Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Da  die  Tpaqpn  KaTctXoxiíJiaúúv  nach  Jahrgängen  (Jahrgänge  9
und  15)  zitiert  wird,  so  muß  sie  jahrgangweise  neu  aufgestellt
worden  sein.  Die  abgeschlossenen  Jahrgänge  wurden  für  Nachschlagezwecke
  zurückgelegt  und  aufbewahrt,  gleichwie  die  Bestandslisten ­
  des  Besitzamtes  ;  nur  wurden  die  letzteren  von  fünf  zu  fünf
Jahren  erneuert,  nicht  jährlich.  Der  erste  Auszug  hat  vor  dem  Namen
Zaxupiaiva  die  Worte  *Ko\(\ií|uaTOç)  v6’;  dieses  Lehen  stand  also  auf
Seite  59  der  Stammrolle  für  das  Jahr  9  verbucht.  Die  Vorbesitzerin
heißt  im  ersten  Auszuge  Tamystha,  im  zweiten  Auszuge  Theonis.
Die  Tpacpf]  KaxaXoxicrpüuv  (Stammrolle  des  Katökenlandes)  umfaßt ­
  den  Gesamtbestand  der  Lehen,  Grundstück  für  Grundstück;
diese  Vollständigkeit  fehlt  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes.  Die
Lehen  bilden  den  festen  Stock  der  Stammrolle;  die  Namen  der
wechselnden  Besitzer  treten  in  zweiter  Linie  hinzu  oder  weg.
In  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes  dagegen  ist  der  Name  des
Besitzers  der  feste  Stock;  der  wechselnde  Besitz  tritt  in  zweiter
Linie  hinzu  oder  weg.  Die  Bestandsliste  des  Besitzamtes  ist  nach
Personalfolien  angelegt;  die  Stammrolle  des  Katökenlandes  nach
Realfolien  Die  Verbuchung  eines  Besitzrechtes  in  der  Stammrolle ­
  des  Katökenlandes  ist  Zwangssache,  in  der  Bestandsliste
des  Besitzamtes  dagegen  Sache  des  freien  Willens.  Die  Verbuchung ­
  in  der  Stammrolle  des  Katökenlandes  ist  Voraussetzung
und  Vorbedingung  des  Besitzrechtes  eines  Katöken;  für  den
Besitzer  von  Privatland  dagegen  hängt  das  Besitzrecht  nicht  von
der  Verbuchung  im  Besitzamte  ab.  Somit  erfüllt  die  Stammrolle
des  Katökenlandes  aUe  Bedingungen,  die  ein  Grundbuch  erfüllen ­
  muß,  Bedingungen,  die  von  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes ­
  nicht  erfüllt  werden  (vgl.  oben  S.  285).  Die  ypacpf)  xaxa-XoxKTpüv^
  kann  daher  mit  Fug  und  Recht  als  ein  Grundbuch,
und  zwar  als  das  Katökengrundbuch  gelten.
*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  20,  vermutet  auch  hier  Personalfolien.
Da  aber  das  Katöken-Rechtsverhältnis  am  Lehen  haftet  (siehe  oben  S.  496)
nicht  am  Lehensträger,  so  muß  die  Tpcupfi  KaxaXoxiöiLuöv  lehenweise  angelegt ­
  gewesen  sein.  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  81  f.,  sagt  mit  Recht  :  „Den
KaxaXoxicrpoi  der  Katöken,  die  in  erster  Linie  ein  besonderes  Grundbuch  für
diese  Ländereien  sind,  entsprechen  die  mittelalterlichen  Rittergutsmatrikeln“;
es  war  „jeder  KaxaXoxiapóç  ein  Verzeichnis  der  bevorrechteten  Katökengrundstücke“.

*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  19  u.  62  f.  bezeichnet  die  KaraXoxiopoí  als
Katökenkataster.  Nach  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  40,  dienen  die
KaraXoxiopoí  als  Kataster  zu  Besteuerungszwecken.  Paul  M.  Meyer,  Heerwesen
            
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