belegstellen  enthalten  private  Girozahlungen,  es
fehlt  mithin  eine  staatliche  Zahlung,  die,  wie  in  Oxyrhynchos  und
Arsinoe,  uns  einen  Anhalt  dafür  bieten  könnte,  in  der  Bank  die  Staatsbank ­
  zu  sehen.  Ich  möchte  nur  die  Möglichkeit  nicht  unerwähnt  lassen,
daß  in  Hermupolis  die  MiaGujTwv  rpúneZa  die  Rolle  der  Staatsbank
spielt.  Vielleicht  steht  die  Firma  ‘MktGujtôiv  ipÚTreZa’  in  Beziehung
zu  dem  Umstande,  daß  diese  Bank  als  „Staatsbank“  die  staatsseitig
verpachtete  Bank  ist  (vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  462).
Eine  solche  Staatsbank  betrieb,  wie  jede  Privatbank,  Geldgeschäfte ­
  aller  Art,  darunter  auch  Girogeschäfte,  sie  stand  aber
mit  der  Regierung  in  besonderer  Fühlung,  wenn  es  sich  darum
handelte,  Zahlungen  von  Privatleuten  an  den  Staat  oder  Zahlungen
des  Staates  an  Privatleute  im  Girowege  zu  vermitteln.  Gerade
weil  die  Staatskassen  sich  mit  dem  Girowesen  nicht  befaßten,  bedurften ­
  sie  einer  solchen  Staatsbank,  die  vermittelnd  eingriff.  Ein
derartiges  Eingreifen  war  für  den  Staat  von  Vorteil,  weil  der  Barverkehr ­
  bei  staatlichen  Zahlungen  eingeschränkt  werden  konnte.
Besaß  der  Privatmann,  der  an  den  Staat  zu  zahlen  hatte,  oder  der
vom  Staate  Geld  empfing,  kein  Konto  bei  der  Staatsbank,  wohl
aber  ein  Konto  bei  irgend  einer  Privatbank  des  Gaues  oder  des
Landes,  so  konnte  sich  die  Staatsbank  mit  dieser  anderen  Bank
wegen  Aufrechnung  im  Girowege  in  Verbindung  setzen.  Aus
demselben  Grunde  aber  konnte  der  Staat  Zweigstellen
der  Staatskassen  in  den  Dörfern  entbehren.
Wollte  man  annehmen,  daß  der  Staat,  gleichwie  mit  der
Serapeum-Bank  und  mit  der  Tapeiujv-Bank,  so  auch  mit  den  übrigen
Banken  in  Oxyrhynchos  und  Arsinoe  wegen  Behandlung  von  Regierungsgeldern ­
  unmittelbar,  also  nicht  durch  Vermittelung  der
Staatsbanken,  in  Verbindung  gestanden  habe,  daß  hierfür  bloß  die
Zeugnisse  zufällig  nicht  vorhanden  seien,  so  ist  dem  entgegenzu-^

  vgl.  die  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  462.
            
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