Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Es muß also diejenige Übereignungserklärung, welche die 
Umbuchung im Lehengrundbuche herbeiführen soll, das ist die 
Urkunde I, von der anderen Übereignungserklärung, welche die 
Umbuchung im Besitzamte herbeiführen soll, das ist die Kara- 
Tpacpii bzw. die Erklärung innerhalb der Urkunde II, zeitlich und 
sachlich geschieden werden. 
Wir sahen, daß die Verbuchung eines Lehens im Lehen 
grundbuche der Rechenkammer Notwendigkeit war, und daß die 
gleichzeitige Verbuchung desselben Lehens beim Besitzamte dem 
freien Willen i entsprang. WoUte aber ein Lehensmann über sein 
Lehen notariell verfügen, so mußte er zuvor sein Lehen in das 
Besitzamt bringen, denn das Notariat verlangte unbedingt ein èní- 
(TTaXpa des Besitzamtes. Beim Besitzamte und beim Notariate gelten 
also für Lehen dieselben Vorschriften2, wie für Privatland; die 
dienstmäßige Behandlung der Lehen bei der Rechenkammer war 
eine Sache für sich. Nur verlangte das Notariat neben dem èní- 
araXpa des Besitzamtes ^ noch die Ermächtigung der Rechenkammer. 
Der Grund, weshalb man sein Lehen, obwohl das Besitzrecht 
schon durch das Lehengrundbuch nachgewiesen wurde, auch noch 
im Besitzamte verbuchen ließ, lag darin, daß die Rechenkammer 
sich nicht mit Pfandbelastungen abgab und keine Privatur 
kunden in Verwahrung nahm. Wünschte ein Gläubiger die öffent 
liche Hinterlegung des Pfandvertrages, so konnte das nur im Be 
sitzamte geschehen; dort aber ist für eine Pfandverbuchung Vor 
bedingung, daß der verpfändete Besitz im Besitzamte verbucht 
steht (siehe oben S. 464). 
Ein Antrag auf Erteilung des enicrTaXpa des Besitzamtes in 
Hinsicht eines Katökenlehens ist P. Lond. II S. 151 Nr. 300 
(129 n. Ohr.) : 
Zapaixiijuv (Tecrri(peiuj)Liai). (’'Etouç) ly 'Abpiavoö Kaícrapoç 
ToO Kupioo, Mexeip t. 
Aiovucriijui Kai Geuuvi TeTu(pvacnapxnKÓui) ßiß\io(q)0\a5iv) 
èvKTií((TeiJuv) ’Apffi(voÍTou) napa faiou OùoXepiou Maíopoç. 
‘Aç àneTpaipapriv òi’ upÚJV ève(JTiú(ô‘r)) f|pépa nepi tò 
* Wir bemerkten oben (S. 503), daß es auch Lehen-Abtretungsverträge 
— Urkunden II — in Handscheinform gab; dem Handscheine aber ist 
das Besitzamt verschlossen. 
* P. Straßb. I S. 177. 
® Das ¿TríOTuXiLia des Besitzamtes ist auch zum Zwecke der notariellen 
Verpfändung eines Lehens nötig (P. Oxy. III 483).
	        
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