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Teil IV. Girobanknotariat.
Es muß also diejenige Übereignungserklärung, welche die
Umbuchung im Lehengrundbuche herbeiführen soll, das ist die
Urkunde I, von der anderen Übereignungserklärung, welche die
Umbuchung im Besitzamte herbeiführen soll, das ist die Kara-
Tpacpii bzw. die Erklärung innerhalb der Urkunde II, zeitlich und
sachlich geschieden werden.
Wir sahen, daß die Verbuchung eines Lehens im Lehen
grundbuche der Rechenkammer Notwendigkeit war, und daß die
gleichzeitige Verbuchung desselben Lehens beim Besitzamte dem
freien Willen i entsprang. WoUte aber ein Lehensmann über sein
Lehen notariell verfügen, so mußte er zuvor sein Lehen in das
Besitzamt bringen, denn das Notariat verlangte unbedingt ein èní-
(TTaXpa des Besitzamtes. Beim Besitzamte und beim Notariate gelten
also für Lehen dieselben Vorschriften2, wie für Privatland; die
dienstmäßige Behandlung der Lehen bei der Rechenkammer war
eine Sache für sich. Nur verlangte das Notariat neben dem èní-
araXpa des Besitzamtes ^ noch die Ermächtigung der Rechenkammer.
Der Grund, weshalb man sein Lehen, obwohl das Besitzrecht
schon durch das Lehengrundbuch nachgewiesen wurde, auch noch
im Besitzamte verbuchen ließ, lag darin, daß die Rechenkammer
sich nicht mit Pfandbelastungen abgab und keine Privatur
kunden in Verwahrung nahm. Wünschte ein Gläubiger die öffent
liche Hinterlegung des Pfandvertrages, so konnte das nur im Be
sitzamte geschehen; dort aber ist für eine Pfandverbuchung Vor
bedingung, daß der verpfändete Besitz im Besitzamte verbucht
steht (siehe oben S. 464).
Ein Antrag auf Erteilung des enicrTaXpa des Besitzamtes in
Hinsicht eines Katökenlehens ist P. Lond. II S. 151 Nr. 300
(129 n. Ohr.) :
Zapaixiijuv (Tecrri(peiuj)Liai). (’'Etouç) ly 'Abpiavoö Kaícrapoç
ToO Kupioo, Mexeip t.
Aiovucriijui Kai Geuuvi TeTu(pvacnapxnKÓui) ßiß\io(q)0\a5iv)
èvKTií((TeiJuv) ’Apffi(voÍTou) napa faiou OùoXepiou Maíopoç.
‘Aç àneTpaipapriv òi’ upÚJV ève(JTiú(ô‘r)) f|pépa nepi tò
* Wir bemerkten oben (S. 503), daß es auch Lehen-Abtretungsverträge
— Urkunden II — in Handscheinform gab; dem Handscheine aber ist
das Besitzamt verschlossen.
* P. Straßb. I S. 177.
® Das ¿TríOTuXiLia des Besitzamtes ist auch zum Zwecke der notariellen
Verpfändung eines Lehens nötig (P. Oxy. III 483).